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BA 2024 15 • OG ZG BA 2024 15 KI-generiert

Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation in Tax Enforcement with Alimony Claims

Geschäftsnummer BA 2024 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the revised calculation of his subsistence minimum used by the enforcement office following the joining of alimony creditors to an existing tax enforcement procedure, arguing that the determined alimony amounts did not reflect the actual debt or consider his direct payments for child expenses and changes in asset ownership. The court dismissed the appeal because the appellant's objections concerning the substantive existence and calculation of the underlying debt, which had already been established via final authorization to proceed in a separate proceeding, were deemed material law matters not reviewable in an enforcement law appeal, which is limited to procedural errors; proper recourse for such substantive challenges would be through the procedures outlined in the relevant articles of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation in Tax Enforcement with Alimony Claims: The court dismissed the appeal because the appellant's objections concerning the substantive existence and calculation of the underlying debt, which had already been established via final authorization to proceed in a separate proceeding, were deemed material law matters not reviewable in an enforcement law appeal, which is limited to procedural errors; proper recourse for such substantive challenges would be through the procedures outlined in the relevant articles of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.

Schlagwörter

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Minimalsteuer Betreibungshandlung betreibungsrechtliches Existenzminimum Steuerverfahren Steuerschulden Konkursforderung Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to explain that proceedings before the cantonal supervisory authority on debt enforcement and bankruptcy are generally free of charge.

Art. 95 ff. BGG

Sets out the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited regarding the rule that an appeal to the Federal Supreme Court generally has no suspensive effect.

Art. 42 BGG

Cited regarding the requirements for submitting a reasoned appeal to the Federal Supreme Court, including specific motions and enclosure of the decision.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2024 15 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums Seite 2/4

Sachverhalt

1. Am 29. Dezember 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Kantons Zürich sowie der Politischen Gemeinde und der Kirchgemeinde C.________ für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2012 beim Schuldner A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) die Pfändung. Bei der Berechnung des Existenzminimums resultierte kein pfändbares Einkommen. Am 25. Januar 2024 schlossen sich diverse Alimentengläubiger des Beschwerdeführers mit offenen Alimentenforderungen der Pfändung an. Mit Verfügung vom

23. Februar 2024 wurde das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Vorfahrrechts der privilegierten Alimentenforderungen wie folgt neu festgelegt (act. 1/1):

Grundbetrag Schuldner CHF 1'200.00 Mietzins CHF 2'195.20 Heizkosten CHF 20.00 Krankenkasse (kein Zahlungsnachweis) CHF 0.00 Auslagen Kinderbesuchsrecht CHF 150.00 Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 335.00 Unterhaltsund/oder Unterstützungsbeiträge (CHF 1'205.45; keine Belege) CHF 0.00 Total pro Monat für die Alimentengläubiger (sog. "engeres" Existenzminimum) CHF 3'900.20 Total pro Monat für die nicht privilegierten Gläubiger (sog. "weiteres" Existenzminimum) CHF 5'105.65

Das Betreibungsamt Zug pfändete daher zugunsten der Alimentengläubiger die das engere Existenzminimum von CHF 3'900.20 pro Monat übersteigenden Einkünfte und zugunsten der übrigen Gläubiger die das weitere Existenzminimum von CHF 5'105.85 pro Monat übersteigenden Einkünfte.

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte sinngemäss eine Anpassung der Alimentenforderungen an die effektive Schuld (act. 1).

3. Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen (act. 3).

4. Aufgrund neu eingereichter Unterlagen erliess das Betreibungsamt Zug am 7. März 2024 eine neue Verfügung (act. 4).

Erwägungen

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 23. Februar 2024, welche vom 29. Dezember 2023 (Pfändungsvollzug) bis 6. März 2024 Geltung hatte (vgl. act. 5). Die neue Verfügung vom 7. März 2024 wurde nicht angefochten. Seite 3/4

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde geführt werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungsund Konkursorganen gerügt werden. Dabei können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1 und 9 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Betreibung gesetzten Beträge seien nur den Urteilen entnommen und würden nicht der effektiven Schuld entsprechen. Nicht berücksichtigt sei, dass die Familienzulagen von der Familienausgleichskasse direkt an D.________ ausbezahlt worden seien. Zudem habe er die Kinder finanziell mit Direktzahlungen unterstützt (Krankenkasse, SBB GA, diverse Ausbildungsreisen, Fahrräder, Möbel, Essen, Kleider etc.).

Die Kinder könnten dies bestätigen. Weiter werde die Obhut über die Kinder nicht zufriedenstellend wahrgenommen. Ferner sei D.________ schon länger arbeitslos, müsste aber gemäss Scheidungsurteil mindestens 50 % arbeiten gehen. Schliesslich sei das Haus in E.________, das ihm zur Hälfte gehört habe, verkauft worden. Er wisse aber nicht zu welchem Preis. Ein allfälliger Gewinn könnte ebenfalls zur Minderung der Alimente führen (vgl.

act. 1).

1.3 Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Gemeinde C.________, welche die Alimentenforderungen bevorschusst hat, in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für CHF 174'828.00 nebst Zins (Verfahren ER 2023 919, vgl. act. 4/6). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen den materiellen Bestand der Forderung. Solche Einreden können in der Beschwerde gegen die Pfändung bzw. die Berechnung des Existenzminimums nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Seite 4/4

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Zug

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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