Appeal Against Dissolution Order Based on Rectified Organizational Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed the dissolution and liquidation order issued by the lower court after it failed to remedy an organizational defect—specifically, having no board of directors—following a deadline set by the Commercial Registry Office. The appellate court reasoned that although the appellant was at fault for the initial situation and the subsequent procedural delays, the original defect has since been rectified by appointing new board members and changing the domicile, which constitutes a newly arising fact (Novum) admissible in the appeal proceedings. Consequently, the court upheld the appeal in part, overturned the dissolution order as having become moot, but ordered the appellant to bear all procedural costs for causing the unnecessary proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertCited as the basis allowing the introduction of a new fact (novo) that subsequently eliminated the grounds for the lower court's decision.
Cited as the basis for attributing the costs of the proceedings to the appellant because they caused unnecessary legal proceedings.
Although the underlying subject matter of the case, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4) as the basis for the final ruling, only for context.
Cited as a requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court (referencing required content for the appeal).
Cited as determining the grounds for appeal available against this decision.
Cited to explain that the appeal generally has no suspensive effect.
Cited to establish the admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court.
This article, while standard for costs, is not explicitly cited in the dispositive section (Orders 1-4) but is implicitly covered by the general 'nach Gesetz' cost provisions in the appellant's initial request, and Order 2 deals directly with costs.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2023 71
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry
Urteil vom 7. November 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2023) Seite 2/4
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin
1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
2. Oktober 2023, ES 2023 616, betreffend Auflösung der Gesellschaft sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen nach Gesetz.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am tt. Juni 2023 (Eintrag ins Tagesregister) schied C.________ aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus. Da die Berufungsklägerin ab dann über keinen Verwaltungsrat mehr verfügte, wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 13. Juni 2023 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 25. Juli 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 27. Juli 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Weil die Berufungsklägerin sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am
18. August 2023 letztmals auf, bis spätestens am 21. September 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen, andernfalls die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde (Vi act. 5). Nachdem sich die Berufungsklägerin auch innert dieser letztmals angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6).
3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlender Verwaltungsrat) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 13. Juni 2023 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Handelsregisterauszug eingereicht, um die Behebung des Organisationsmangels nachzuweisen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch D.________, wohnhaft in ________, als Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung, und E.________, wohnhaft in ________, als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eintragen lassen und zudem ihr Domizil an die im Rubrum erwähnte (neue) Domiziladresse verlegt. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am tt. Oktober 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid Seite 3/4
verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413
E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat.
Urteilsspruch
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 616)
- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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