Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Z2 2024 12 • OG ZG Z2 2024 12 KI-generiert

Association Liquidation Discontinued After Domicile Registration; Association Bears Costs

Geschäftsnummer Z2 2024 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An association was subject to liquidation proceedings initiated by the Commercial Register Office due to an organizational deficiency, specifically the lack of a registered legal domicile, despite repeated notifications which the association claimed not to have received. The lower court dissolved the association based on the ongoing deficiency, but the appellate court overturned this decision and discontinued the proceedings because the association subsequently registered a new domicile, rendering the original cause for the measure moot, even though this fact arose after the initial ruling. However, the appellate court ruled that the association must bear the costs for both instances because the proceedings could have been avoided had the association addressed the known deficiency during the initial procedural steps, as they had received prior notification despite their later denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Schlagwörter

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wirtschaftlicher Verein Forderungsanmeldung Streitwert Verfahrenskosten Wohnsitz güterrechtliche Auseinandersetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

Allows the consideration of the new fact (elimination of the organizational defect) that occurred after the lower court's decision.

Art. 939 OR

The basis for the initial measure (dissolution and liquidation) against the appellant due to an organizational defect, which subsequently became moot.

Art. 108 ZPO

Applied to determine that the appellant must bear the costs of both instances because they caused unnecessary proceedings.

Art. 91 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning related to determining the value in dispute, but ultimately the decision on costs follows Art. 108 ZPO.

Art. 72 ff. BGG

Cited to establish the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is admissible based on the value in dispute.

Art. 95 ff. BGG

Cited to specify the grounds for an ordinary appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the conditions for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 116 BGG

Cited to specify the grounds for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal generally has no suspensive effect before the Federal Supreme Court.

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Volltext

II. Zivilabteilung Z2 2024 12

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 10. April 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungskläger,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024) Seite 2/5

Rechtsbegehren

Berufungskläger

1. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024 (ES 2023 991) sei aufzuheben und das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Berufungskläger sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte der Verein A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies er einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Das Handelsregisteramt forderte den Berufungskläger auf, den Mangel zu beheben. Am 3. Februar 2023 meldete der Berufungskläger – nebst dem neuen Wohnsitz des Vorstandsvorsitzenden – ein neues Rechtsdomizil ("c/o C.________"; nachfolgend: neue Adresse) zur Eintragung an. Weil offenbar noch Unterlagen fehlten, nahm das Handelsregisteramt keine Eintragung vor. Es forderte den Berufungskläger am 23. Mai 2023 erneut auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zu wählen und im Handelsregister einzutragen. Dieses an das noch im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil des Berufungsklägers versandte Einschreiben wurde nicht abgeholt. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung am tt. August 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Nachdem der Organisationsmangel auch innerhalb der in der Publikation angesetzten Frist nicht behoben wurde, forderte das Handelsregisteramt den Berufungskläger an der neuen Adresse auf, ein korrektes Rechtsdomizil zu bezeichnen. Es erfolgte keine Reaktion durch den Berufungskläger. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1; Vi act. 1/1-2).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte den Berufungskläger am 13. Dezember 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Diese Sendung wurde dem Berufungskläger am 14. Dezember 2023 an der neuen Adresse zugestellt. Die Empfangsperson gemäss Sendungsinformation der Post war "D.________" (Vi act. 4). Nachdem der Berufungskläger sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde er vom Einzelrichter am

4. Januar 2024 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 5. Februar 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Diese Sendung wurde dem Berufungskläger am 5. Januar 2024 zugestellt (Sendungsnummer:

________). Nachdem sich der Berufungskläger erneut nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter den Verein mit Entscheid vom 20. Februar 2024 androhungsgemäss auf und ordnete dessen konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6). Seite 3/5

3. Gegen diesen Entscheid reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 1. März 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Er bestritt, die Sendungen der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 erhalten zu haben. Zudem machte er geltend, er habe am 20. Dezember 2023 eine Mitgliederversammlung abgehalten. Dort sei beschlossen worden, den Sitz nach Zug zu verlegen, die Statuten einer generellen Revision zu unterziehen und E.________ per sofort als Nachfolger des zurücktretenden einzigen Vorstandsmitglieds zu wählen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Sitzverlegung, Statutenänderung und Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds seien unmittelbar rechtswirksam geworden, ohne dass es dafür eines Registereintrages bedürfte. Das neue Rechtsdomizil sei an der ________-strasse begründet worden. Der Mietvertrag betreffend die Büroräumlichkeiten am neuen Sitz sei am 8. Februar 2024 unterzeichnet worden und das unbefristete Mietverhältnis beginne gemäss Vertrag am 24. Januar 2024.

