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BA 2025 49 • OG ZG BA 2025 49 KI-generiert

Appeal Regarding Debt Enforcement Notification Timing

Geschäftsnummer BA 2025 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A business entity appealed a collection office's refusal to prevent the notification of a debt enforcement proceeding to third parties, arguing the underlying debt was already paid before the payment order was served, making the enforcement unjustified. The court dismissed the appeal, reasoning that according to established jurisprudence, a debtor can only seek non-disclosure if the debt was settled *before* the enforcement proceeding was initiated; since the debtor failed to prove the payment occurred prior to the service of the payment order, the payment after initiation implied an acknowledgment of the debt, precluding the application of the relevant statute for non-disclosure.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 78 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement Notification Timing: The court dismissed the appeal, reasoning that according to established jurisprudence, a debtor can only seek non-disclosure if the debt was settled *before* the enforcement proceeding was initiated; since the debtor failed to prove the payment occurred prior to the service of the payment order, the payment after initiation implied an acknowledgment of the debt, precluding the application of the relevant statute for non-disclosure.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zahlungsauftrag Drittwiderspruch Konkursandrohung Benachrichtigungspflichten Schuldanerkennung Nichtbekanntgabe einer Betreibung | Betreibungsamt Baar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

The appeal concerned the rejection of a request for non-disclosure of the enforcement proceeding based on this provision, which is the substantive matter decided upon (dismissal of the appeal means the original rejection stands).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section, but directly leads to the cost order in the dispositive regarding the free nature of the proceedings before the supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section, directly justifying the order in the dispositive not to award party compensation.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the grounds for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements (content and attached documents) for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to state that the appeal to the Federal Supreme Court generally has no suspensive effect.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 49 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar,

betreffend

Nichtbekanntgabe einer Betreibung Seite 2/4

Sachverhalt

1. B.________ (nachfolgend: Gläubiger) reichte beim Betreibungsamt Baar gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Betreibung für eine Forderung von CHF 231.00 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ vom 19. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 Rechtsvorschlag (act. 1/2-3).

2. Am 3. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab (act. 1/4).

3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Betreibung Nr. C.________ nicht gegenüber Dritten bekannt gemacht werde (act. 1).

4. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen

1. Das Betreibungsamt Baar wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in dieser Betreibung sei bezahlt worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz erhalte (vgl. act. 1/4).

2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die zugrunde liegende Forderung in der Höhe von CHF 231.00 sei bereits "vor Zustellung der Betreibung" vollständig bezahlt worden. Die Zahlung sei am 28. Februar 2025 durch ihre Bank (D.________) erfolgt, habe jedoch schon am 27. Februar 2025 ausgelöst werden müssen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 28. Februar 2025, also nach vollständiger Begleichung der Forderung, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine rechtliche Grundlage mehr für die Betreibung bestanden, womit auch der von ihr erhobene, vollständige Rechtsvorschlag berechtigt gewesen sei. Eine Veröffentlichung gegenüber Dritten sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und verletze ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich (vgl.

act. 1).

3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass Seite 3/4

rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser)

Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.).

3.2 Begleicht der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf diese Bestimmung kann sich der Schuldner nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung einer Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs.

3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des Bundesamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18.

Oktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der Schuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10).

3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung bezahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und 4.4.2).

4. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt (act. 1/2-3). Gleichentags, am 28. Februar 2025, hat die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr eingereichten Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking einen Betrag von CHF 231.00 an den Gläubiger überwiesen (act. 1/1). Sie hat aber weder die Uhrzeit der Überweisung noch diejenige des Empfangs des Zahlungsbefehls nachgewiesen. Damit fehlt es am Nachweis, dass die Zahlung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ihre Darstellung belegt, wonach sie den Zahlungsauftrag bereits am Vortag, dem 27. Februar 2025, in Auftrag gegeben hat. Ob die Erteilung des Zahlungsauftrags im vorliegenden Zusammenhang überhaupt relevant wäre, kann daher offengelassen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Forderung erst nach Einleitung der Betreibung beglichen hat und daher die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann (vgl.

E. 3.1-3.3). Demnach kann die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden und das Betreibungsamt hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Recht abgewiesen. Seite 4/4

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Baar

- Gläubiger

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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