Reinstatement of Deadline Due to Severe Illness Impairment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought reinstatement of the deadline to file an objection to a payment order served on May 31, 2023, because they missed the original deadline due to 100% work incapacity caused by an adjustment disorder and panic disorder with agoraphobia, supported by medical certificates. The court reasoned that while the payment order was delivered openly, the provided medical documentation convincingly demonstrated that the petitioner's severe illness substantially impaired their capacity to act and manage their affairs, thereby constituting an excusable impediment under enforcement law, leading to the approval of the reinstatement request for both the objection deadline and the subsequent request deadline, with court costs borne by the state treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 1 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG, Art. 95 ff. BGG; Reinstatement of Deadline Due to Severe Illness Impairment: The court reasoned that while the payment order was delivered openly, the provided medical documentation convincingly demonstrated that the petitioner's severe illness substantially impaired their capacity to act and manage their affairs, thereby constituting an excusable impediment under enforcement law, leading to the approval of the reinstatement request for both the objection deadline and the subsequent request deadline, with court costs borne by the state treasury.
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning to establish the right to request a deadline extension, the core provisions justifying the decision are in the reasoning sections (4 and 4.2) but not explicitly cited in the dispositive orders 1 and 2, which are the substantive rulings.
Cited as a rule governing the requirements for filing a potential appeal against this decision.
Cited as the provision defining the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision defining the grounds for appeal to the Federal Supreme Court concerning constitutional complaints.
Cited as the rule determining that an appeal generally has no suspensive effect.
Cited as the general provision defining the admissibility of appeals in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning (point 5) as the basis for ordering the state treasury to bear the costs, which justifies the cost order in point 3.
Cited in the reasoning (point 5) as the basis for charging fees in appeal proceedings, which is relevant for the cost order in point 3.
Cited in the reasoning (point 5) when explaining why the request for extension of the objection deadline is not treated under the free-of-charge principle of appeal proceedings.
Cited in the dispositive as the rule dictating that the appeal generally has no suspensive effect.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2023 40 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 13. September 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Seite 2/4
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 31. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt Zug A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
auf entsprechendes Begehren der B.________ AG, vertreten durch die C.________ AG, ________, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 799.00 nebst Zins, Mahngebühren und Umtriebsspesen zu (act. 6/2). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit E- Mail vom 14. Juni 2023 Rechtsvorschlag (act. 6/3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin (act. 6/4).
2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Posteingang: 12. Juli 2023) ersuchte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (sinngemäss) sowohl um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als auch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung dieses Wiederherstellungsgesuchs. Zur Begründung hielt sie – zusammengefasst – fest, sie sei länger krank gewesen und habe daher nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Als Beleg reichte sie drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ ein, wonach sie vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch immer sei (act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 wies der Abteilungspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG darstelle. Vielmehr müsse sie aufzeigen und soweit möglich nachweisen, weshalb ihre Krankheit dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Er setzte ihr dafür eine Frist von 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens (act. 2). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung von Dr.med. D.________ ein (act. 3).
3. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 6). Die Gläubigerin reichte keine Vernehmlassung ein.
4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 11a; BGE 112 V 255 E. 2a). Seite 3/4
4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchstellerin der Zahlungsbefehl am
31. Mai 2023 persönlich und offen von einer/einem Postangestellten zugestellt wurde. Bei der Übergabe erhob sie keinen Rechtsvorschlag (vgl. act. 5/2). Drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ vom 24. Mai 2023, 2. Juni 2023 und 3. Juli 2023 belegen, dass die Gesuchstellerin vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. act. 1/1-1/3). Weiter liegt eine Bestätigung von Dr.med. D.________ vom 21. Juli 2023 vor, wonach die Gesuchstellerin seit dem 24. Mai 2023 aufgrund einer Anpassungsstörung und einer Panikstörung mit Agoraphobie bei ihm in Behandlung stehe. Ab dem 22.
Mai 2023 habe er sie deswegen bis vorderhand Ende Juli 2023 krankschreiben müssen. Seit Anfang Juli 2023 finde zudem eine Behandlung im ________ in ________ statt. Dass sich die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gesehen habe, Briefe mit allfälligen "negativen" Konsequenzen zu öffnen, sei im Rahmen ihrer aktuellen Grunderkrankung aus hausärztlicher Sicht nachvollziehbar (vgl. act. 3). Diese ärztliche Bestätigung ist insofern richtigzustellen, als der Zahlungsbefehl – wie bereits dargelegt – offen (und nicht in einem Brief) der Gesuchstellerin übergeben wurde. Gleichwohl geht aus der ärztlichen Bestätigung hervor, dass die Erkrankung die Gesuchstellerin massgeblich in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte. Sie war offenbar nicht in der Lage, ihren Angelegenheiten nachzukommen und ihre eigenen Interessen zu wahren. Aufgrund der Umstände muss auch angenommen werden, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Aus diesen Gründen können im vorliegenden Fall sowohl die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs als auch die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt werden.
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Fristwiederherstellung als begründet und sind demnach gutzuheissen.
Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4
E. 6 c). Die Gesuchstellerin dringt mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist vollumfänglich durch, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. § 62 Abs. 3 GOG).
Urteilsspruch
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ wird bewilligt.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug wird bewilligt.
3. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird auf die Staatskasse genommen. Seite 4/4
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Betreibungsamt Zug
- C.________, ________ (zuhanden der B.________ AG)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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