Der Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) sei mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 20. Dezember 2023, spätestens aber mit Abschluss des Mietvertrags per 24. Januar 2024, beseitigt worden. Da der Berufungskläger die erwähnten Zustellungen der Vorinstanz nicht erhalten habe, sei er sich nicht bewusst gewesen, dass er die Vorinstanz über die am 20. Dezember 2023 gefassten Beschlüsse hätte informieren müssen (act. 1).

4. Der Berufungskläger geht fehl, wenn er behauptet, er habe die Sendungen der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 nicht erhalten. Der Empfang ist aktenkundig (s.

vorne Ziffer 2). Sodann geht seine Behauptung, die Beschlüsse zur Sitzverlegung, Statutenänderung und Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds seien unmittelbar rechtswirksam geworden, ohne dass es dafür eines Registereintrags bedürfte, an der Sache vorbei. Der Organisationsmangel, der hier zur Debatte steht, betraf nicht die erwähnten Themen, sondern das fehlende Rechtsdomizil. In Bezug auf diesen Mangel behauptet der Berufungskläger zwar (allerdings ohne Begründung), dass das fehlende Rechtsdomizil mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 20. Dezember 2023, spätestens aber mit Abschluss des Mietvertrags per 24. Januar 2024 beseitigt worden sei, weshalb bei Ergehen des angefochtenen Entscheids keine Grundlage mehr für die Anordnung von Massnahmen bestanden habe (act. 1 Rz 12). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Einem Vereinsbeschluss kommt allein interne Wirkung zu; Wirkung nach aussen erlangt er erst durch eine etwaige Umsetzung durch das zuständige Vertretungsorgan (Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 66 ZGB N 1; Riemer, Berner Kommentar, 2. A. 2023, Art. 66 ZGB N 6-8). Selbst wenn der Mangel mit Beschlussfassung am

20. Januar 2024 oder mit Abschluss des Mietvertrags per 24. Januar 2023 somit intern beseitigt worden wäre, hätte diese Tatsache gegenüber der Vorinstanz kundgetan werden müssen, um die notwendige Aussenwirkung zu entfalten. Dass dies erfolgt wäre, behauptet der Berufungskläger nirgends und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Unklar ist im Weiteren, wie der Berufungskläger bereits vor dem 8. Februar 2024 – mithin noch vor Ablauf der letzten von der Vorinstanz angesetzten Frist – ein neues Rechtsdomizil (mit eigenen Büros) hätte begründen können, wenn der Mietvertrag erst dann unterzeichnet wurde.

5. Mittlerweile hat der Berufungskläger jedoch ein neues Domizil im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation des Berufungsklägers ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB am tt. April 2024) handelt es sich um ein so- Seite 4/5

genanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III

413 E. 2.2.5 f.).

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

6. Trotz dieses Ausgangs hat der Berufungskläger die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn der Berufungskläger den bei ihm festgestellten Organisationsmangel innert der ihm angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_560/2012 vom

1. März 2013 E. 3.2). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe den Organisationsmangel spätestens während des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Vorinstanz darüber nicht informiert hat, obwohl er deren Aufforderungen, den Mangel zu beheben und ihr einen entsprechenden Handelsregisterauszug einzureichen, erhalten hatte.

7. Der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen, sofern das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet und sich die Parteien darüber nicht einigen können (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelbegehren in Organisationsmängelverfahren lauten nie auf eine bestimmte Geldsumme. Bei Organisationsmängelverfahren, die vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR initiiert werden, handelt es sich zudem um Einparteienverfahren. Der Streitwert ist folglich vom Gericht festzusetzen. Da die Verfahren nach Art. 939 OR ein Massengeschäft sind (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts Zürich LF200049 vom

11. Dezember 2020 E. IV.4.4), wird der Streitwert in solchen Verfahren nach der Praxis der

II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug stets pauschaliert bestimmt. Dabei wird jeweils auf das nominelle, im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital abgestellt. Bei Gesellschaften, die nicht über ein solches Gesellschaftskapital verfügen (namentlich Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Genossenschaften und Vereine), wird der Streitwert stets auf CHF 20'000.00 festgesetzt, entsprechend dem Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 773 Abs. 1 OR).

Urteilsspruch

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Seite 5/5

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 991)

- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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