Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BA 2024 37 • OG ZG BA 2024 37 KI-generiert

Reinstatement of Objection Deadline Denied Due to Lack of Excusable Obstacle

Geschäftsnummer BA 2024 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant requested the reinstatement of the deadline to file an objection to a debt collection proceeding after missing the ten-day statutory period, claiming he was abroad on business and his representative failed to fully inform him about the deadline stated on the back of the payment order. The court denied the request because a delay resulting from being abroad or any failure by a designated representative does not constitute an excusable obstacle under the law; since the failure to observe the deadline was not entirely blameless, the legal requirements for reinstatement were not met, and the applicant was ordered to bear the procedural costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 33 SchKG, Art. 1 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG; Reinstatement of Objection Deadline Denied Due to Lack of Excusable Obstacle: The court denied the request because a delay resulting from being abroad or any failure by a designated representative does not constitute an excusable obstacle under the law; since the failure to observe the deadline was not entirely blameless, the legal requirements for reinstatement were not met, and the applicant was ordered to bear the procedural costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis Verfahrensrügen gesetzliche Voraussetzungen Inkasso Klagefrist Verspätungsausschluss Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 33 Abs. 4 SchKG

This article is cited as the basis for the request for reinstatement of the objection deadline, which the court ultimately rejected.

Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG

This article regulates the imposition of costs for the supervisory authority's proceedings regarding the reinstatement request.

Art. 17 f. SchKG

This article is mentioned as context for why proceedings regarding the reinstatement of the objection deadline are not treated under the cost-free principle applicable to appeals under this article.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the admissibility of an appeal in matters of civil law to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 95 ff. BGG

Cited to specify the grounds for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited to specify the procedural requirement for submitting a written appeal with reasoned requests and enclosures to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to state that an appeal generally does not have a suspensive effect.

Art. 2 Abs. 1 GebV SchKG

This provision is cited implicitly through the reference to Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG which determines the cost consequences for the application.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is implicitly referenced in the context of costs, although the decision explicitly cites Art. 2 GebV SchKG for the fee calculation and the underlying principle is similar to cost allocation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2024 37 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 27. September 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Ägerital,

betreffend

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Seite 2/4

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 27. Mai 2024 stellte das Betreibungsamt Ägerital auf entsprechendes Begehren von B.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) in der Betreibung Nr. C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Zahlungsbefehl über CHF 9'041.39 aus. Die Zustellung erfolgte am 7. Juni 2024 an den vom Gesuchsteller bevollmächtigten D.________.

Mit E-Mail vom 20. Juni 2024 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom

20. Juni 2024 wies das Betreibungsamt Ägerital den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 5/5-7).

2. Mit E-Mail vom 21. Juni 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim Betreibungsamt Ägerital um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 5/2). Das Betreibungsamt Ägerital leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 1). Um sicherzugehen, dass die Eingabe formal einwandfrei ist, reichte der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit Schreiben vom 23. Juni 2024 (persönlich überbracht am 24. Juni 2024) zusätzlich direkt beim Obergericht Zug ein. Zur Begründung führte er – zusammengefasst – Folgendes aus:

Seit dem 26. Mai 2024 habe er sich aus dienstlichen Gründen im Ausland aufgehalten. Am

29. Mai 2024 habe ihn sein Vermieter, D.________, per WhatsApp informiert, dass ihm das Betreibungsamt Ägerital eine wichtige Mitteilung zustellen wolle. Daraufhin habe er mit dem Betreibungsamt per E-Mail Kontakt aufgenommen und um weitere Informationen gebeten.

