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BA 2023 50 • OG ZG BA 2023 50 KI-generiert

Bankruptcy Notice Service Validity Challenge

Geschäftsnummer BA 2023 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company challenged the validity of a notice of impending bankruptcy, arguing that service was invalid because it was delivered to an employee of its registered domicile holder instead of an authorized representative. The court dismissed the appeal, reasoning that for a company registered with a domicile holder in lieu of offices at its seat, service of debt enforcement documents must be made exclusively to that domicile holder; the enforcement office is not required to verify internal authorizations between the company and its domicile holder, making the service validly executed upon delivery to the domicile holder's agent.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 43 Abs. 1 HRegV, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Notice Service Validity Challenge: The court dismissed the appeal, reasoning that for a company registered with a domicile holder in lieu of offices at its seat, service of debt enforcement documents must be made exclusively to that domicile holder; the enforcement office is not required to verify internal authorizations between the company and its domicile holder, making the service validly executed upon delivery to the domicile holder's agent.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Konkursandrohung Zulassung der Zwangsvollstreckung Wohnsitz gültige Zustellung Aussonderungsverfahren Konkursandrohung | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section as the basis for the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in order 3 to specify that the appeal generally has no suspensive effect.

Art. 95 ff. BGG

Cited in order 3 to define the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in order 3 to state the admissibility of the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 3 regarding the formal requirements for the written appeal (submission of grounds and specific requests).

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2023 50 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug,

betreffend

Konkursandrohung Seite 2/3

Sachverhalt und Erwägungen

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug befindet sich ihr Domizil bei der B.________ AG, ________, Zug. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist C.________, Riehen.

2. Im August 2022 leitete die D.________ AG beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 41'378.90 nebst Zins ein. Gegen den ihr am

11. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/4). Nach dessen Beseitigung stellte die D.________ AG am 22. August 2023 das Fortsetzungsbegehren (act. 3/1).

3. Am 24. August 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Bei der Zustellbescheinigung wurde als Empfängerin "E.________, Ang.

B.________" vermerkt (act. 3/8).

4. Gegen diese Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2023 (Datum Postaufgabe) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte, die Konkursandrohung sei als unzulässig zu erklären.

5. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Konkursandrohung an die B.________ AG sei nicht gültig erfolgt. Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen vertraglich bestellten Vertreter sei nur möglich, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei und wenn die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mitgeteilt worden sei. Die B.________ AG als Domizilhalterin der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt worden.

7. Diese Rechtsauffassung ist offenkundig verfehlt.

7.1 In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes keine Geschäftsbüros, so muss sie im Handelsregister eintragen, bei wem sich an diesem Orte das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1 HRegV). In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter zu erfolgen, handelt es sich bei diesem doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 119 III 57; Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2012 vom 11. Februar 2013 E. 6.4; GVP 2010 S. 271 f.). Seite 3/3

7.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Konkursandrohung zu Recht der Angestellte der Domizilhalterin ausgehändigt. Ob die Domizilhalterin im internen Verhältnis von der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt war, brauchte das Betreibungsamt nicht zu prüfen. Die Zustellung ist somit gültig erfolgt.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- D.________ AG, Bern

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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