Challenge to Enforcement Proceedings and Recusal Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged enforcement proceedings initiated by a creditor following the granting of definitive leave to proceed in debt collection matters, requesting the annulment or suspension of the seizure announcements due to perceived formal errors in the underlying leave to proceed decisions, which were also under appeal. The court dismissed the challenge to the seizure announcements because a suspension of the underlying leave to proceed decision only covered realization measures, not the initial seizure announcements themselves, and furthermore rejected the appellant's sweeping recusal demands against all judges and court staff based on generalized, unsubstantiated associations, deeming the recusal request an abuse of process given its "state-refusing" character.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG; Challenge to Enforcement Proceedings and Recusal Denied: The court dismissed the challenge to the seizure announcements because a suspension of the underlying leave to proceed decision only covered realization measures, not the initial seizure announcements themselves, and furthermore rejected the appellant's sweeping recusal demands against all judges and court staff based on generalized, unsubstantiated associations, deeming the recusal request an abuse of process given its "state-refusing" character.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the context of the decision that the proceedings before the cantonal supervisory authority are generally free of charge.
Cited as the applicable grounds for appeal against this decision before the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to specify that an appeal generally does not have a suspensive effect.
Cited as a procedural requirement for submitting a potential appeal, concerning the attachment of the decision and evidence.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2024 14 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Pfändungsankündigung Seite 2/5
Sachverhalt
1. Am 9. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in den vom Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, angehobenen Betreibungen Nr. B.________ und Nr. C.________ der Betreibungsschuldnerin A.________ AG die Pfändungsankündigungen zu.
2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
29. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigungen seien aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren.
3. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
1. Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung.
Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.
2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR- Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65 GOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien ausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vornamen, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis ausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürfe das Ablehnungsbegehren selbstredend von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten Seite 3/5
Ablehnungsgründe bestehen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangigen Eid zu unterliegen (vgl. act. 1 S. 1 f.).
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Betreibungsund Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er Regeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4).
2.2 Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Unvereinbarkeitsregeln hinweisen. Sodann werden keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder des Gerichts vorgebracht, sondern pauschal gegen sämtliche Richter und Gerichtsschreiber, die Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes sind bzw. gegen Richter/-innen, welche nicht ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsubstanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2).
3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das Kantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und dabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Erhalt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zu den Pfändungsankündigungen geführt habe. Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungsankündigungen nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungshandlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe (vgl. act. 1
S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere Seite 4/5
Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 23) betreffend die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigungen wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar. Die Pfändungsverfahren konnten daher weitergeführt werden.
Im Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts in den vorliegenden Betreibungen Nrn. B.________ und Nr. C.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 23). Damit ist auch die Anordnung des Abteilungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege.
4. Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich im "Rechtsbankrott", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom
23. Januar 2024 E. 4).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Urteilsspruch
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
5. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
- Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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