LLC Bankruptcy Notice Appeal Over Public-Law Obligation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA limited liability company appealed a bankruptcy notice initiated by a creditor seeking CHF 15,077.48, arguing that the debt collection should proceed via attachment because the claim involved public-law obligations. The court dismissed the appeal, reasoning that bankruptcy proceedings are mandatory for registered limited liability companies under debt collection law, and the exception for public-law claims does not apply to contributions collected by mandated occupational benefit schemes. Furthermore, the court rejected the argument that the company should have been removed from the commercial register, as no such deletion had yet occurred, allowing the bankruptcy proceedings to continue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, Art. 43 Ziff. 1 SchKG, Art. 60 BVG, Art. 43 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; LLC Bankruptcy Notice Appeal Over Public-Law Obligation Claim: The court dismissed the appeal, reasoning that bankruptcy proceedings are mandatory for registered limited liability companies under debt collection law, and the exception for public-law claims does not apply to contributions collected by mandated occupational benefit schemes. Furthermore, the court rejected the argument that the company should have been removed from the commercial register, as no such deletion had yet occurred, allowing the bankruptcy proceedings to continue.
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KI-generiertCited in the reasoning section regarding the general cost exemption for supervisory authority proceedings, although not directly in the dispositive regarding costs for this specific case (which states no costs are raised).
Cited regarding the formal requirements for filing an eventual appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define the grounds for an eventual appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general lack of suspensive effect for an eventual appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2023 76 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 5. Dezember 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH, Zustelladresse: B.________ Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Baar,
betreffend
Konkursandrohung Seite 2/3
Sachverhalt und Erwägungen
1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Baar. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug befindet sich ihr Domizil bei C.________. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B.________.
2. In der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar macht die D.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderung von insgesamt CHF 15'077.48 nebst Zins zu 5 % auf CHF 13'148.05 seit 13. September 2023 geltend. Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Baar am 10. November 2023 der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu (act. 1/1).
3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 (Datum Postaufgabe: 17. November 2023) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.
4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
5. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es seien öffentlich-rechtliche Forderungen in Betreibung gesetzt worden. Die Betreibung hätte daher auf Pfändung fortgesetzt werden müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG wird die Betreibung u.a. dann auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Ausgeschlossen ist die Konkursbetreibung nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG u.a. für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn als Stiftung privaten Rechts organisierte Auffangoder Vorsorgeeinrichtungen BVG-Beiträge für Arbeitnehmer eintreiben, selbst wenn diese Behördeneigenschaft haben, wie dies auf die Auffangeinrichtung BVG gemäss Art. 60 BVG zutrifft (vgl. Acocella, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 43 SchKG N 6 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat die vorliegende Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG somit zu Recht auf Konkurs fortgesetzt.
6. Verfehlt ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft mehr interessiert, weshalb das Handelsregisteramt sie längst hätte löschen müssen. Zwar hat das Handelsregisteramt mit Publikation im SHAB vom
24. und 25. Januar 2023 die "weiteren Betroffenen" darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweise.
Zudem hat es die weiteren Betroffenen aufgefordert, dem Handelsregisteramt innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft mitzuteilen, ansonsten die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht werde. Eine Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister ist jedoch bis heute nicht erfolgt, weshalb auch die Betreibung fortgesetzt werden konnte. Seite 3/3
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
8. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Baar
- D.________
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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