Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 2023 12 • VG ZG S 2023 12 KI-generiert

Foundation v. Construction Company: Payroll Declaration Penalty Enforcement

Geschäftsnummer S 2023 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A foundation responsible for managing flexible early retirement provisions in the construction industry sued a limited liability company for failing to submit the required payroll declaration for the 2021 contribution year, which resulted in the foundation imposing a contractual penalty of CHF 3,000 plus CHF 500 in procedural costs. The court found that the company was unquestionably subject to the collectively agreed-upon collective labor agreement (AVE GAV FAR) and had violated its obligation to report payroll data, thereby justifying the contractual penalty as stipulated in the foundation's internal guidelines; since the company did not contest the penalty or provide reasons for its non-compliance, the court granted the foundation's claim, ordering payment of the CHF 3,500 total and granting definitive legal recourse against the objection filed in the debt enforcement proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 89a ZGB, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 52 BVG, Art. 73 BVG, Art. 2 Abs. 4 AVE; Foundation v. Construction Company: Payroll Declaration Penalty Enforcement: The court found that the company was unquestionably subject to the collectively agreed-upon collective labor agreement (AVE GAV FAR) and had violated its obligation to report payroll data, thereby justifying the contractual penalty as stipulated in the foundation's internal guidelines; since the company did not contest the penalty or provide reasons for its non-compliance, the court granted the foundation's claim, ordering payment of the CHF 3,500 total and granting definitive legal recourse against the objection filed in the debt enforcement proceeding.

Schlagwörter

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Bauunternehmen Stiftung vertragliche Pflichten Schuldbetreibung Beitragsforderung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe) | Berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89a ZGB
1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB.
Art. 73 Abs. 1 BVG
1.2 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet.
Art. 73 Abs. 3 BVG
Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).
Art. 52 BVG
Januar 1997 in Kraft getretenen Gesetzesrevision sind für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52 BVG die Berufsvorsorgegerichte zuständig.
Art. 73 BVG
OR gestützten Ansprüche aus Nichtoder Schlechterfüllung des Vorsorgevertrags die Zuständigkeit der Gerichte nach Art. 73 BVG bejaht wird (vgl.
Art. 2 Abs. 4 AVE
Die A.________ GmbH untersteht angesichts ihres Gesellschaftszwecks und zufolge des Bundesratsbeschlusses über die teilweise Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR auch in betrieblicher Hinsicht dem AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR).
Art. 1 i.V.m
2.2 Die Durchführung des GAV FAR obliegt der FAR, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 AVE
Art. 23 Abs. 1 AVE GAV FAR).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR

Cited as a basis for imposing the contractual penalty on the defendant.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the dispositive order stating that no court costs are to be levied.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 30. September 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin

gegen

A.________ GmbH, c/o B.________ GmbH Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe)

S 2023 12

A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am

12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom

5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039–4041). Die Gültigkeit wurde mehrfach verlängert, letztmals am 29. Januar 2019 mit Wirkung ab 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891).

A.________ GmbH (ursprünglich: C.________ GmbH), seit dem Jahr 2020 mit Sitz in D.________, wurde am E.________ im Handelsregister eingetragen. Laut Handelsregisterauszug bezweckt sie die Ausführung von Aushubund Baggerarbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen, im Besonderen im Bereich Bau (Kl-act. 5). Im Nachgang zur Selbstdeklaration vom 28. April 2015 (Kl-act. 6a) stellte die FAR mit Unterstellungsentscheid vom 8. Mai 2015 fest, die A.________ GmbH falle sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (Kl-act. 6). Hiergegen opponierte die A.________ GmbH nicht.

Für das Beitragsjahr 2021 wurde die A.________ GmbH mehrmals aufgefordert und gemahnt, die massgebliche Lohnsummenmeldung einzureichen, was diese allerdings unterliess (vgl. Kl-act. 8). Infolgedessen sprach die FAR gegen die A.________ GmbH am

10. Mai 2022 eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich Fr. 500.– Verfahrenskosten) aus (Kl-act. 8). Der Aufforderung zur Begleichung leistete die A.________ GmbH keine Folge.

B. Mit Klage vom 23. Januar 2023 beantragte die FAR, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, der FAR eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen, und es sei der in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes D.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.– aufzuheben sowie der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

C. Die A.________ GmbH liess sich nicht vernehmen.

D. Mit Entscheid vom G.________ eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die A.________ GmbH den Konkurs, woraufhin das hiesige Gericht mit Verfügung vom 26. Mai 2023 das vorliegende Verfahren zufolge Konkurses der Beklagten bis zum

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Entscheid der Konkursmasse oder einzelner Gläubiger über die Fortführung des Prozesses sistierte (act. 4).

E. Am H.________ wurde das Konkursverfahren gegen die A.________ GmbH mangels Aktiven eingestellt (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB. Die Rechtspflegebestimmung von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gilt daher für die Klägerin (vgl. die in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012 vom 15. April 2013 sowie BGer 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.2 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in D.________ zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig.

