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Z2 2022 85 • OG ZG Z2 2022 85 KI-generiert

Company Dissolution Overturned Due to Subsequent Rectification of Domicile, Costs Assessed

Geschäftsnummer Z2 2022 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a lower court's decision to order its dissolution and liquidation due to an organizational defect, specifically the lack of a registered legal domicile, despite prior warnings and public notice. The appellate court overturned the dissolution order because the company subsequently rectified the defect by registering a new domicile after the lower court's decision, which constituted a new fact permissible for review on appeal. However, the court held the company responsible for the costs of both proceedings because it failed to remedy the initial organizational deficiency within the deadlines initially set, thereby causing the unnecessary litigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Mängelrüge Organisationsmangel unnötige Kosten Wohnsitz Nachkonkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly as the basis for accepting the appeal due to the belated submission of a fact that cured the original defect.

Art. 108 ZPO

Cited to justify imposing the costs of the second instance on the appellant because unnecessary proceedings were caused.

Art. 939 OR

Although the underlying issue (organizational defect) was based on this article, it is not cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to establish the admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited to specify the grounds for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to state that a potential appeal usually has no suspensive effect.

Art. 66 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive section 2 concerning costs, only the local cost provision is cited.

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the dispositive section.

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Volltext

II. Zivilabteilung Z2 2022 85

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 5. Januar 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, Berufungsklägerin,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022) Seite 2/4

Rechtsbegehren

Berufungsklägerin

Die Liquidation der A.________ AG sei zu stoppen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Sie wies einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 14. April 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 28. Juli 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 29. Juli 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Die Aufforderung wurde an eine Wohnadresse von B.________, Präsident des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin, gesandt (Vi act. 3).

Dieser ersuchte daraufhin um eine Fristerstreckung (Vi act. 4). Am 9. August 2022 wurde eine Fristerstreckung bis 9. September 2022 bewilligt. Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, innert gleicher Frist den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls die Berufungsklägerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde (Vi act. 5). Mit Eingabe vom "07.08.2022" (Posteingang beim Kantonsgericht: 9. September 2022) teilte die Berufungsklägerin unter anderem mit, sie plane, vor Ende Jahr einen Domizilwechsel vorzunehmen. Zudem legte sie der Eingabe einen Mietvertrag bei (Vi act. 6). Nach Anhörung des Handelsregisteramtes forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Berufungsklägerin auf, entweder innert 10 Tagen nachzuweisen, dass sie tatsächlich an der ________ (Adresse) über einen eigenen Büroraum verfüge, oder aber innert 30 Tagen dem Handelsregisteramt Zug eine c/o-Adresse anzumelden. Im Unterlassungsfall wurde der Berufungsklägerin erneut ihre Auflösung angedroht (Vi act. 9). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert angesetzter Frist(en) nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 17. November 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 4).

3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. November 2022 (Postaufgabe: 28. November 2022) innert Frist Berufung beim Kantonsgericht Zug ein; sie beantragte sinngemäss, dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Auflösung der Berufungsklägerin und Anordnung der Liquidation) aufgehoben wird (vgl. eingangs genanntes Rechtsbegehren; act. 1). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2). Seite 3/4

4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs oder einer Bestätigung, über eigene Büroräumlichkeiten zu verfügen, nachgewiesen.

Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch eine neue Domiziladresse (vgl. Rubrum) im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Dezember 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auch das zweitinstanzliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Demnach hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4

4. Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 577)

- Handelsregisteramt des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme)

- Betreibungsamt C.________ (zur Kenntnisnahme)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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