Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F 2023 2 • VG ZG F 2023 2 KI-generiert

Prosecutor's Standing to Request Guardianship and File Delay Complaint

Geschäftsnummer F 2023 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A cantonal prosecutor's office requested that the Adult Protection Authority (KESB) establish a representation guardianship for an individual's assets, which had been seized, and sought a super-provisional decision, prompting the prosecutor's office to file a legal delay complaint when the KESB initiated an investigation but did not rule promptly. The court dismissed the appeal, reasoning that the prosecuting authority lacked standing to request the guardianship because it was neither the affected person nor a close relative under the relevant civil code, and therefore possessed no legally protected interest in the establishment of a guardianship necessary to validly file a delay complaint with the court.

Legislator-Regeste

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Art. 450a Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 390 Abs. 3 ZGB, Art. 443 Abs. 1 ZGB, Art. 443 ZGB, Art. 390 Abs. 1 ZGB; Prosecutor's Standing to Request Guardianship and File Delay Complaint: The court dismissed the appeal, reasoning that the prosecuting authority lacked standing to request the guardianship because it was neither the affected person nor a close relative under the relevant civil code, and therefore possessed no legally protected interest in the establishment of a guardianship necessary to validly file a delay complaint with the court.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde gesetzliche Vertretung Erwachsenenschutz fehlende Legitimation Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Vermögenswerte Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung) | Erwachsenenschutzrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450a Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to establish jurisdiction, but the actual decision not to enter was based on the lack of standing (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

Art. 450 Abs. 2 ZGB

The underlying reason for the court's decision to dismiss the appeal without entering a judgment (non-admission) was the lack of standing according to this provision.

§ 58 Abs. 1 lit. a EG ZGB

Cited in the reasoning to establish jurisdiction for reviewing appeals concerning legal delays by the KESB.

Art. 390 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning to define who is entitled to file a request for the establishment of a guardianship.

Art. 390 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to explain the requirements for establishing a guardianship.

Art. 443 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the ability of other persons to file notifications of danger.

Art. 441 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the administrative appeal to the Directorate of the Interior.

§ 7 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning to explain why the case would not be forwarded ex officio to the higher authority.

§ 51 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning concerning the possibility of appeal based merely on being affected.

Art. 64 LTF

This provision concerning legal aid is not explicitly cited in the dispositive orders (Order 2 and 3 concern costs).

Art. 66 LTF

This provision concerning costs is not explicitly cited in the dispositive orders (Order 2 and 3 concern costs).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 23. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Kanton A.________ Beschwerdeführer

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt B.________

betreffend

Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung)

F 2023 2

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ beantragte bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) im Hinblick auf die Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte mit Schreiben vom 1. Juni 2022 die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens von B.________, geb. 1941. Diese sei superprovisorisch zu errichten.

B. Die KESB eröffnete ein – aktuell noch laufendes – Abklärungsverfahren.

C. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2023 verlangt der Kanton A.________, es sei die KESB zu verpflichten, den Antrag vom 1. Juni 2022 umgehend zu behandeln bzw. zu prüfen und über die gestellten Anträge zeitnah, insbesondere über den (super-)provisorischen Antrag verzugslos, zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die hiesige KESB geltend gemacht wird (Art. 450a Abs. 2 ZGB; § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]).

1.2 Beschwerdebefugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Abs. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 3).

1.3 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige Person auf deren Antrag oder auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Weitere Personen können der KESB Gefährdungsmeldungen erstatten (Art. 443 Abs. 1 ZGB), werden dadurch jedoch weder antragsberechtigt noch verfahrensbeteiligt und haben entsprechend auch keinen Anspruch auf einen materiellen Entscheid (vgl. etwa Luca Maranta, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 14 vor Art. 443-450g ZGB; N 3 zu Art. 443 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung einer Bei-

Urteil F 2023 2

standschaft ist ein dauernder oder vorübergehender Schwächezustand und Schutzbedarf (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dient, und nicht Dritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).

1.4 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ offensichtlich keine nahestehende Person im Sinne von Art. 390 Abs. 3 ZGB ist, war sie zum vorneherein nicht befugt, der KESB Zug Anträge auf Verbeiständung zu stellen, weder grundsätzlicher noch superprovisorischer Art. Frei stand ihr selbstredend die Erstattung einer Gefährdungsmeldung. Als solche hat die KESB Zug die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ denn auch offensichtlich entgegengenommen, reagierte sie doch mit der Eröffnung eines Abklärungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat weiter zwar offensichtlich ein Interesse daran, dass seine Staatsanwaltschaft die sichergestellten Vermögenswerte herausgeben kann, nachdem die damit zusammenhängenden Strafverfahren offenbar seit bald zehn Jahren abgeschlossen sind. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Errichtung einer Beistandschaft. Zusammengefasst gebricht es ihm an der Legitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer nebst den Bestimmungen zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auch auf § 51 Abs. 1 VRG verweist, der eine Beschwerde bereits bei blosser Betroffenheit erlaubt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung hat nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Gegenstand, sondern diejenige an die vorgesetzte Behörde. Im Kanton Zug wäre dies die Direktion des Innern (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem aber keine Eingabe an eine unzuständige Instanz vorliegt, sondern der Beschwerdeführer klarerweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an die gerichtliche Beschwerdeinstanz erhoben hat, die indes auf seine Beschwerde nicht eintreten kann, ist die Beschwerde hier der Direktion des Innern nicht von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, sein Anliegen im Bedarfsfall bei dieser der KESB vorgesetzten Behörde anhängig zu machen.

2. Für dieses Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil F 2023 2

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin sowie an B.________.

Zug, 23. Januar 2023

Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil F 2023 2