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BA 2023 67 • OG ZG BA 2023 67 KI-generiert

Enforcement Office Overreach in Alimony Seizure Reassessment Post-Appeal Submission

Geschäftsnummer BA 2023 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the seizure of alimony payments owed to a debtor by her estranged husband, which the enforcement office initially suspended after the debtor moved abroad. The court ruled that the enforcement office's subsequent reassessment of the seizure amount based on the new foreign residence and a revised lower alimony agreement was invalid because it occurred after the appeal had been submitted to the supervisory authority, thereby violating the rule limiting the enforcement body's power to reconsider its decision post-submission. Consequently, the court upheld the appeal, canceled the decisions to suspend and subsequently adjust the seizure, and ordered the enforcement office to recalculate the seizable portion of the new, reduced alimony payment retroactively to the date the reduction took effect, applying the original method for calculating the debtor's subsistence minimum.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 4 Satz, Art. 17 SchKG, Art. 93 Abs. 2 Satz, Art. 93 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Enforcement Office Overreach in Alimony Seizure Reassessment Post-Appeal Submission: The court ruled that the enforcement office's subsequent reassessment of the seizure amount based on the new foreign residence and a revised lower alimony agreement was invalid because it occurred after the appeal had been submitted to the supervisory authority, thereby violating the rule limiting the enforcement body's power to reconsider its decision post-submission. Consequently, the court upheld the appeal, canceled the decisions to suspend and subsequently adjust the seizure, and ordered the enforcement office to recalculate the seizable portion of the new, reduced alimony payment retroactively to the date the reduction took effect, applying the original method for calculating the debtor's subsistence minimum.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Reihenfolge der Pfändung Abänderung des Scheidungsurteils Wiedererwägung Pfändung Neuberechnung des Kindesunterhalts Pfändung | Betreibungsamt Hünenberg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG

Cited implicitly as the basis for declaring the enforcement authority's reconsideration of January 5, 2024, inadmissible due to being untimely (after submission of the statement of reply).

Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG

Cited as the legal basis for examining the permissibility of the interruption of the income attachment concerning maintenance payments.

Art. 53 SchKG

Cited in the context of examining the effect of the debtor moving abroad on the ongoing attachment proceedings.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the rule establishing the cost-free nature of the supervisory authority proceedings (in the context of rejecting the claim for costs against the enforcement authority).

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court regarding the required content and attached documents.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to establish that an appeal to the Federal Supreme Court generally does not have a suspensive effect.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2023 67 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Hünenberg,

betreffend

Pfändung Seite 2/6

Sachverhalt

1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 im Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute D.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu verlassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuldnerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung, CHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023 und CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (Verfahren ES 2022 834).

2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ verfügte das Betreibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (Pfändung Nr. G.________). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Hünenberg an, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung in der Existenzminimumberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 einzusetzen (Verfahren BA 2023 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 setzte das Betreibungsamt Hünenberg die pfändbare Quote – sobald die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist – ab 1. Juli 2023 auf CHF 2'072.60 pro Monat fest (CHF 3'500.00 [Unterhalbeitrag] abzüglich CHF 1'427.40 [Existenzminimum: Grundbetrag CHF 1'100.00, Krankenkasse:

CHF 327.40]; vgl. act. 3/3-3/4).

3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt Hünenberg die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin habe bei einer neuen Einvernahme bezüglich ihrer neuen Verdienstverhältnisse erklärt, sie sei gegenwärtig ohne Arbeit und ohne Verdienst (act. 1/6). Am 6. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um Rücknahme des angekündigten Unterbruchs der Einkommenspfändung (act. 1/7).

Gleichentags stellte das Amt den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht, wobei es anfügte, die neue Verfügung werde nichts daran ändern, dass es im Moment nichts zu pfänden gebe (act. 1/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hob das Betreibungsamt Hünenberg die Verfügung vom 3. Oktober 2023 auf und unterbrach die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin sei gemäss den bestätigten Angaben der Einwohnerkontrolle und des getrennt lebenden Ehemannes nach H.________, Thailand, weggezogen (act. 1/2).

4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellte den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) infolge Gesetzesverletzung bzw. Unangemessenheit aufzuheben. Sodann sei das Betreibungsamt Hünenberg anzuweisen, vom Ehemann der Schuldnerin ab 1. Juli 2023 monatlich weiterhin CHF 2'072.60 zu fordern, unter Seite 3/6

ausnahmsweiser Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2023 23 seien beizuziehen (act. 1).

5. Am 16. Oktober 2023 verfügte der Abteilungspräsident, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden (act. 2).

6. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3).

7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 6).

8. In der Stellungnahme vom 8. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) infolge Nichtigkeit aufzuheben, unter ausnahmsweiser Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg wegen unnötig verursachter Kosten und mutwilliger Prozessführung (act. 7).

9. Nachdem der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt Hünenberg mitgeteilt hatte, dass die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und per 13. September 2023 nach Thailand weggezogen sei, und einen Scan einer Vereinbarung vom 30. Oktober 2023 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides eingereicht hatte, forderte das Amt die Schuldnerin am 13. November 2023 zur Einreichung eines unterzeichneten, amtlich beglaubigten und in deutscher Sprache verfassten Exemplars der Vereinbarung auf (act. 8 und 8/1).

10. Am 18. Dezember 2023 reichte der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt eine gleichlautende, von den Vertragsparteien am 22. November 2023 bzw. 18. Dezember 2023 unterzeichnete Vereinbarung im Original mit beglaubigter Unterschrift der Schuldnerin ein.

