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BA 2025 52 • OG ZG BA 2025 52 KI-generiert

Appeal Regarding Post-Termination Bankruptcy Administration Review Dismissed for Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer BA 2025 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal challenged the procedure and inaction of the bankruptcy office following the liquidation of a company, specifically concerning the failure to process inquiries about ownership and the return of supplementary submissions after the bankruptcy proceeding was terminated due to lack of assets. The court dismissed the appeal because the prior termination of the bankruptcy procedure by the judge, following the appellant's failure to provide the required cost deposit, eliminated any legally protected interest in reviewing the prior administrative actions, as no further procedural effect could be achieved through the review.

Legislator-Regeste

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Art. 754 OR, Art. 17 SchKG, Art. 230a Abs. 2-4 SchKG, Art. 230 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Regarding Post-Termination Bankruptcy Administration Review Dismissed for Lack of Legal Interest: The court dismissed the appeal because the prior termination of the bankruptcy procedure by the judge, following the appellant's failure to provide the required cost deposit, eliminated any legally protected interest in reviewing the prior administrative actions, as no further procedural effect could be achieved through the review.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Verfahrensüberprüfung rechtlich geschütztes Interesse Verwaltungsvermögen formelle Verfahrenseinstellung Ertrag Eigentumsansprache | Konkursamt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the proceedings before the cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation.

Art. 42 BGG

Cited in order 3 regarding the formal requirements (submission with certain requests and attachments) for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited in order 3 to define the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in order 3 stating that the appeal to the Federal Supreme Court generally has no suspensive effect.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 3 to establish the admissibility of the appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 52 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 16. September 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Zustelladresse: A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,

betreffend

Eigentumsansprache Seite 2/4

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die C.________ AG in Liquidation den Konkurs.

2. Am 30. April 2025 entschied das Konkursamt Zug, auf eine Admassierung der noch vorhandenen Gegenstände in den Mieträumlichkeiten an der D.________ [Strasse], E.________ [Ort] zu verzichten (act. 3 Rz 2, act. 3/4).

3. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2025 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe: 27. Juni 2025) reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, "das Verhalten des Konkursamts auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen" (act. 1).

5. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, soweit sich die Beschwerde gegen den Verzicht auf die Admassierung durch das Konkursamt beziehe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verfahrensführung des Konkursamtes. Er macht geltend, das Konkursamt habe seine offiziellen Anfragen vom 15. Mai 2025 bezüglich Eigentumsverhältnisse und Kontaktaufnahme mit Drittparteien (F.________ AG/G.________) nicht bearbeitet. Zudem habe das Konkursamt seinen Nachtrag vom 20. Mai 2025 ohne inhaltliche Prüfung zurückgesendet, mit dem Hinweis, dass angeblich keine formelle Beschwerde eingereicht worden sei, obwohl die relevanten Dokumente vollständig postalisch zugestellt worden seien. Weiter sei auf die Hinweise zu möglichen Pflichtverletzungen seitens des Konkursverwalters und auf die Verletzung seiner Gläubigerrechte gemäss Art. 754 OR nicht reagiert worden (vgl. act. 1).

2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3;

Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann.

Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an Seite 3/4

einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).

3. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom

5. Mai 2025 eingestellt. Die Publikation erfolgte am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit dem Hinweis, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven als geschlossen erklärt werde, falls nicht ein Gläubiger bis tt.mm.2025 die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 leiste, wobei die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse vorbehalten bleibe, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte (act. 3/5). Das Konkursamt zeigte dies zudem dem Beschwerdeführer als registriertem Gläubiger mit Schreiben vom tt.mm.2025 an die von ihm hinterlegte Adresse an (vgl. act. 3 Rz 5). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den erforderlichen Kostenvorschuss nicht, weshalb es bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven blieb. Mit der Einstellung durch den Richter besteht kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung des konkursamtlichen Verfahrens. Der Konkursverwalter verliert die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen. Es besteht kein Massevermögen mehr, was aber nicht bedeutet, dass die Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten untergegangen wären. Vorbehältlich Art. 230a Abs. 2-4 SchKG fällt mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der Konkursbeschlag also dahin. Das Konkurserkenntnis bleibt jedoch bestehen. Das Vermögen steht dem ehemaligen Konkursiten grundsätzlich wieder zur freien Verfügung und haftet dessen Gläubigern, d.h. die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf (vgl. Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 11a). Mit der Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers liesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen. Ein Ausnahmefall, wonach ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch dann besteht, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte, liegt nicht vor (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7). Auf die vorliegende, – mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS150228-O/U vom 25. Januar 2016 E. 3c).

4. Bei dieser Sachund Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Verzicht des Konkursamtes auf die Admassierung von Gegenständen in den Mieträumlichkeiten in E.________ bezieht, verspätet erhoben wurde, wie das Konkursamt geltend macht (vgl. act. 3 Rz 2).

5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 4/4

Beschluss

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Konkursamt Zug

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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