Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Proof of Timely Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a notice of bankruptcy initiated after a creditor successfully applied for continuation of debt enforcement proceedings following the service of a payment order. The appellant claimed to have verbally lodged an objection to the payment order by telephone shortly after service due to a family emergency, but failed to provide concrete details regarding the time of the call or the receiving official, meaning the appellant did not meet the burden of proof required to demonstrate a timely objection, which would have prevented the enforcement from continuing to the bankruptcy stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Proof of Timely Objection: The appellant claimed to have verbally lodged an objection to the payment order by telephone shortly after service due to a family emergency, but failed to provide concrete details regarding the time of the call or the receiving official, meaning the appellant did not meet the burden of proof required to demonstrate a timely objection, which would have prevented the enforcement from continuing to the bankruptcy stage.
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KI-generiertCited in the reasoning to state that the supervisory authority proceedings are generally cost-free, although no costs were explicitly ordered in the dispositive.
Cited in the dispositive regarding the general lack of suspensive effect for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the formal requirements for submitting a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2023 75 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 20. Dezember 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, Zustelladresse: B.________ Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Konkursandrohung Seite 2/4
Sachverhalt
1. Am 11. August 2023 stellte die C.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Honorarforderung von CHF 7'585.30 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023 (act. 3/1). Am 12. September 2023 wurde der Zahlungsbefehl Nr. ________ dem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, B.________, zugestellt. Am 28. September 2023 brachte das Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl der Vermerk "kein Rechtsvorschlag" an (act. 3/3).
2. Auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 3. November 2023 (act. 3/4) hin stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin am 9. November 2023 die Konkursandrohung zu (act. 3/5).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 (Datum Poststempel) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Konkursandrohung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
4. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
5. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konkursandrohung vom 8. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegen den Zahlungsbefehl vom 11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Betreibung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Das Betreibungsamt erwidert, gemäss seinen Feststellungen sei in diesem Verfahren kein Rechtsvorschlag erhoben worden.
2. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Erklärung des Rechtsvorschlags kann formfrei erfolgen. Auch ein per Telefon oder Telefax erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, wenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Anrufers bzw.
Absenders haben muss (BGE 149 III 218 E. 2.1 m.H.). Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Dabei gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.2.4 m.H.).
2.1 Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, er habe kurz nach Empfang des Zahlungsbefehls wegen eines Todesfalls in der Familie nach Deutschland reisen müssen. Er habe "dann angerufen und mündlich Bescheid gegeben", dass er Rechtsvor- Seite 3/4
schlag erhebe und gewillt sei, mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Als er in Deutschland gewesen sei, sei überraschend ein weiteres Familienmitglied verstorben, was seiner Mutter stark zugesetzt habe. Sie sei krank geworden und er habe sich sehr um sie kümmern müssen (act. 1).
2.2 Damit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis des rechtzeitigen Rechtsvorschlags nicht erbracht. Ihre Ausführungen zum besagten Telefonanruf sind denn auch wenig konkret. So erwähnt sie nicht, wann genau der Verwaltungsrat das Betreibungsamt angerufen haben will und wer vom Betreibungsamt den Anruf entgegengenommen haben soll. Dementsprechend offeriert sie auch keine Beweise. Weil das Betreibungsamt bestreitet, einen Rechtsvorschlag mitgeteilt erhalten zu haben, gilt dieser als nicht erfolgt.
2.3 Fehlt es somit am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin auf den Zahlungsbefehl vom
11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben hat, ist die vom Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
- Gläubigerin
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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