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BA 2023 79 • OG ZG BA 2023 79 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed Due to Substantive Debt Challenge and Untimely Objection Filing

Geschäftsnummer BA 2023 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a bankruptcy threat because the appellant's challenge to the underlying debt—claiming the debt was non-existent due to a lack of proper contract execution and a counter-claim—constitutes a substantive matter not reviewable in an appeal against a demand for payment or bankruptcy threat, which is reserved for proceedings under specific enforcement law articles. Furthermore, the request to reinstate the deadline for lodging an objection against the payment order was also rejected, as the appellant failed to prove that the repeated illnesses and travel absences of its sole board member constituted an entirely faultless impediment to timely action as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 160 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG; Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed Due to Substantive Debt Challenge and Untimely Objection Filing: Furthermore, the request to reinstate the deadline for lodging an objection against the payment order was also rejected, as the appellant failed to prove that the repeated illnesses and travel absences of its sole board member constituted an entirely faultless impediment to timely action as required by law.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung verspätete Einreichung Vollstreckungskosten Zahlungsfrist abstraktes Schuldbekenntnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

Used to reject the application for reinstatement of the objection period because the impediment was not sufficiently demonstrated.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to state that the appeal proceedings before the supervisory authority are generally free of charge, but this provision does not appear in the dispositive.

Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish cost consequences for the application for reinstatement of the objection period.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the effect (lack thereof) of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the procedural requirement to attach the decision and evidence when filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to establish the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the dispositive to establish the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2023 79 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 30. Januar 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt Ägerital,

betreffend

Konkursandrohung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Seite 2/5

Sachverhalt

1. Am 25. Oktober 2023 stellte B.________ gegen die A.________ AG, Oberägeri (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Ägerital ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 2022 (act. 3/1/1). Als Forderungsgrund bezeichnete er ein "zweckgebundenes Darlehen". Den am 2. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ ausgestellten Zahlungsbefehl übergab das Betreibungsamt Ägerital am gleichen Tag C.________, Geschäftsführerin der Domizilhalterin der Beschwerdeführerin (D.________ AG; act. 3/1/6).

2. Mit E-Mail vom 23. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/1/7). Das Betreibungsamt Ägerital wies diesen mit Verfügung vom 24. November 2023 zurück mit der Begründung, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 13. November 2023 abgelaufen (act. 3/1/8).

3. Am 23. November 2023 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren (act. 3/1/9). Die am

24. November 2023 ausgefertigte Konkursandrohung händigte das Betreibungsamt Ägerital am 27. November 2023 wiederum C.________ aus (act. 3/1/10).

4. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Einspruch" und Beschwerde "über die gesamte Forderung zuzüglich […] Kosten" von total CHF 30'206.60 (act. 1).

5. Mit Schreiben vom 30. November 2023 wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihren Ausführungen nicht entnommen werden könne, ob sie auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle. Sollte sie dies beabsichtigen, wäre ein solches Gesuch innerhalb von 10 Tagen "vom Wegfall des Hindernisses an" bei der Aufsichtsbehörde einzureichen (act. 2).

6. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie hiermit ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle (act. 4).

7. Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Ägerital wurden beizogen (act. 3 und 3/1).

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Konkursandrohung.

1.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamtes angefochten werden. Dabei sind materiellrechtliche Fragen und Vollstreckungsfragen auseinanderzuhalten. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen. Alle übrigen Vollstreckungsfragen sind der Entscheidung der Zwangsvollstreckungsorgane und der Aufsichtsbehörde überlassen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 9 ff.). Seite 3/5

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, habe den Darlehensvertrag nicht unterschrieben. Dieser sei somit nichtig. Die Summe von CHF 30'000.00, die hier fälschlicherweise in Betreibung gesetzt werde, sei von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 an die G.________ AG (Reservierung Grundstück H.________) überwiesen worden. Dies habe nichts mit der vorliegenden Betreibung zu tun. Der Gläubiger, B.________, habe von der Beschwerdeführerin eine Rechnung für seine Umbauten an seinen privaten Gebäuden erhalten. Der Betrag von CHF 30'000.00, der hier gefordert werde, sei als Teilzahlung auf ihre Rechnung geleistet worden. Der Gläubiger schulde ihr Geld und nicht umgekehrt (vgl. act. 1 S. 1).

1.3 Dieser Einwand betrifft den materiellen Bestand der Forderung. Eine solche Einrede kann in der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen (Markus, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 160 SchKG N 6 m.H.).

1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

2. Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

2.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

2.2 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.

Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.).

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates, habe vom 9. bis 17. Oktober 2023 Urlaub in Kosovo gemacht und vom 23. bis 28. Oktober 2023 wegen eines Todesfalls in der Familie nach Kosovo reisen müssen. Vom 30. Oktober bis Seite 4/5

4. November 2023 sei F.________ wegen Krankheit und vom 6. bis 17. November 2023 wegen Krankheit ihres Sohnes arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. bis 25. November 2023 sei sie erneut wegen Krankheit in medizinischer Behandlung und arbeitsunfähig gewesen. Hätte F.________ vom Zahlungsbefehl, der am 2. November 2023 an die Domiziladresse gesendet worden sei, Kenntnis gehabt, hätte sie sofort Rechtsvorschlag erhoben (act. 1 S. 2).

2.4 Die Beschwerdeführerin reichte ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 2023 ein, wonach F.________ wegen Krankheit seit 23. Oktober 2023 in seiner Behandlung war. Ihre Arbeitsunfähigkeit betrug vom 30. Oktober 2023 bis 4. November 2023 100 % (act. 1/7). Weiter war F.________ gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.med. J.________, Facharzt für Kinderund Jugendmedizin, vom 28. November 2023 wegen Krankheit ihres Sohnes vom 6. bis 17. November 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (act. 1/8). Schliesslich liegt ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________ vom 28. November 2023 vor, gemäss welchem F.________ wegen Krankheit seit 13. November 2023 in seiner Behandlung war und ihre Arbeitsunfähigkeit vom

20. bis 25. November 2023 100 % betrug (act. 1/9). Mit diesen Zeugnissen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass ihre einzige Verwaltungsrätin, F.________, unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb ihre Krankheit dazu führte, dass sie nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dazu macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Damit ist ein Hinderungsgrund nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

2.5 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4

E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen.

Urteilsspruch

1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Ägerital wird abgewiesen.

2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. Seite 5/5

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Ägerital

- Gläubiger B.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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