Company Liquidation Nullified Due to Post-Decision Remediation of Representative Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a lower court's decision to dissolve it and order its bankruptcy liquidation, which was initiated because the company lacked a mandated representative residing in the country following its former manager's departure, constituting an organizational deficiency under the Commercial Code. The reviewing court determined that although the deficiency was not remedied by the initial deadline, the company subsequently rectified the issue by registering a new manager with the required residency, rendering the basis for the liquidation moot as this post-decision fact could be considered on appeal; consequently, the court upheld the appeal to nullify the dissolution order but ordered the company to bear the costs of both proceedings for failing to cure the defect in a timely manner.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Juli 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning as justification for admitting the new fact, it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).
Cited in the reasoning (E. 5) as the basis for ordering the appellant to pay costs, but not explicitly cited in the dispositive orders (2).
Cited in order 3 concerning the formal requirements for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 to state the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 to define the grounds for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 to state that the appeal generally has no suspensive effect.
This is the standard article for cost allocation in the Federal Supreme Court, which is implied in order 2 concerning the court fee, but the text specifically cites the cantonal cost rule (Art. 108 ZPO in reasoning, and cost allocation based on causation in E. 5).
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2022 40
Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch
Urteil vom 28. Oktober 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch Fürsprecherin B.________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Juli 2022) Seite 2/3
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin (sinngemäss)
Über die A.________ AG sei der Konkurs nicht zu eröffnen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gemäss einer amtlichen Mitteilung war C.________, damalige Geschäftsführerin der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin), nicht mehr in Zürich wohnhaft. Da die Berufungsklägerin über keine Vertretung in der Schweiz gemäss Art. 814 Abs. 3 OR mehr verfügte, wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 5.
November 2021 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 3. Mai 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 6. Mai 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich auch innert angesetzter Nachfrist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 20. Juli 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5).
3. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Postaufgabe in Israel: 31. Juli 2022; Posteingang: 2. August 2022) reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Juli 2022 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1 und 5).
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlende Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch mit Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung den in ________ wohnhaften D.________ einen zur Vertretung befugten Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom tt. September 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat.
Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Seite 3/3
5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom
22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.
Urteilsspruch
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Juli 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 343)
- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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