Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BA 2023 4 • OG ZG BA 2023 4 KI-generiert

Creditor's Continuation Request Rejected Due to Unlifted Objection to Entire Claim

Geschäftsnummer BA 2023 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor sought the continuation of debt collection proceedings after the debtor initially filed an objection to the entire claim on August 24, 2021, and subsequently added a handwritten objection on August 25, 2021, specifically citing "No new assets" due to a prior debt relief in another jurisdiction. The collection office rejected the creditor's request for continuation because the initial objection to the entire claim had not been lifted, despite the debtor's subsequent, more specific statement about lack of new assets, which had been deemed invalid in prior rulings. The court reasoned that the debtor's actions clearly indicated an objection to the entire debt, evidenced by leaving the "Objection (entire claim)" box checked on the payment order form, meaning the objection to the principal debt remained, and therefore, the continuation request was correctly rejected until that broader objection was addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 70 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Creditor's Continuation Request Rejected Due to Unlifted Objection to Entire Claim: The collection office rejected the creditor's request for continuation because the initial objection to the entire claim had not been lifted, despite the debtor's subsequent, more specific statement about lack of new assets, which had been deemed invalid in prior rulings. The court reasoned that the debtor's actions clearly indicated an objection to the entire debt, evidenced by leaving the "Objection (entire claim)" box checked on the payment order form, meaning the objection to the principal debt remained, and therefore, the continuation request was correctly rejected until that broader objection was addressed.

Schlagwörter

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Inkasso Forderungsklage Klageschrift Konkursbegehren Vereinigung Aufsichtszuständigkeit Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision governs the cost aspect of the supervisory review procedure before the cantonal authority, which is cited in the reasoning for the costs decision.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision is cited in connection with the free nature of the proceedings before the supervisory authority, justifying the decision on costs.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the grounds for an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to state that the appeal to the Federal Supreme Court generally does not have a suspensive effect.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as a procedural requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court (submission of reasoned statement and exhibits).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate that an appeal in civil matters is admissible to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs are implicitly covered by Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, which mandate no costs. If costs were awarded, Art. 66 al. 1 LTF would be the relevant provision, but here costs are explicitly waived based on specific debt enforcement law.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2023 4 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 28. März 2023 [rechtkräftig]

in Sachen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens Seite 2/5

Sachverhalt

1. Am 15. Juli 2021 (Posteingang) reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

beim Betreibungsamt Zug gegen D.________ (nachfolgend: Betreibungsschuldner) ein Betreibungsbegehren über CHF 1'638'730.00 nebst Zins ein. Nach Ablauf der Betreibungsferien und mehreren Zustellversuchen nahm der Betreibungsschuldner den Zahlungsbefehl Nr.

E.________ am 24. August 2021 im Amtslokal des Betreibungsamtes entgegen. Gemäss Darstellung des Betreibungsamtes erhob der Betreibungsschuldner bezüglich der gesamten Forderung umgehend Rechtsvorschlag, was die zuständige Person des Betreibungsamtes mit Datum vom 24. August 2021 auf dem Zahlungsbefehl festhielt. Am 25. August 2021 ging beim Betreibungsamt das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ein. Darauf hatte der Betreibungsschuldner unterschriftlich die Einrede "Kein neues Vermögen" sowie die folgende Erklärung festgehalten: "Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt." Auf dem Gläubigerdoppel hielt das Betreibungsamt fest: "Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mit dem Vermerk:

«kein neues Vermögen»".

2. Das Betreibungsamt überwies den Zahlungsbefehl am 25. August 2021 an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, der ein Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens eröffnete (Verfahren ER 2021 601). Mit Entscheid vom 2. November 2021 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht das Verfahren zufolge Gegenstandlosigkeit ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. November 2021 hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Urteil vom 30. März 2022 den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2021 82). Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht auf das in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug eingereichte Gesuch um Feststellung des fehlenden neuen Vermögens nicht ein und stellte fest, dass der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war (Verfahren ER 2022 396).

3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. E.________ das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren am 18. Januar 2023 zurück.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte im Wesentlichen, die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei aufzuheben und es sei die Fortsetzung der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug anzuordnen.

