Appeal Against Validity of Objection to Enforcement Order Based on Lack of Representative Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the validity of a notice of objection ("Rechtsvorschlag") filed against an enforcement order on the grounds that the person filing it was not an authorized representative of the debtor company. The court upheld the validity of the objection because any person entitled to receive the payment order is also authorized to file an objection, which can subsequently be ratified by the principal, and in this case, the debtor company explicitly confirmed via email that the individual and his team possessed the necessary power of attorney to represent them, and later ratified the filing made by the service provider who shared the premises with the debtor. Therefore, the objection was deemed valid, rendering the appeal unfounded and leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 SchKG, Art. 64 SchKG, Art. 65 SchKG, Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 65 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG; Appeal Against Validity of Objection to Enforcement Order Based on Lack of Representative Authority: The court upheld the validity of the objection because any person entitled to receive the payment order is also authorized to file an objection, which can subsequently be ratified by the principal, and in this case, the debtor company explicitly confirmed via email that the individual and his team possessed the necessary power of attorney to represent them, and later ratified the filing made by the service provider who shared the premises with the debtor. Therefore, the objection was deemed valid, rendering the appeal unfounded and leading to its dismissal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMentioned to explain the scope of matters reviewable in an appeal against decisions of the supervisory authority regarding debt enforcement and bankruptcy (though not directly cited in the operative part for the outcome).
Cited as a basis for not levying procedural costs or awarding party compensation.
Cited as a basis for not levying procedural costs or awarding party compensation.
Cited as a basis for not levying procedural costs or awarding party compensation.
Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court (mentioned in order 3).
Cited to establish the admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court (mentioned in order 3).
Cited to establish the grounds for a potential appeal to the Federal Supreme Court (mentioned in order 3).
Cited regarding the usual lack of suspensive effect for a potential appeal to the Federal Supreme Court (mentioned in order 3).
Mentioned in the reasoning regarding who is authorized to file an objection (opposition).
Mentioned in the reasoning regarding who is authorized to receive the payment order.
Mentioned in the reasoning regarding service of enforcement documents on corporations.
Mentioned in the reasoning regarding service of enforcement documents on corporations when representatives are absent.
Cited as a basis for not imposing costs.
Cited as a basis for not awarding party compensation.
No corresponding article found, replaced by Art. 103 Abs. 1 BGG and Art. 42 BGG.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 50 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Gültigkeit des Rechtsvorschlags Seite 2/5
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Juni 2025 auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl über CHF 320'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2022 an die C.________ AG (nachfolgend:
Schuldnerin) zu. Die Domiziladresse der Schuldnerin befindet sich an der D.________ [Strasse] in 6300 Zug. Die Zustellung erfolgte an E.________, den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Domiziladresse an der G.________ [Strasse], 6300 Zug, bzw. einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH mit Domiziladresse an der D.________, 6300 Zug. E.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/2).
2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Es sei in der Betreibung Nr. B.________ vom 11. November 2025 der Rechtsvorschlag der Schuldnerin, einer ungültigen Person, zufolge Nichtigkeit aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass gegen die Betreibung Nr. B.________ vom 11. Juni 2025 wegen fehlendem Rechtsvorschlag die Fortsetzung innert Frist verlangt werden kann.
3. Der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen.
3. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
4. Die Schuldnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei nicht berechtigt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Denn er sei weder Angestellter der Schuldnerin noch verfüge er über eine Vollmacht. Die zur Vertretung einer Rechtseinheit befugten Personen hätten ihre Unterschrift beim Handelsregister in amtlich beglaubigter Form zu hinterlegen. E.________ sei nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt. Die Entgegennahme des Zahlungsbefehls sei daher nicht gültig. Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens. Ein ungültiger Rechtsvorschlag führe dazu, dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne, ohne dass der Schuldner das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag gestoppt habe (vgl. act. 1 Rz 7 ff.). Seite 3/5
2. Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvorschlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich eine Frage stellt, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (vgl. Bessenich, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 7). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sind neben dem Schuldner selbst dessen gesetzliche oder vertragliche Vertreter ermächtigt, und ebenso jede Person, der nach Art. 64 SchKG und Art. 65 SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben werden kann. Zudem kann auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag den Rechtsvorschlag erheben. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht zeichnungsberechtigt sind. In solchen Fällen kann der Betreibende verlangen, dass sich die betriebene juristische Person verbindlich äussert, ob der Betreibende auf den Rechtsweg verwiesen sein soll oder nicht (Bessenich, a.a.O, Art. 74 SchKG N 6 m.w.H.).
In Betreibungen gegen Aktiengesellschaften können Betreibungsurkunden rechtgültig jedem Mitglied der Verwaltung sowie jedem Direktor oder Prokuristen zugestellt werden (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen im Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Ist auch dies nicht möglich bzw. findet sich im Geschäftslokal weder ein im Handelsregister eingetragener Vertreter noch ein Angestellter der betriebenen Gesellschaft, so kann die Betreibungsurkunde an den Angestellten einer anderen, im gleichen Geschäftslokal tätigen Gesellschaft zugestellt werden (Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2008, in BlSchK 2010, 130; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.w.H.).
4. E.________, der den Rechtsvorschlag erhoben hat, ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH. Die Schuldnerin erklärte mit E-Mail vom 1. Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamt, E.________, F.________ GmbH, und seine Mitarbeitenden seien berechtigt, Rechtsvorschläge für die Schuldnerin zu erheben. Er und sein Team verfügten über alle notwendigen Vollmachten, Berechtigungen und Kompetenzen, um die Interessen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsund Konkursamt Zug zu vertreten (vgl.
act. 3/6). Nach dem Vorerwähnten konnte mithin mangels Anwesenheit eines Organs, Direktors oder Angestellten der Schuldnerin die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig durch Aushändigung an E.________ erfolgen. Folglich war E.________ auch berechtigt, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein wirksamer Rechtsvorschlag erhoben worden, verfängt mithin schon aus diesem Grund nicht.
5. Ferner ist E.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH, welche ihre Domiziladresse wie die Schuldnerin an der D.________, 6300 Zug, hat. Die H.________ GmbH hat der Schuldnerin Büroräumlichkeiten an deren Domiziladresse untervermietet (vgl. act. 3/4). Der Präsident des Verwaltungsrats der Schuldnerin mit Einzelunterschrift, I.________, erklärte am 9. Juli 2025, die H.________ GmbH habe den Auftrag und die Vollmacht, unter anderem bei Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag zu erheben und eingeschriebene Briefpost in Empfang zu nehmen. Der Rechtsvorschlag sei somit korrekt erhoben Seite 4/5
worden. Im Weiteren und eventualiter genehmige er als Verwaltungsrat der Schuldnerin die Erhebung des Rechtsvorschlags "durch die Vermieterin und Dienstleisterin" (vgl. act. 4).
Auch aus diesem Grund ist der Rechtsvorschlag gültig.
6. Anzumerken bleibt, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Mängel des Betreibungsund Konkursverfahrens gerügt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Organisationsmängel einer Gesellschaft – wie die angeblich falsche Domiziladresse (vgl.
act. 1 Rz 11 ff.) – sind vor dem Handelsregister und dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu machen.
7. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Damit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers, der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, die Grundlage entzogen. Vielmehr sind dem Grundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Zug
- Schuldnerin
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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