Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Z2 2024 35 • OG ZG Z2 2024 35 KI-generiert

Company Dissolution Appeal Over Registered Domicile Rectification

Geschäftsnummer Z2 2024 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed the decision of the lower court which ordered its dissolution and bankruptcy liquidation due to a persistent organizational defect, specifically the failure to maintain a registered domicile, after repeated warnings and notifications were sent to the foreign-based manager. The appellate court found the appeal partly meritorious because the defect was rectified after the lower court's decision—a new domicile had been registered—rendering the basis for the dissolution moot, leading to the cancellation of the liquidation order as the matter became without object. However, the court ruled that the appealing party must bear the costs of both the initial and appellate proceedings because the entire judicial process could have been avoided had the company remedied the organizational deficiency when first notified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Eröffnung des Entscheids Wohnsitz ausländische Gesellschaft Grundbuchberichtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

This provision was implicitly used as the basis for accepting the appeal due to the newly established fact (the rectification of the organizational defect).

Art. 108 ZPO

This provision dictates which party must bear the unnecessary procedural costs caused by their actions.

Art. 939 OR

While cited in the reasoning as the source of the original issue, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 42 BGG

This article is cited in the context of the formal requirements for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

II. Zivilabteilung Z2 2024 35

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH (vormals a.________ AG), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024) Seite 2/4

Rechtsbegehren

Berufungsklägerin

1. Es sei der Entscheid vom 23. Mai 2024 des Kantonsgerichts Zug, ES 2024 58, vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 26. Oktober 2023 wurde das Rechtsdomizil der a.________ AG mit Sitz in C.________ (Gemeinde) (nachfolgend: Berufungsklägerin) im Handelsregister gelöscht. Damit wies die Berufungsklägerin einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Das Handelsregisteramt Zug konnte keine Adresse ermitteln. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom tt.mm.2023 forderte es die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Innerhalb dieser Frist wurde der Mangel nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 17. Januar 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 19. Januar 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Diese Aufforderung konnte dem Geschäftsführer am

13. Februar 2024 in D.________ (Staat) zugestellt werden (Vi act. 3-4). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am

7. März 2024 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 8. Mai 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. Diese Aufforderung wurde mit dem Vermerk "no reclaim" an das Kantonsgericht Zug retourniert (Vi act. 5-6). In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 23. Mai 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 7). Der Entscheid wurde dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin am 10. Juni 2024 zugestellt (Vi act. 8).

3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 14. Juni 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

4. Innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist hat die Berufungsklägerin den beanstandeten Organisationsmangel nicht behoben. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch – nebst einer Sitzverlegung und einer neuen Firma – eine Domiziladresse im Handelsregister eintragen lassen (vgl. Rubrum).

Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juni 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Seite 3/4

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten des Berufungsverfahrens (entsprechend Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens), aber auch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einzustehen. Deshalb ist der erstinstanzliche Entscheid bezüglich der der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten zu bestätigen und (entgegen Ziff. 1 ihres Rechtsmittelbegehrens) nicht vollständig aufzuheben.

Urteilsspruch

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4

4. Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 58)

- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt C.________ (Gemeinde) (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt E.________ (Gemeinde) (zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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