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BZ 2022 17 • OG ZG BZ 2022 17 KI-generiert

Appeal Moot Due to Debt Payment

Geschäftsnummer BZ 2022 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision granting definitive legal authorization for an execution proceeding regarding an outstanding debt, but the appeal became moot because the appellant subsequently paid the entire debt, including interest and execution costs, directly to the collection office. The court reasoned that payment of the full debt to the collection office extinguishes the execution claim and effectively withdraws any opposition to the enforcement, rendering the ongoing legal authorization appeal purposeless, and consequently dismissed the appeal as moot, imposing the appeal costs on the appellant for causing the mootness.

Legislator-Regeste

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Art. 12 SchKG, Art. 84 SchKG, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 116 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Moot Due to Debt Payment: The court reasoned that payment of the full debt to the collection office extinguishes the execution claim and effectively withdraws any opposition to the enforcement, rendering the ongoing legal authorization appeal purposeless, and consequently dismissed the appeal as moot, imposing the appeal costs on the appellant for causing the mootness.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Vollstreckungskosten Parteientschädigung Ertrag Gegenstandslosigkeit der Überstellung Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because he caused the matter to become moot.

Art. 42 BGG

Cited in the procedural notification regarding the formal requirements for filing a subsequent appeal.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 17

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Beschluss vom 28. April 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

D.________ et E.________, vertreten durch B.________, Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Januar 2022) Seite 2/3

Sachverhalt

1. Am 9. September 2021 stellten D.________ und E.________ (nachfolgend:

Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr.

C.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 8'580.70 nebst Zins zu 8 % auf CHF 4'556.90 seit 1. Dezember 2018, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht den Beschwerdegegnern in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 8'498.70 nebst Zins zu 8 % auf CHF 4'556.90 seit 1. Dezember 2018 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr von CHF 300.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegner in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Beschwerdegegnern diesen Betrag zu ersetzen (Dispositiv Ziffer 2; Verfahren ER 2021 651).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

3. Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichten die Beschwerdegegner eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zug vom 4. März 2022 ein. Darin teilte das Betreibungsamt den Beschwerdegegnern mit, dass sie aufgrund der geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 10'137.50 "in den nächsten Tagen" CHF 10'059.80 erhalten würden.

Erwägungen

1. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 14 mit Hinweisen). Mit der Zahlung von CHF 10'137.50 hat der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beglichen.

2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, am 4. März 2022 die gesamte Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten an das Betreibungsamt Zug bezahlt. Damit fällt das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen gewesen wäre, als gegenstandslos dahin.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat dieser doch die Gegenstandslosigkeit verursacht (vgl.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8). Seite 3/3

Die Beschwerdegegner hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Beschluss

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 225.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 225.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 651)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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