Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BA 2025 48 • OG ZG BA 2025 48 KI-generiert

Failure to File Objection Due to Traffic Denied

Geschäftsnummer BA 2025 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the restoration of the deadline for filing an objection to debt enforcement, claiming that an acute, unforeseeable family crisis necessitated travel, and subsequent traffic delays prevented timely filing on the last day before the office closed, despite having planned to return earlier. The court denied the request, reasoning that the claim regarding the traffic jam was an unproven assertion and that travel delays due to traffic do not constitute an absolute, unavoidable impediment under the law; furthermore, the party could have filed the objection via telephone or email on the final day, negating the claim of impossibility to act within the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 33 SchKG, Art. 33 Abs. 43 SchKG, Art. 74 SchKG, Art. 1 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG; Failure to File Objection Due to Traffic Denied: The court denied the request, reasoning that the claim regarding the traffic jam was an unproven assertion and that travel delays due to traffic do not constitute an absolute, unavoidable impediment under the law; furthermore, the party could have filed the objection via telephone or email on the final day, negating the claim of impossibility to act within the deadline.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Verfahrensverzögerungen Wiederherstellung der versäumten Frist Forderungseingabe Verspätungsausschluss Vollstreckung Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

This provision was the legal basis invoked for the request for reinstatement of the time limit, which was ultimately denied.

Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was cited as the basis for imposing costs in the supervisory authority proceedings, as these are not covered by the free appeal procedure.

Art. 103 Abs. 1 BGG

This procedural rule was cited in the dispositive regarding the effect (or lack thereof) of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

These articles define the grounds for appeal to the Federal Supreme Court, cited in relation to a potential further appeal.

Art. 42 BGG

This procedural rule was cited regarding the formal requirements (content and attachments) for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision was cited to indicate the admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the operative part, the text refers to the rules governing costs and legal aid generally. However, based strictly on the dispositive, this is not included.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs were ordered (Order 2), the specific provision cited in the dispositive for costs in the appeal to the Federal Court is Art. 95 ff. BGG and Art. 103 BGG, not Art. 66 LTF which is not cited in the operative part.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 48 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 24. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,

betreffend

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Seite 2/4

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 6. Juni 2025 stellte das Betreibungsamt Cham A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller)

auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 5'218.69 nebst Zins zu. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2025 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Betreibungsamt Cham den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin.

2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ersuchte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung machte er geltend, am Wochenende vom 14. und 15. Juni 2025 habe er sich aufgrund einer akuten familiären Krise in B.________ aufgehalten, wo seine Tochter mit ihrer Mutter lebe. Er sei geschieden und sei kurzfristig gezwungen gewesen, persönlich vor Ort zu sein, um seine Tochter in einer schwierigen Phase zu unterstützen. Die Situation sei emotional belastend und unvorhersehbar gewesen. Ursprünglich habe er geplant, rechtzeitig am Montag, 16. Juni 2025, nach Cham zurückzukehren, um den Rechtsvorschlag fristgerecht beim Betreibungsamt einzureichen. Leider sei er auf dem Rückweg in einen massiven Verkehrsstau geraten, so dass er das Amt erst rund zehn Minuten nach der Schliessung habe erreichen können. Unmittelbar am darauffolgenden Werktag habe er den Rechtsvorschlag persönlich beim Betreibungsamt Zug [recte: Cham] eingereicht. Das Fristversäumnis habe somit nicht auf Nachlässigkeit beruht, sondern auf einem unverschuldeten, ausserordentlichen familiären Ereignis in Verbindung mit unvorhergesehenen Reiseverzögerungen.

3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.

Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Seite 3/4

Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer erblickt ein unverschuldetes Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags im Wesentlichen darin, dass er auf seiner Rückreise von B.________ nach Cham in einen massiven Verkehrsstau geraten sei und deshalb das Betreibungsamt erst 10 Minuten nach erfolgter Schliessung erreicht habe. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei der Darstellung des Gesuchstellers um eine blosse, in keiner Weise belegte Behauptung handelt. Zudem stellt das Geschilderte kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 43 SchKG dar. So sind Reiseverzögerungen aufgrund von Verkehrsstaus nicht ungewöhnlich und damit fraglos nicht ein unvorhersehbares Ereignis. Dementsprechend hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, bei der Reiseplanung entsprechend ausreichend Zeit einzuplanen, um sein Ziel rechtzeitig zu erreichen. Überdies hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden, den Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist telefonisch beim Betreibungsamt zu erheben. Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen bei einem telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag an die Identitätsprüfung keine strengen Massstäbe gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. Anerkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich Name des Anrufenden, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S.

213). Der Beschwerdeführer macht nun nicht geltend, dass er am 16. Juni 2025 bzw. auf seiner Rückreise von B.________ nach Cham nicht in der Lage gewesen wäre, den Rechtsvorschlag telefonisch oder per E-Mail zu erheben.

4.3 Nach dem Gesagten wurde der Gesuchsteller nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4

E. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Seite 4/4

Urteilsspruch

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr.

D.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Betreibungsamt Cham (unter Beilage eines Doppels des Gesuchs des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025)

- Rechtsanwalt E.________, als Vertreter der Betreibungsgläubigerin (unter Beilage einer Kopie des Gesuchs des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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