Company Liquidation Over Domicile Deficiency Rectified on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant company appealed the lower court's decision to dissolve and order the compulsory liquidation of the company due to an organizational deficiency (lack of a registered domicile), which was established after the company's previous domicile was deleted from the commercial register. The appellate court found the appeal partly justified because the organizational deficiency had been rectified by the appellant registering a new domicile *after* the lower court issued the dissolution order, constituting a new fact that rendered the original basis for dissolution moot, leading to the annulment of the dissolution order. However, the court ordered the appellant to bear the costs of both proceedings because the initial problem, which caused the entire legal process, was the appellant's failure to remedy the organizational deficiency within the initial deadline.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertThis provision was cited to allow the consideration of new facts that occurred after the lower court's decision, justifying the appeal's success.
This article was cited to justify ordering the appellant to bear the costs of both proceedings because they caused unnecessary litigation.
Although the underlying issue relates to this article (organizational defect), it is not cited in the final orders, only in the context of the facts.
Cited to indicate the admissibility rules for a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to indicate the grounds for appeal applicable to a potential future appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as a procedural requirement for submitting a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify that a potential appeal to the Federal Supreme Court generally does not have suspensive effect.
Although costs are imposed (Order 2), the specific article governing costs for the Federal Supreme Court proceedings (Art. 66 LTF) is not cited in the dispositive; instead, the Kantonal cost rule (Art. 108 ZPO) is referenced for cost allocation.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2023 40
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry
Urteil vom 1. Juni 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, c/o B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2023) Seite 2/5
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin
1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 5. Mai 2023 im Verfahren ES ________ sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch des Handelsregisteramtes Zug vom 17. Januar 2023 neu anzusetzen.
3. Eventualiter: Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Frist gemäss Verfügung vom 21. März 2023 neu anzusetzen.
4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 29. November 2022 (Eintrag ins Tagesregister) wurde das Domizil ("B.________ GmbH, ________-strasse, 6300 Zug") der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) im Handelsregister gelöscht. Damit lag bei der Berufungsklägerin ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR vor. Gemäss Nachforschungen des Handelsregisteramtes im Internet konnte zwar eine neue Adresse ermittelt werden, doch auch an diese konnte die Post nicht zugestellt werden. Schliesslich forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom tt. Dezember 2022 auf, den Organisationsmangel zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Mangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 17. Januar 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 7. Februar 2023 zur Stellungnahme innert zehn Tagen auf. Die Aufforderung wurde an die Privatadresse von D.________, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, in ________ versandt und zugestellt (Vi act. 4-5). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 21. März 2023 an derselben Adresse letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 21. April 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. Diese Sendung wurde retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"
(Vi act. 6-7). Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Dieser Entscheid wurde im Amtsblatt des Kantons Zug vom tt. Mai 2023 publiziert und der Berufungsklägerin zusätzlich an die Adresse "B.________ GmbH, ________-strasse, 6300 Zug" versandt, wo er am 8. Mai 2023 entgegengenommen wurde (Vi act. 10-12).
3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2023 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Seite 3/5
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Domizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Publikation im SHAB vom tt. Dezember 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch ein Domizil im Handelsregister eintragen lassen (act. 1/7). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. Mai 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Daran vermögen auch die nachfolgenden Ausführungen der Berufungsklägerin nichts zu ändern.
5.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe weder das Schreiben des Einzelrichters vom
15. Februar 2023 [gemeint wohl: 7. Februar 2023] noch jenes vom 21. März 2023 erhalten.
Offenbar seien diese beiden Schreiben "per Adresse" B.________ GmbH verschickt worden, hätten aber von der B.________ GmbH nicht weitergeleitet werden können. In der Folge habe sich herausgestellt, dass E.________ [Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin] verstorben sei und keine Anordnungen über die Weiterleitung der bei der B.________ GmbH eingegangen Post hinterlassen habe. Nachdem die Berufungsklägerin vom Verfahren betreffend Organisationsmangel Kenntnis erhalten habe, sei die B.________ GmbH angefragt worden, ob sie wieder ein Domizil zur Verfügung stellen könne, wozu diese bereit gewesen sei. Mit Schreiben vom 17. April 2023 habe die B.________ GmbH das neue (alte)
Domizil beim Handelsregisteramt angemeldet. Aufgrund einer ausserordentlichen Arbeitsüberlastung in den letzten Monaten habe die Behandlung von Eintragungsgesuchen beim Handelsregisteramt Zug ausserordentlich lange gedauert. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin das neue Domizil bereits am 17. April 2023 angemeldet habe. Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die am 21. April 2023 ablaufende Frist eingehalten habe, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass diese Fristansetzung knapp bemessen und deren Einhaltung im konkreten Fall praktisch unmöglich gewesen sei. Es würde einen überspitzten Formalismus darstellen, wenn unter den gegebenen Umständen die Frist von der Eintragung im Handelsregister abhängen würde. Eine falsche Rechtsanwendung könne auch darin erblickt werden, dass die Vorinstanz die Verfügungen an die nicht mehr vorhandene Domiziladresse geschickt habe (act. 1 Rz 3 ff.). Seite 4/5
5.2 Die Behauptung, wonach die Verfügungen an die nicht mehr vorhandene Domiziladresse geschickt worden seien, ist aktenwidrig. Beide Schreiben des Einzelrichters wurden an die Adresse von D.________ in ________ geschickt, wobei die erste Aufforderung entgegengenommen wurde (vgl. vorne Ziff. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ nicht auf diese Aufforderung reagiert hat. Die Berufungsklägerin führt selbst aus, sie habe vom Organisationsmängelverfahren Kenntnis erhalten, unterlässt es dann aber, die Umstände darzulegen, wie und wann sie davon erfahren hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie die Vorinstanz von der Anmeldung des neuen Domizils beim Handelsregisteramt hätte Kenntnis haben sollen (und mit ihrem Entscheid hätte zuwarten können), wenn die Berufungsklägerin die Vorinstanz über die Handelsregisteranmeldung gar nie informierte. Falls die Bearbeitung beim Handelsregisteramt Zug tatsächlich länger als normal gedauert hätte, hätte die Berufungsklägerin beim Einzelrichter ohne Weiteres eine Fristerstreckung beantragen bzw. sich zumindest beim Einzelrichter nach dem Verfahrensstand erkundigen können. Beides hat sie – aus dem Obergericht ebenfalls nicht bekannten Gründen – nicht getan.
Urteilsspruch
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________)
- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
versandt am: