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BA 2024 17 • OG ZG BA 2024 17 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed Following Unsubstantiated Recusal Claims

Geschäftsnummer BA 2024 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a debtor's appeal against a notice of attachment issued following a granted petition for continuation of debt enforcement proceedings initiated by a creditor, which itself followed a granted final decision for provisional legal remedy. The court first rejected the debtor's sweeping request for the recusal of all judges and court clerks based on unsubstantiated claims related to membership in certain organizations or the omission of full names, deeming such generalized objections an abuse of process. Furthermore, the court reasoned that the notice of attachment itself does not constitute a realization action, which was the only action suspended pending the outcome of a separate appeal against the underlying legal remedy decision, thus allowing the enforcement process to continue.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG; Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed Following Unsubstantiated Recusal Claims: The court first rejected the debtor's sweeping request for the recusal of all judges and court clerks based on unsubstantiated claims related to membership in certain organizations or the omission of full names, deeming such generalized objections an abuse of process. Furthermore, the court reasoned that the notice of attachment itself does not constitute a realization action, which was the only action suspended pending the outcome of a separate appeal against the underlying legal remedy decision, thus allowing the enforcement process to continue.

Schlagwörter

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Arrestverfahren Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Einstellung des Konkursverfahrens Verfahrensmissbrauch Ausstandsbegehren Pfändungsankündigung | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the proceedings before the cantonal supervisory authority are generally free of charge.

Art. 42 BGG

Cited regarding the requirements for submitting a potential appeal to the Federal Supreme Court (enclosure of the decision and evidence).

Art. 72 ff. BGG

Cited to confirm the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited to specify the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to state that an appeal to the Federal Supreme Court generally has no suspensive effect.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2024 17 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Pfändungsankündigung Seite 2/5

Sachverhalt

1. Am 4. März 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in der vom Kanton Zürich, vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, angehobenen Betreibung Nr. B.________ der Betreibungsschuldnerin A.________ AG die Pfändungsankündigung zu.

2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

22. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen seien zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren.

3. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen

1. Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung.

Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.

2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR- Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65 GOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien ausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vornamen, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis ausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürfe das Ablehnungsbegehren selbstredend von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten Ablehnungsgründe bestehen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/-innen oder Gerichtsschrei- Seite 3/5

ber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangigen Eid zu unterliegen (Ziffer 4; vgl. act. 1 S. 1 f.).

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Betreibungsund Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er Regeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4).

2.2 Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Unvereinbarkeitsregeln hinweisen. Sodann werden keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder des Gerichts vorgebracht, sondern pauschal gegen sämtliche Richter und Gerichtsschreiber, die Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes sind bzw. gegen Richter/-innen, welche nicht ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsubstanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2).

3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das Kantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und dabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Erhalt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zur Pfändungsankündigung geführt habe. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungsankündigung nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungshandlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe. Die Bonität des Kantons Zürich sei dabei völlig unbestritten. Sie müsste jedoch mit Verrechnungsansprüchen und dergleichen rechnen und hätte keine Chance auf ein faires Verfahren (vgl. act. 1 S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere Seite 4/5

Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 24) betreffend den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigung wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar. Das Pfändungsverfahren konnte daher weitergeführt werden.

Im Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts in der vorliegenden Betreibung Nr. B.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 24). Damit ist auch die Anordnung des Abteilungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege.

4. Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich im "Rechtsbankrott", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom

23. Januar 2024 E. 4).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Urteilsspruch

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5

5. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- Kanton Zürich, vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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