Company Dissolution Appeal Based on Rectified Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a lower court's decision to dissolve and order the bankruptcy liquidation of the entity due to an organizational deficiency—specifically, the lack of a board of directors as required by law. The appellate court reasoned that although the company failed to remedy the initial deficiency within the set deadlines, the underlying cause for the dissolution order was subsequently rectified by the company appointing a new director and changing its domicile, which constituted a new fact admissible in the appeal proceedings; consequently, the appeal was granted, the dissolution order was overturned, and the proceedings were declared moot.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertCited in the reasoning to justify considering the new fact that resolved the underlying issue, leading to the acceptance of the appeal.
Cited regarding the admissibility of the subsequent appeal (Beschwerde) to the Federal Supreme Court, which implies the applicable costs provision.
Cited concerning the requirements for filing a potential subsequent appeal (Beschwerde) to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the suspensive effect of a potential subsequent appeal (Beschwerde) to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2023 2
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch
Urteil vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2022) Seite 2/4
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin
1. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2022 (ES ________) sei, ausser Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren zur Behebung des Mangels in der Organisation der Berufungsklägerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am tt.mm.2022 (Eintrag ins Tagesregister) schied C.________ aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus. Da die Berufungsklägerin ab dann über keinen Verwaltungsrat mehr verfügte, wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 6. September 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 14. Oktober 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am
10. November 2022 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 12. Dezember 2022 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 4). Auch dieser letztmaligen Aufforderung ist die Berufungsklägerin innert Frist nicht nachgekommen.
In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom tt. Dezember 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5). Dieser Entscheid wurde mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug am tt. Januar 2023 eröffnet (Vi act. 6).
3. Mit Eingabe vom tt. Januar 2023 reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2022 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlender Verwaltungsrat) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 6. September 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch mit D.________, britischer Staatsangehöriger, in E.________ Seite 3/4
(GB), einen Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eintragen lassen und zudem ihren Sitz von G.________ nach F.________ an die im Rubrum erwähnte
(neue) Domiziladresse verlegt. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am tt.mm.2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h.
um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind sodann antragsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Urteilsspruch
1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom tt. Dezember 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________)
- Handelsregisteramt des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme)
- Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme)
- Betreibungsamt G.________ (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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