1.3 Seit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Gesetzesrevision sind für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 52 BVG die Berufsvorsorgegerichte zuständig. Der früher zur Begründung einer Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit verwendete Harmonisierungsgedanke spricht dafür, die Beurteilung von Ersatzforderungen aus einer Verletzung des Anschlussvertrages zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrich-

Urteil S 2023 12

tung ebenfalls in die berufsvorsorgegerichtliche Zuständigkeit fallen zu lassen. Dafür spricht überdies, dass auch im Bereich der auf Art. 97 ff. OR gestützten Ansprüche aus Nichtoder Schlechterfüllung des Vorsorgevertrags die Zuständigkeit der Gerichte nach Art. 73 BVG bejaht wird (vgl. ausführlich BGE 136 V 73 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demzufolge ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auch sachlich zuständig.

1.4 Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen (act. 1 und Kl-act. 4) und ist sodann als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die eingeforderte Konventionalstrafe von Fr. 3'000.– sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.– zu bezahlen hat.

2.1 Unbestrittenermassen ist die räumliche und betriebliche Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR gegeben. Der räumliche Geltungsbereich ist mit dem Sitz in D.________ gegeben (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Die A.________ GmbH untersteht angesichts ihres Gesellschaftszwecks und zufolge des Bundesratsbeschlusses über die teilweise Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR auch in betrieblicher Hinsicht dem AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Im Übrigen opponierte die Beklagte gegen den Unterstellungsentscheid der FAR am 8. Mai 2015 (Kl-act. 6), welcher nach der Selbstdeklaration vom 28. April 2015 (Kl-act. 6a) erging, nicht.

2.2 Die Durchführung des GAV FAR obliegt der FAR, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 AVE GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 AVE GAV FAR). Dieser hat ein Leistungsund Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement FAR). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement FAR).

2.3 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Er hat vierteljährlich Akontozahlungen

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abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Abs. 2).

2.4 Die FAR-Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn der unterstellten Arbeitnehmer bis zum UVG-Maximum. Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens bis zum 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 8 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Reglement FAR).

2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.– geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontrollund Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3).

2.6 Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR begeht gemäss der vom Stiftungsrat erlassenen Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (fortan: Sanktionsrichtlinie; Kl-act. 10) derjenige Arbeitgeber, der die provisorische Lohnsummenmeldung des laufenden Jahres zur Rechnungstellung der vierteljährlichen Akontozahlung oder die definitive Lohnsumme für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung nicht innert der angesetzten Frist einreicht (Ziff. 3.3.1). Gemäss Ziff. 3.3.2 spricht die Geschäftsstelle eine Sanktion von Fr. 3'000.– aus. Im Wiederholungsfall wird eine Sanktion von Fr. 5'000.– ausgesprochen.

3.

3.1 Nachdem die Beklagte trotz mehrmaliger Mahnungen der Klägerin keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 eingereicht hatte, auferlegte ihr die Klägerin mit Rechnung 11646.0 vom 10. Mai 2022 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten von Fr. 500.– (Kl-act. 8). Am 28. September 2022 mahnte sie die Beklagte zur Bezahlung der offen stehenden Rechnung (Kl-act. 7).

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3.2 Die Beklagte missachtete damit ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahr 2021 eine Lohnsummenmeldung abzugeben. Damit ist eine Pflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.2 Sanktionsrichtlinie ausgewiesen. Mit der Klägerin ist einig zu gehen, dass der in den vorstehenden Ziffern genannte Sachverhalt erfüllt und damit die Auferlegung einer Konventionalstrafe gerechtfertigt ist. Dabei ist auch die Höhe der Konventionalstrafe nicht zu beanstanden. Mit der Auferlegung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.– folgte die Klägerin der Sanktionsrichtlinie (E. 2.6 vorstehend). Es sind weder Gründe ersichtlich noch wurden solche von der Beklagten dargetan – sie liess sich nicht vernehmen –, welche die Höhe der Konventionalstrafe als unangemessen erscheinen lassen. Die Bemessung der Konventionalstrafe gemäss der Sanktionsrichtlinie ist mit Blick auf das Prinzip der Selbstdeklaration und die durch unvollständige Angaben möglichen hohen Einsparungen der Beklagten als verhältnismässig zu betrachten.

3.3 Die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– ist mit Blick auf Ziff. 6 Sanktionsrichtlinie (Kl-act. 10 S. 10), laut welcher die Stiftung FAR für jede ausgesprochene Sanktion Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– erhebt, ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– sowie Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Die Klage erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. F.________ vom 20. November 2022 (act. 6) ist für die eingeklagte Forderung (Konventionalstrafe und Verfahrenskosten) im Umfang von Fr. 3’500.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 323).

Urteil S 2023 12

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.– und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes D.________ vom 20. November 2022 wird für den Betrag von Fr. 3'500.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 30. September 2024

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

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