Corporate Liquidation Voided Due to Post-Appeal Defect Correction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a lower court's decision to dissolve and liquidate it due to an organizational defect, specifically the lack of a registered domicile, which was not remedied within the statutory deadline. The appellate court overturned the dissolution and declared the proceedings moot because the appellant subsequently rectified the defect by registering a new c/o address, treating this post-decision change as a permissible new fact in the appeal proceedings, but ruled that the appellant must bear the costs of both proceedings because the original issue was caused by their failure to act promptly.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. Januar 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertCited as the basis for considering the new fact (rectified domicile) raised by the appellant in the appeal proceedings.
Cited as the legal basis for ordering the appellant to bear the costs of both proceedings because they caused unnecessary litigation.
Cited in relation to the formal requirements for submitting a potential appeal/complaint to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the grounds for an appeal in civil matters if the value in dispute is under CHF 30,000.
Cited regarding the general rule that an appeal usually has no suspensive effect.
Cited as the basis for the subsidiary constitutional complaint if no question of fundamental importance arises for an appeal.
Cited as the basis for the constitutional complaint if the value in dispute is under CHF 30,000 and no question of fundamental importance arises.
Cited to explain the conditions under which an appeal in civil matters is admissible to the Federal Supreme Court when the value in dispute is under CHF 30,000.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2022 6
Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch
Urteil vom 21. Februar 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. Januar 2022) Seite 2/4
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin
1. Der angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben.
2. Es soll keine Auflösung der A.________ GmbH erfolgen und keine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs eingeleitet werden.
3. Der Berufungsklägerin seien keine Kosten aufzuerlegen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 5. August 2021 teilte das Betreibungsamt der Stadt Zug dem Handelsregisteramt Zug mit, dass bei der A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) keine Anschrift und/oder keine Büroräumlichkeiten vorhanden seien (Vi act. 1/1). Am 16. August 2021 informierte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin, dass bei ihr ein Organisationsmangel vorliege, und forderte sie auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Vi act. 1/2). Der Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. November 2021 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 25. November 2021 zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). In ihrer Stellungnahme machte die Berufungsklägerin geltend, es sei unverständlich, wie das Handelsregisteramt Zug behaupte, dass kein Domizil bestehe. Seit Gründung der Gesellschaft habe diese das Domizil an der B.-Strasse in Zug, welches auch "von Zeit zu Zeit" benutzt werde (Vi act. 4). Das Handelsregisteramt Zug führte dazu mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 aus, offenbar sei die Berufungsklägerin an ihrem eigenen Domizil nicht erreichbar. Das Handelsregisteramt Zug schlug vor, dass die Berufungsklägerin eine "c/o-Adresse" anmeldet (Vi act. 6). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Berufungsklägerin auf, entweder eine c/o-Adresse anzumelden oder nachzuweisen, dass ein rechtsgenügender Rechtstitel für ein Geschäftsbüro vorhanden sei. Für den Unterlassungsfall drohte er die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Vi act. 7). Nachdem sich die Berufungsklägerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 18. Januar 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 8).
3. Am 26. Januar 2022 reichte die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Zug (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
18. Januar 2022 ein und stellte eingangs genanntes Rechtsbegehren (act. 1). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 reichte sie sodann innert der vom Präsidenten der II. Zivilabteilung angesetzten Nachfrist zum Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ihrer Gesellschaft einen aktuellen Handelsregisterauszug ein (act. 4). Seite 3/4
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 16. August 2021 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch ein korrektes Rechtsdomizil (eine c/o-Adresse) im Handelsregister eintragen lassen (act. 4). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom 7. Februar 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom
22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.
Urteilsspruch
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. Januar 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift Seite 4/4
einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 784)
- Handelsregisteramt des Kantons Zug
- Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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