Appeal Against Bankruptcy Notice Dismissed Due to Mootness After Bankruptcy Declaration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA limited liability company appealed a notice of intended bankruptcy issued following a debt collection proceeding, arguing the notice was void or should be revoked, but the court dismissed the appeal because the company lacked a current legal interest to challenge the notice. The court reasoned that since a final decision to open bankruptcy proceedings against the company had already been issued by the Cantonal Court and was not appealed by the company, the subsequent challenge against the prior bankruptcy notice was moot as the enforcement procedure was already superseded by the declaration of bankruptcy, making the appeal procedurally inadmissible regardless of its timeliness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Appeal Against Bankruptcy Notice Dismissed Due to Mootness After Bankruptcy Declaration: The court reasoned that since a final decision to open bankruptcy proceedings against the company had already been issued by the Cantonal Court and was not appealed by the company, the subsequent challenge against the prior bankruptcy notice was moot as the enforcement procedure was already superseded by the declaration of bankruptcy, making the appeal procedurally inadmissible regardless of its timeliness.
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KI-generiertThe court declined to rule on the appeal because the appellant lacked a current legal interest, which is a prerequisite for appealing under this article.
Cited in the reasoning to establish that the procedure before the supervisory authority is free of charge.
Cited in the reasoning to establish that no party compensation will be awarded.
Cited as the grounds for appeal to the Federal Supreme Court against the decision.
Cited as a requirement for the written substantiation of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general lack of suspensive effect for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 40 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 16. September 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,
betreffend
Konkursandrohung Seite 2/4
Sachverhalt
1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Cham ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie eine Domiziladresse an der C.________ [Strasse] in 6330 Cham. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist D.________.
2. Am 11. November 2024 stellte das Betreibungsamt Cham in der von der E.________ (nachfolgend: Gläubigerin) gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. F.________ die Konkursandrohung für CHF 467'096.00 nebst 10 % Zins seit 16. August 2022, CHF 137'256.00 nebst 10 % Zins seit 30. August 2022, CHF 94'696.00 nebst 10 % Zins seit 11. September 2022, CHF 97'888.00 nebst 10 % Zins seit 25. September 2022 und CHF 160'664.00 nebst 10 % Zins seit 2. Oktober 2022 aus. Die Zustellung erfolgte am
15. November 2024 an G.________, Geschäftsführerin der H.________ GmbH (Domiziladresse: C.________, 6330 Cham; act. 1/1).
3. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 148). Dieser Entscheid wurde beim Obergericht Zug nicht angefochten.
4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 11. November 2024 nichtig ist.
2. Eventualiter sei die Konkursandrohung vom 11. November 2024 aufzuheben.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Das Konkursamt sowie das Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug) seien über den Entscheid zu informieren.
5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Konkursamt Zug angewiesen wurde, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2).
6. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 beantragte das Betreibungsamt Cham die Abweisung der Beschwerde, auch deshalb, weil die Beschwerdefrist abgelaufen sei (act. 3).
7. In den weiteren Eingaben vom 23. Juni 2025, 4. bzw. 7. Juli 2025, 28. Juli 2025 und 11. August 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9, 10, 12 und 14). Seite 3/4
Erwägungen
1. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3;
Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann.
Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).
2. Vorliegend fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung an der obergerichtlichen Überprüfung der ergangenen Konkursandrohung. Denn über die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 mit Wirkung ab Urteilsdatum (09.15 Uhr) der Konkurs eröffnet und die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Zwar kündigte die Beschwerdeführerin in Rz 28 der vorliegenden "Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG)" an, sie sehe sich gezwungen, auch Beschwerde [gegen die Konkurseröffnung] gemäss Art. 174 SchKG zu erheben. Diese Ankündigung setzte sie aber in der Folge nicht um. Auf die vorliegende, mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2012 vom 12. September 2012).
3. Bei dieser Sachund Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, was die Beschwerdeführerin behauptet (act. 1 Rz 2 ff.) und das Betreibungsamt bestreitet (act. 3).
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 4/4
Beschluss
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Cham
- Konkursamt Zug
- Gläubigerin
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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