Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BA 2023 78 • OG ZG BA 2023 78 KI-generiert

Enforcement Payment Order Validity: Scanned Signature Permissibility

Geschäftsnummer BA 2023 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company challenged the validity of a payment order issued by the enforcement office, arguing it was void because it contained a printed (scanned) signature instead of a handwritten one, contrary to what they believed to be the proper procedure, and raised unsubstantiated claims regarding potential abuse of power by another enforcement office. The court dismissed the appeal, reasoning that according to existing law and Federal Supreme Court precedent, scanned or facsimile signatures on official enforcement documents are permissible under the relevant regulation to facilitate the digitalization of mass enforcement proceedings, and the mere assertion of hypothetical misconduct, unsubstantiated by proof, is insufficient to invalidate a correctly issued payment order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 VFRR, Art. 70 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Enforcement Payment Order Validity: Scanned Signature Permissibility: The court dismissed the appeal, reasoning that according to existing law and Federal Supreme Court precedent, scanned or facsimile signatures on official enforcement documents are permissible under the relevant regulation to facilitate the digitalization of mass enforcement proceedings, and the mere assertion of hypothetical misconduct, unsubstantiated by proof, is insufficient to invalidate a correctly issued payment order.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsnachweis Zulassung der Zwangsvollstreckung Rechtsbeständigkeit der Betreibung Machtmissbrauch Gebrauch einer falschen Urkunde Gültigkeit der Postzustellung Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section to establish that the supervisory authority procedure is generally free of charge.

Art. 95 ff. BGG

Defines the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Specifies that the appeal generally has no suspensive effect.

Art. 42 BGG

Relates to the requirement to include the decision and evidence with a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2023 78 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 5. Dezember 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug,

betreffend

Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Seite 2/5

Sachverhalt

1. B.________ und C.________, Frauenfeld, betrieben die A.________ AG beim Betreibungsamt Zug für eine Forderung von CHF 69'603.95 nebst Zins und Kosten. Als Grund der Forderung nannten sie eine "offene Rechnung für Aushub Altlasten gemäss Kaufvertrag Grundbuchamt Frauenfeld vom 22.11.2021 […]". Am 13. November 2023 händigte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ D.________, Mitarbeiter der Domizilhalterin, aus (act. 1/1).

2. Mit Eingabe vom 23. November 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben und alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1).

3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese Praxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt.

Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine langzeitabwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt, und die Mitarbeitenden hätten diese weiter genutzt. Eine entsprechende Strafanzeige sei eingereicht worden, im April 2023 auch gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zug, deren Amtsleiterin eine völlig von der handschriftlichen Unterschrift abweichende Version habe einscannen lassen. Eine Praxisänderung des Bundesgerichts sei in mehreren, voneinander unabhängigen Verfahren verlangt worden. Diese seien immer noch hängig (vgl.

act. 1 Rz 1).

1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungsund Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungsund Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.

Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsbzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl.

Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Viel- Seite 3/5

mehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungsund Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht (vgl. BA 2022 36). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3).

Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.

1.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Bei den angeblichen Missständen beim Betreibungsamt Gossau handelt es sich um blosse Behauptungen, die durch nichts belegt sind. Ohnehin ist unklar, wie sich diese auf das Betreibungsamt Zug auswirken sollen. Eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr genügt zudem nicht (vgl. vorne E. 1.1). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Stadt Zug bzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat. Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen.

2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens missbräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2).

Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig.

Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt, und ein Missbrauch ist nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungsund Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1). Seite 4/5

3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die kantonalen und kommunalen Behörden verfügten über keine hoheitlichen Rechte, weshalb ihre Amtshandlungen von vornherein nichtig seien. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 3).

Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungsund Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (oder die Kantone und Gemeinden) überhaupt hoheitlich handeln dürfen, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürgerund ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- Gläubiger

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

versandt am: