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Z2 2023 6 • OG ZG Z2 2023 6 KI-generiert

Appeal of Company Dissolution Based on Organizational Defect and Subsequent Remedial Action

Geschäftsnummer Z2 2023 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant company appealed a lower court's decision that ordered its dissolution and bankruptcy liquidation due to an organizational defect—specifically, the lack of a signatory with residence in the country after its sole authorized representative was removed from the commercial register. The court reasoned that although the appellant did not remedy the defect within the initial deadline, the subsequent registration of a director residing in the country constituted a *novum* admissible under appeal procedure, thereby eliminating the basis for the dissolution order, rendering the appeal partially successful and the main issue moot. However, the court ordered the appellant to bear the costs of both instances because the entire legal proceeding was caused by the appellant's failure to correct the initial organizational deficiency in time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Eintragung ins Handelsregister Handelsgesellschaft Ertrag Nachkonkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

The appeal was granted because a new fact (curing the organizational defect) arose after the lower court's decision, which is admissible under this article.

Art. 108 ZPO

The appellant was ordered to pay the costs because they caused the unnecessary proceedings by failing to remedy the organizational defect in time.

Art. 42 BGG

Cited regarding the requirements for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

II. Zivilabteilung Z2 2023 6

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältinnen B.________ und/oder C.________, Berufungsklägerin,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2023) Seite 2/4

Rechtsbegehren

Berufungsklägerin

1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 11. Januar 2023 im Verfahren ________ betreffend Mängel in der Organisation aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug zurückzuweisen.

3. Unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 18. März 2022 wurde D.________, damals einzige Zeichnungsberechtigte der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Wohnsitz in der Schweiz, im Handelsregister gelöscht. Damit lag bei der Berufungsklägerin ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR vor. Am 22. März 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Mangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. Am 6. Dezember 2022 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 12. Dezember 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Diese Aufforderung wurde an das Kantonsgericht Zug retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (Vi act. 4). Am tt. Dezember 2022 wurde die Aufforderung im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (Vi act. 5). Nachdem die Berufungsklägerin sich nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom

11. Januar 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6). Dieser Entscheid wurde am tt. Januar 2023 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (Vi act. 8).

3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2023 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlende Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz [keine Zeichnungsberechtigte]) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Zwar meldete sie bereits im Mai 2022 mit E.________ einen Direktor mit Einzelunterschrift und Wohnsitz in der Schweiz zur Eintragung ins Handelsregister an.

Allerdings konnte dieser Eintrag nicht vorgenommen werden und die Berufungsklägerin war für das Handelsregisteramt an ihrem Domizil nicht mehr erreichbar (act. 1/7-10). Mittlerweile sind E.________ und ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (act. 1/11-13 und act. 5/1). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Register vom tt. Februar 2023 [SHAB- Datum]) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich Seite 3/4

erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom

22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat.

Urteilsspruch

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2023 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (________)

- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt F.________ (zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber Seite 4/4

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