Am 31. Mai 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass vor Zustellung des Zahlungsbefehls keine Informationen und Auskünfte zur Betreibung gegeben werden könnten. Alternativ sei ihm angeboten worden, dass er eine angefügte Vollmacht ausfüllen könne. Um die Angelegenheit nicht weiter zu verzögern, habe er seinem Vermieter per Brief eine Vollmacht zugestellt. Am

7. Juni 2024 habe ihm sein Vermieter eine zweite WhatsApp mit einem Bild der Vorderseite des Zahlungsbefehls gesandt. Dem beigefügten Foto des Zahlungsbefehls sei die Aufforderung zu entnehmen gewesen, innert 20 Tagen zu bezahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben. Daraufhin habe er am 20. Juni 2024, d.h. 13 Tage nach Empfang des Zahlungsbefehls, beim Betreibungsamt Ägerital Rechtsvorschlag erhoben. Über die abweichende Frist von

10 Tagen für die Einreichung des Rechtsvorschlags sei er nicht informiert gewesen, da diese auf der Rückseite des Zahlungsbefehls gestanden sei, welche er erst jetzt, nach seiner Rückkehr, habe lesen können. In der Sache selbst hätte er aufgrund seiner Abwesenheit die 10-Tages-Frist dennoch keinesfalls einhalten können, da er urlaubsbedingt keinen Kontakt zur Miteigentümerin in Deutschland gehabt habe und sich daher nicht mit ihr habe abstimmen können. Weiter habe er bis zum 1. Juli 2024 keinen Zugriff auf die relevanten Daten des Mietschuldners (und Betreibungsgläubigers) gehabt, weshalb er die genaue Höhe der Schulden des Mieters gegenüber der Eigentümerschaft nicht ausweisen könne. Sicher sei lediglich, dass die Mietkaution die Forderungen der Eigentümerschaft nicht abdecken könne (act. 2).

3. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt Ägerital die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 4). Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 reichte es die amtlichen Akten nach (act. 5). Seite 3/4

4. Am 2. Juli 2024 nahm der Betreibungsgläubiger zum Gesuch Stellung (act. 6).

5. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

5.1 Die Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung gewährt werden kann.

Kein unverschuldetes Hindernis ist namentlich die Unkenntnis von Rechtsregeln, temporäre Abwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.2 Unbestrittenermassen bevollmächtigte der Gesuchsteller seinen Vermieter, D.________, am

3. Juni 2024 mit der Abholung sämtlicher Unterlagen "bezüglich des Vorgangs Nr. E.________" beim Betreibungsamt Ägerital. Beim "Vorgang Nr. E.________" handelte es sich um die Mitteilung bzw. Abholungseinladung des Betreibungsamtes Ägerital vom 29. Mai 2024 (vgl. act. 2 und 5/8-9). Am 7. Juni 2024 stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an den Bevollmächtigten zu (act. 5/5-7). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen Bevollmächtigten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4). Allfällige Fehler des Bevollmächtigten sind dem Schuldner anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2017 vom 22. März 2018, E. 2.3.2, zu allfälligen Fehlern in der Verständigung zwischen der eigens zur Vertretung gegenüber dem Betreibungsamt ermächtigten Mitarbeiterin und dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied). Vorliegend stellt das angebliche Versäumnis des Bevollmächtigten des Gesuchstellers, Letzteren vollständig über den Zahlungsbefehl zu informieren, insbesondere über die Rückseite, wonach innert 10 Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erhoben werden kann, kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein behauptetes Versäumnis des Bevollmächtigten genügen nicht (vgl. E. 5.1). Auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben urlaubsbedingt der Kontakt zur Miteigentümerin in Deutschland fehlte, ist kein Grund für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zum einen war dem Gesuchsteller die Forderung des Mieters (und Betreibungsgläubigers) auf Rückzahlung der Mietkaution offenbar schon seit 10 Monaten bekannt (vgl.

act. 6), weshalb er sich längstens mit der Miteigentümerin in Deutschland hätte absprechen können. Zum anderen war die Auslandabwesenheit des Gesuchstellers vom 26. Mai bis

22. Juni 2024 nicht unvorhersehbar. Im Übrigen betreffen die Ausführungen des Gesuchstellers zur Forderung des Mieters und zu den angeblichen Gegenforderungen der Eigentümerschaft die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese kann im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht überprüft werden.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten wurde, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erhe- Seite 4/4

ben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4

E. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Urteilsspruch

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ägerital wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Betreibungsamt Ägerital

- Betreibungsgläubiger

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

versandt am: