Service of Payment Order Challenge Dismissed for Lack of Legal Prejudice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a challenge to the service of a payment order, which was delivered to an employee of the domiciliary agent at the appellant's business address, an act the appellant alleged was criminal. The court determined that it had jurisdiction over the service complaint because the service was executed upon request by an authority in another canton. However, the court found it unnecessary to rule on the alleged defectiveness of the service because the appellant indisputably received the payment order in time and filed an objection within the statutory deadline, meaning they suffered no legal prejudice from any potential procedural flaw, thus precluding review of the service validity due to a lack of interest in legal remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Service of Payment Order Challenge Dismissed for Lack of Legal Prejudice: The court determined that it had jurisdiction over the service complaint because the service was executed upon request by an authority in another canton. However, the court found it unnecessary to rule on the alleged defectiveness of the service because the appellant indisputably received the payment order in time and filed an objection within the statutory deadline, meaning they suffered no legal prejudice from any potential procedural flaw, thus precluding review of the service validity due to a lack of interest in legal remedy.
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KI-generiertCited to establish that the procedure before the cantonal supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy is cost-free.
Cited to establish that no party compensation may be awarded in this procedure.
Cited to rule on the usual lack of suspensive effect for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the required attachments and content for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 22 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Zustellung eines Zahlungsbefehls Seite 2/4
Sachverhalt
1. Gestützt auf das vom Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Gemeinde Freienbach, gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Höfe am 7. Oktober 2024 einen Zahlungsbefehl aus (act. 1/1). Mit Rechtshilfeauftrag vom 12. November 2024 ersuchte das Betreibungsamt Höfe das Betreibungsamt Zug um Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers (B.________ [Strasse], 6300 Zug; act. 4/1). Am 19. November 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl an "C.________, Ang. von DH" zu (act. 1/1).
2. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen Beschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):
1. Insofern die Betreibung überhaupt gültig ist, sei sie aufzuheben und zu löschen.
2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt wurde, sondern unter Begehung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt wurde.
3. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner ausweist, wobei keine davon urkundlich nachweisbar ist. Die Rechnung lautete auf eine weitere Person.
3. Mit Verfügung vom 11. März 2025 hielt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe fest, dass auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Zustellung nicht eingetreten und die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug weitergeleitet werde. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab (Verfahren APD 2024 43; act. 2). Diese Verfügung ging samt der Beschwerde des Beschwerdeführers am 13. März 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 2).
4. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6).
Erwägungen
1. Vorab ist die örtliche Zuständigkeit zu prüfen.
1.1 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren auf gleicher Stufe stehenden Aufsichtsbehörden zu entscheiden hat. Interkantonal sind die Aufsichtsbehörden jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungsoder Konkursbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vorgenommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über Seite 3/4
die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig bestimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.).
1.2 Für die Beschwerde betreffend Gültigkeit der Betreibung und betreffend Anfechtung der fehlerhaften Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 der Eingabe vom 26. November 2024) war der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen örtlich (und sachlich) zuständig. Über diese Beschwerde wurde bereits entschieden (vgl. act. 2). Noch nicht beurteilt wurde hingegen die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2). Da diese Amtshandlung rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Zug vorgenommen wurde, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG;
BGS 231.1).
2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden.
2.1 Er bringt vor, der Zahlungsbefehl sei der Mitarbeiterin eines an derselben Anschrift wie seine Aktiengesellschaft tätigen Treuhandbüros übergeben worden. Es gebe kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Treuhandbüro, das über Dienstleistungen für AGs hinausgehe.
Insbesondere sei dieses Treuhandbüro nicht Domizilhalterin, schon gar nicht für ihn. Eine Strafklage wegen Datenschutzverletzung sei eingereicht worden. Aufgrund der Missbräuchlichkeit der Betreibung und der gesetzeswidrigen Zustellung könne es ihm nicht zugemutet werden, die Betreibung als gültig anzuerkennen, auch nicht die Zustellung. Wenn bewusste, also vorsätzliche Straftaten begangen würden, könne und dürfe es nicht sein, dass der Zahlungsbefehl gleichwohl gültig bleibe (vgl. act. 1).
2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Zug an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Eine Angestellte der Domizilhalterin der Gesellschaft des Beschwerdeführers nahm den Zahlungsbefehl entgegen (vgl. act. 1/1).
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht beim Betreibungsamt Höfe Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 4 S. 2 und 4, act. 6).
2.3 Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend mangelhaft war, kann offenbleiben.
Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen, wenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Seite 4/4
rechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht zu prüfen.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Beschluss
1. Auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Eingabe vom 26. November 2024) wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Zug
- Betreibungsgläubiger
- Betreibungsamt Höfe
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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