Company Liquidation Overturned Upon Subsequent Cure of Organizational Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed the lower court's decision to dissolve and order the bankruptcy liquidation of the entity due to a deficiency in its organization, specifically lacking a representative domiciled in the country as required by law. The appellate court found the appeal justified because, although the company failed to remedy the original defect within the initial deadline and did not prove remediation below, the deficiency was subsequently cured after the lower court's ruling by registering a director with the required domicile and moving the registered seat; thus, the basis for the dissolution order ceased to exist, leading the appellate court to overturn the dissolution and dismiss the matter as moot, though ultimately holding the appellant liable for the costs of both proceedings because the initial organizational defect caused the entire matter.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertUsed to admit new facts (novum) that led to the finding that the ground for the original dissolution was eliminated, justifying the appeal's success.
Applied to impose costs for both instances on the appellant because the second instance procedure could have been avoided.
Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2022 5
Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw I. Cathry
Urteil vom 8. März 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, c/o ________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2022) Seite 2/4
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin (sinngemäss)
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2022 (ES 2021 854) sei aufzuheben.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 5. Oktober 2021 (Eintrag ins Tagesregister) schied B.________ aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus. Da die Berufungsklägerin ab dann über keine Vertretung in der Schweiz gemäss Art. 718 Abs. 4 OR mehr verfügte, wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 12. Oktober 2021 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom
16. Dezember 2021 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am tt.mm.2021 mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 11. Januar 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 4).
3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Datum Postaufgabe: unbekannt; Posteingang: 21. Januar 2022) reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2022 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (keine Vertretung [fehlender Verwaltungsrat] mit Wohnsitz in der Schweiz) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch mit C.________ einen zur Vertretung befugten Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eintragen lassen und zudem ihren Sitz von Zug nach Dietlikon an die im Rubrum erwähnte (neue)
Domiziladresse verlegt. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom tt. Februar 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Seite 3/4
Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auch das zweitinstanzliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.
Urteilsspruch
1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 854)
- Handelsregisteramt des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme)
- Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme)
- Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
Dr.iur. A. Staub MLaw I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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