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Z2 2023 47 • OG ZG Z2 2023 47 KI-generiert

Company Liquidation Appeal and Litigation Costs

Geschäftsnummer Z2 2023 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company was subject to an order for dissolution and compulsory liquidation by the lower court because it failed to remedy an organizational defect—specifically, lacking a proper legal domicile—despite multiple notices and an extension. The higher court overturned the dissolution order, deeming the matter moot because the company subsequently registered a new legal domicile, which qualified as a *novum* admissible in the appeal proceedings under the rules governing new facts. However, despite the success in overturning the dissolution, the court ruled that the appealing party must bear the costs of both instances because the entire litigation was unnecessary, having been caused by their initial failure to correct the defect in time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft unnötige Kosten Ausdehnung des Verfahrens ordentliches Konkursverfahren Parteientschädigung Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

Used to allow the introduction of new facts (echtes Novum) that rendered the original ground for dissolution obsolete.

Art. 108 ZPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the proceedings because they caused unnecessary litigation.

Art. 939 OR

This article established the original organizational defect that led to the lower court's action, although the judgment ultimately addressed the consequences of its subsequent remedy.

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Volltext

II. Zivilabteilung Z2 2023 47

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 4. Juli 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023) Seite 2/3

Rechtsbegehren

Berufungsklägerin

1. Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. Juni 2023 aufzuheben und das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Sachverhalt und Erwägungen

1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr.

Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 27. Februar 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).

Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 18. April 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 19. April 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die C.________ GmbH mit, dass die Berufungsklägerin eine Sitzverlegung in die Wege geleitet habe und um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2023 ersuche (Vi act. 4). Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen (Vi act. 5). Innert Frist liess sich die Berufungsklägerin indes nicht vernehmen und ein neues Rechtsdomizil wurde im Handelsregister nicht eingetragen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Juni 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 7).

3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Berufung beim Obergericht Zug ein (act. 1).

4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Domizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom 26. Juni 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III

413 E. 2.2.5 f.). Seite 3/3

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn sie den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3).

Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.

Urteilsspruch

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________)

- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)

- Handelsregisteramt Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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