Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BA 2025 33 • OG ZG BA 2025 33 KI-generiert

Debt Enforcement Disclosure After Partial Payment

Geschäftsnummer BA 2025 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to prevent the disclosure of a debt enforcement action to third parties, arguing that the debt was not yet due based on an oral agreement for a loan repayment schedule. The enforcement office denied the request because the appellant made partial payments both before and after the payment notice was served, which the court interpreted as an acknowledgment of the debt and the validity of the enforcement, contradicting the appellant's assertion that the debt was not yet due. The court reasoned that payments made after the enforcement action was initiated preclude the use of the non-disclosure provision, as such payments indicate the debtor does not dispute the debt or the right to enforce it, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 78 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Disclosure After Partial Payment: The enforcement office denied the request because the appellant made partial payments both before and after the payment notice was served, which the court interpreted as an acknowledgment of the debt and the validity of the enforcement, contradicting the appellant's assertion that the debt was not yet due. The court reasoned that payments made after the enforcement action was initiated preclude the use of the non-disclosure provision, as such payments indicate the debtor does not dispute the debt or the right to enforce it, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Drittauszahlung Vollstreckung Gebrauchsleihe gesetzliche Auskunftspflicht Betreibungsbegehren Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte | Betreibungsamt Cham

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

This provision governs the conditions under which the enforcement office must grant an application for non-disclosure of a debt enforcement action to third parties, and its application (or lack thereof) is central to the dismissed appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that proceedings before the cantonal supervisory authority are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to establish that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2025 33 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Cham,

betreffend

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte Seite 2/4

Sachverhalt

1. Mit Begehren vom 1. Dezember 2024 leitete B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) beim Betreibungsamt Cham gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Betreibung für eine Forderung von CHF 2'700.00 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 zugestellt. Dagegen erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/6).

2. Am 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Cham gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte ein (act. 3/1). Mit Verfügung vom 24. April 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab (act. 3/5).

3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte im Wesentlichen, das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte vom 16. März 2025 sei gutzuheissen (act. 1).

4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen

1. Das Betreibungsamt Cham wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in dieser Betreibung sei beglichen worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtschutz verdiene (vgl. act. 3/5).

2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Gläubigerin habe ihm vor einiger Zeit einen Geldbetrag ausgeliehen. Sie habe ihm mündlich erklärt, er solle ihr monatlich einfach zurückzahlen, was gehe; spätestens Ende 2027 (wegen der Verjährung) müsse sie das Geld zurückhaben. Das Darlehen sei ihm zinslos zur Verfügung gestellt worden. Somit habe er bis

31. Dezember 2027 Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Ebenso sei ein Verzugszins nicht gerechtfertigt. Er habe dies der Gläubigerin schriftlich mitgeteilt und sie habe diesbezüglich nie etwas dementiert. Eine Betreibung sei daher erst gerechtfertigt, wenn er seine Gesamtschuld nicht bis 31. Dezember 2027 zurückbezahlt habe. Er habe bereits seit Februar 2023 Teilzahlungen an die Gläubigerin geleistet. Sämtliche Raten habe er nicht (wie das Betreibungsamt behaupte) in Anerkennung der Betreibung überwiesen, sondern um die Rückzahlung des Darlehens – wie mit der Gläubigerin mündlich vereinbart – einzuhalten (vgl. act. 1).

3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass Seite 3/4

rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser)

Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.).

3.2 Begleicht der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Der Schuldner kann sich nur auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung einer Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des Bundesamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der Schuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10).

3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung bezahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und 4.4.2).

4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der Gläubigerin eine Darlehensschuld hat, vertritt aber die Ansicht, dass die Gesamtschuld erst per 31. Dezember 2027 zurückzuzahlen sei (vgl. act. 1). Wie den Akten zu entnehmen ist, leistete der Beschwerdeführer nicht nur vor Einleitung der Betreibung, sondern auch nach Erhalt des Zahlungsbefehls, mithin nach dem

16. Dezember 2024, diverse Teilzahlungen zur Tilgung der Darlehensforderung der Gläubigerin. So überwies er am 23. Dezember 2024, am 28. Januar 2025, am 27. Februar 2025 und am 28. März 2025 je CHF 100.00 an die Gläubigerin (act. 1/1-2). Vor diesem Hintergrund kann die Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Darlehensschuld nicht bestreitet und Abschlagszahlungen leistet und anderseits behauptet, die Darlehensschuld sei nicht fällig. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte ist somit nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Seite 4/4

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Cham

- Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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