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F 2023 15 • VG ZG F 2023 15 KI-generiert

Appeal Against Procedural Guardianship Confirmed Due to Incoherent Self-Representation

Geschäftsnummer F 2023 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A person subject to an adult protection measure appealed the decision of the Adult Protection Authority (KESB) which had established a procedural guardianship, arguing they were not suffering from any relevant physical, cognitive, or psychological impairment justifying such an appointment, and requested the reinstatement of the suspensive effect of their appeal and the provision of legal costs. The Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible in part, and on the merits, affirmed the KESB's decision, reasoning that the appellant's submission demonstrated an evident inability to represent their interests effectively due to its rambling, largely incoherent nature and irrelevant accusations, thus confirming the necessity of the procedural guardianship under the relevant law, even though the measure is not solely based on illness but also on other conditions impairing judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 449a ZGB, Art. 450c ZGB, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB; Appeal Against Procedural Guardianship Confirmed Due to Incoherent Self-Representation: The Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible in part, and on the merits, affirmed the KESB's decision, reasoning that the appellant's submission demonstrated an evident inability to represent their interests effectively due to its rambling, largely incoherent nature and irrelevant accusations, thus confirming the necessity of the procedural guardianship under the relevant law, even though the measure is not solely based on illness but also on other conditions impairing judgment.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzbehörde psychische Beeinträchtigungen Verwaltungsbehörde Wirkungen des Urteils Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 449a ZGB

The court confirms the KESB decision to appoint a procedural guardian based on the appellant's inability to represent himself effectively, which is the core subject of the decision.

§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG

The provision regarding who bears the costs is implicitly referenced in the context of imposing costs on the losing party, although the court ultimately waived costs.

§ 28 Abs. 2 VRG

Used to deny the appellant's request for a party indemnity because he was unrepresented.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal against the KESB decision.

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

Cited to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 450f ZGB

Cited as the rule stating that the Code of Civil Procedure (ZPO) applies subsidiarily to proceedings concerning adult protection measures.

§ 67 Abs. 2 VRG

Applied to decide the case summarily without further procedure, as the appeal was deemed obviously unfounded.

§ 57 Abs. 1 EG ZGB

Cited as the basis for applying VRG and administrative fee regulations to court costs in adult protection matters.

§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Cited to establish the range for the court fee, although no fee was ultimately charged.

Art. 64 LTF

The request for a cost advance (Prozesskostenvorschuss) was denied based on the lack of legal basis, which often relates to the provisions governing such advances (Art. 64 LTF for federal court context, though this is a cantonal court decision, the denial addresses the substance of this request).

Art. 66 LTF

Although not explicitly numbered in the dispositive, the denial of costs in order 2 and the denial of party indemnity in order 3 are related to the rules on costs (Art. 66 LTF governs costs at the federal level, which is often referenced contextually).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 14. April 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt Rechtsanwalt lic. iur. B.________

betreffend

Erwachsenenschutzrecht (Verfahrensbeistandschaft)

F 2023 15

A. Bezüglich A.________, geboren ____ 1941, eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen.

B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2023 (Poststempel) verlangt A.________ unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es seien verschiedene Akten beizuziehen. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, da er unter keinen physischen, kognitiven oder psychischen Erkrankungen leide und demnach nicht unter Verfahrensbeistandschaft gestellt werden dürfe. Seiner Beschwerde legt er die erste und zweite Seite des KESB-Entscheids Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 bei.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids

Urteil F 2023 15

(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.

Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den erwähnten Entscheid der KESB richtet. Darüber hinaus ist auf diese – soweit die darin enthaltenen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden können – bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. April 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

1.2 Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 65 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).

Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme selber zu vertreten oder ob die KESB zu Recht gestützt auf Art. 449a ZGB seine Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ angeordnet hat. Diese Frage lässt sich ohne Weiteres auch ohne Beizug der

– vom Beschwerdeführer nicht mitgelieferten – Begründung der KESB oder der KESB- Akten beantworten, so dass auf eine Einholung der Akten ebenso wie auf eine Nachfristansetzung zur Beibringung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids

Urteil F 2023 15

in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Vielmehr ist in Anwendung von §

67 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen zu entscheiden.

2. Gemäss Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2.1 Die Verfahrensbeistandschaft gewährleistet, dass ein Verfahren auch dann fair verläuft, wenn sich die betroffene Person nicht selbständig wirksam vertreten kann bzw. durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen kann. Sie weist Parallelen zur amtlichen Verteidigung auf. Dem Verfahrensbeistand obliegt es insbesondere, den subjektiven Willen der betroffenen Person auf geeignete Weise in das Verfahren einzubringen (vgl. Luca Maranta, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449a ZGB N 1, 4 und 26).

2.2 Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich selbständig wirksam zu vertreten, zeigt er mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 an das Verwaltungsgericht in aller notwendigen Deutlichkeit auf. Diese ist weitschweifig, weitgehend unverständlich, zitiert wahllos rechtliche Bestimmungen und zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023). Im Wesentlichen besteht die Beschwerdeschrift aus einer wirren Ansammlung von Vorwürfen gegen verschiedene gegenwärtige und ehemalige Amtspersonen in diversen Kantonen. Einzig auf

S. 11 (oben) seiner Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer am Rande kurz mit dem eigentlichen Prozessthema seiner Prozessfähigkeit, wobei er sich darauf beschränkt, das Vorliegen von Erkrankungen zu bestreiten, was er insbesondere durch den Beizug eines elektroenzephalographischen Arztzeugnisses belegen will (das ihm zufolge gestohlen wurde und deshalb "von Amtes wegen zwingend herbeizuschaffen" sei). Damit übersieht er nicht zuletzt, dass eine Verfahrensbeistandschaft – gleich wie die übrigen Beistandschaften – nicht nur aufgrund einer Erkrankung, sondern auch wegen anderweitiger Schwächezustände, vorübergehender Abwesenheit oder Urteilsunfähigkeit (genereller Natur oder hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte) errichtet werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Ist der Beschwerdeführer hier offensichtlich nicht in der Lage, seine Interessen selber zu wahren, hat die KESB für das ihn betreffende Abklärungsverfahren zu Recht einen Verfahrensbeistand eingesetzt.

Urteil F 2023 15

2.3 Gegen die Person des Verfahrensbeistands bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Dieser erscheint für die Übernahme der Aufgabe denn auch ohne Weiteres als geeignet, handelt es sich doch um einen erfahrenen, im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu.

3.

3.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindesund Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeitund Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt es indes der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umständehalber und in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens zu verzichten.

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer, der hier ohnehin unvertreten prozessiert, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, so dass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist.

Urteil F 2023 15

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an Rechtsanwalt B.________ (je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift).

Zug, 14. April 2023

Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil F 2023 15