Darin verpflichtete sich der Ehemann – unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) –, der Schuldnerin ab 1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 zu bezahlen (act. 9, 9/1-9/2).

11. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 passte das Betreibungsamt Hünenberg die Pfändung der Unterhaltszahlungen den thailändischen Verhältnissen an. Es reduzierte den Grundbetrag auf CHF 420.00 und setzte die pfändbare Quote mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 auf CHF 780.00 pro Monat fest, wobei es festhielt, dass diese Verfügung sämtliche bisher erlassenen Verfügungen ersetze (act. 9/1). Am 8. Januar 2024 reichte das Betreibungsamt Hünenberg die Verfügung dem Obergericht ein (act. 9).

12. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2023 23 wurden beigezogen. Seite 4/6

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 zog das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 in Wiedererwägung und verfügte neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine Reduktion der pfändbaren Quote auf CHF 780.00 pro Monat (act. 9/1).

1.1 Mit der Erhebung der Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde überwälzt. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert: Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann das Vollstreckungsorgan die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Diese mit der Revision 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung positiviert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein. Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach der Vernehmlassung stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwerdegang dar und ist als nichtig zu betrachten (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A.

2021, Art. 17 SchKG N 61 f., m.H.).

1.2 Vorliegend reichte das Betreibungsamt am 30. Oktober 2023 seine unterschriebene Vernehmlassung beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Somit hätte das Betreibungsamt nur bis zu diesem Zeitpunkt seine Verfügung vom

6. Oktober 2023 in Wiedererwägung ziehen dürfen. Die Wiedererwägung vom 5. Januar 2024 erfolgte demnach verspätet und ist als nichtig zu betrachten. Dementsprechend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 5. Januar 2024 aufzuheben.

2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin sei nach Thailand weggezogen. Die auf Jahresdauer seit dem Vollzug verfügte Pfändung erfahre deshalb vorderhand einen Unterbruch und bleibe einstweilen unwirksam. Im Übrigen habe die Schuldnerin ihre Tätigkeit als selbständige Masseurin bereits vor längerer Zeit eingestellt, da diese nicht rentiert habe. Seit dem erstmaligen Pfändungsvollzug vom 2. Februar 2023 habe die Schuldnerin aus dieser Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet und nicht einmal das Existenzminimum erreicht (act. 1/2).

2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt übersehe, dass vorliegend nicht der Lohn der Schuldnerin aus Erwerbsarbeit gepfändet worden sei. Vielmehr sei ihr Ehemann verpflichtet worden, einen Anteil seiner Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen. Er schulde ihr weiterhin monatlich Unterhalt, unabhängig vom Aufenthaltsort. Es treffe daher nicht zu, dass es momentan nichts mehr zu pfänden gebe (vgl. act. 1 Rz 12 f.).

2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG kann das Einkommen längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Zum Einkommen zählen auch periodisch geschuldete Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ihrer Pfändbarkeit ist, dass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet werden (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 93 SchKG N 9). Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Seite 5/6

Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Die neuen Einkommensund Notbedarfsverhältnisse des Schuldners sind abzuklären. Verlegt ein Lohnpfändungsschuldner seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, so wird der im Ausland erzielte Verdienst der schweizerischen Einkommenspfändung entzogen. Art. 53 SchKG wirkt nur so lange, als sich in der Schweiz pfändbare Objekte befinden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 47).

2.3 Vorliegend wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge gepfändet, die der Ehemann der Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 zu leisten hat. Mit dem Wegzug der Schuldnerin ins Ausland fielen diese nicht einfach dahin, sondern hatten (bis zu einer allfälligen Abänderung) weiterhin Bestand. Folglich durfte das Betreibungsamt die Pfändung der Unterhaltsbeiträge nicht unterbrechen. Dementsprechend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 aufzuheben.

2.4 Neu hat sich der Ehemann der Schuldnerin mit Vereinbarung vom 22. November 2023 bzw.

18. Dezember 2023 verpflichtet, unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) der Schuldnerin ab

1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 statt wie bisher CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Abänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin am 13. September 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und in H.________, Thailand, einen neuen Wohnsitz begründet hatte und dass die Lebenshaltungskosten in Thailand (gerundet) 35 % der Kosten in Zürich ausmachen (act. 9/2). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 reduziert sich somit der Grundbetrag der Schuldnerin von CHF 1'200.00 auf CHF 420.00 pro Monat. Da offenbar keine weiteren Kosten hinzukommen, beläuft sich die pfändbare Quote ab 1. Oktober 2023 auf CHF 805.00 pro Monat (CHF 1'225.00 [Unterhaltsbeitrag] abzüglich CHF 420.00 [Existenzminimum]). Das Betreibungsamt Hünenberg ist daher anzuweisen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen.

3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist

– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Hünenberg sei – entgegen der Regelung von Art. 20a SchKG – zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Zur Begründung führt er aus, das Betreibungsamt habe zweimal sinnund zwecklose Verfügungen erlassen. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO habe es daher für die dadurch entstandenen unnötigen Kosten aufzukommen. Zudem habe das Betreibungsamt mutwillig gehandelt, indem es gegenüber dem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt und ihn in ein Beschwerdeverfahren gedrängt habe, das offenbar nicht nötig gewesen sei.

3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Regelung der Kostenlosigkeit in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG abschliessend und lässt keinen Raum für ergänzende oder gar abweichende Bestimmungen im kantonalen Recht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf Seite 6/6

das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind.

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 und 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt Hünenberg wird angewiesen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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