5. In der Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Betreibungsschuldner, der zu einer freigestellten Vernehmlassung eingeladen worden war, liess sich nicht vernehmen. Seite 3/5

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt habe das Fortsetzungsbegehren ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Insbesondere sei es mit keinem Wort auf die Begründung im Begleitschreiben vom 16. Januar 2023 eingegangen. Dadurch habe das Betreibungsamt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.1 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung des Fortsetzungsbegehrens im Wesentlichen fest, der Betreibungsschuldner habe auf dem Zahlungsbefehl seine Einrede des fehlenden neuen Vermögens wie folgt präzisiert: "Kein neues Vermögen" und "Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt". Der Betreibungsschuldner bestätige somit, dass das Betreibungsverfahren in der Schweiz für die gleiche Summe geführt werde, für welche er in C.________ eine Restschuldbefreiung erhalten habe. Die Summe an sich bestreite er nicht. Vielmehr führe er aus, dass er die Summe nicht bezahlen könne, weil er seit dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung kein Vermögen mehr habe äufnen können. Er bestätige damit sogar indirekt den Bestand der Forderung. Dadurch habe der Betreibungsschuldner klargestellt, dass mit dem Rechtsvorschlag nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben werde. Der auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens begrenzte Rechtsvorschlag sei mit dem mittlerweile rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2022 für ungültig erklärt worden. Die Betreibung könne unter diesen Umständen fortgesetzt werden.

1.2 Das Betreibungsamt wies das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2022 sei der Rechtsvorschlag betreffend fehlendes neues Vermögen nicht bewilligt worden. Der Betreibungsschuldner habe jedoch zusätzlich Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben. Bevor dem Fortsetzungsbegehren stattgegeben werden könne, müsse der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Damit machte das Betreibungsamt klar, dass es die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt, wonach der Betreibungsschuldner mit seinen handschriftlichen Ausführungen auf dem Zahlungsbefehl die Forderung indirekt anerkannt und bloss die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben habe. Die Begründung des Betreibungsamtes war mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor.

1.3 Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Seite 4/5

Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern, Gebrauch gemacht. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit dem die Aufsichtsbehörde den Fall in Bezug auf Sachverhalts-, Rechtsund Ermessensfragen voll überprüfen kann (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 4). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.

2. Die Beschwerdeführerin wiederholt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihren Standpunkt im Fortsetzungsbegehren vom 16. Januar 2023 (vgl. vorne E. 1.1).

2.1 Ist unklar, ob mit dem Rechtsvorschlag nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhoben wird oder ob sich dieser auch gegen die in Betreibung gesetzte Forderung richtet, hat die Auslegung der Erklärung gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen und nicht mehr – wie früher – nach dem Grundsatz "in dubio pro debitore" (BGE 140 III 567 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_351/2016 vom

19. Juli 2016 E. 8 und 5A_713/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3).

2.2 Aus der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes ergibt sich klar, dass der Betreibungsschuldner mit der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht nur die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhob, sondern auch die gesamte Forderung bestritt. So führte das Betreibungsamt aus, der Zahlungsbefehl sei dem Betreibungsschuldner am 24. August 2021 auf dem Amt zugestellt worden, worauf dieser Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhoben habe. Deshalb kreuzte die mit der Zustellung befasste Person des Betreibungsamtes auf dem – massgebenden (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls die Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" an und unterzeichnete diese Erklärung am 24. August 2021 mit dem Stempel des Betreibungsamtes. Am 25. August 2021 ging beim Betreibungsamt das dem Betreibungsschuldner ausgehändigte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ein. Der Betreibungsschuldner erhob darauf neu handschriftlich die Einrede "Kein neues Vermögen" und hielt handschriftlich Folgendes fest: "Es ist für diese Summe bereits eine Restschuldbefreiung in C.________ erfolgt. Seitdem sind keine Vermögenszuwächse erfolgt." Beide Äusserungen unterzeichnete der Betreibungsschuldner separat. Er ergänzte damit den am 24. August 2021 erhobenen Rechtsvorschlag, mit welchem er die gesamte Forderung bestritt, um die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreibungsschuldner die vom Betreibungsamt angekreuzte Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" unverändert liess. Angesichts der beiden unabhängig voneinander abgegebenen Erklärungen des Betreibungsschuldners bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür, dass dieser mit der nachträglich angebrachten Einrede des fehlenden neuen Vermögens die Forderung "indirekt" anerkannt hat. Das Betreibungsamt hat daher das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beseitigung des gegen den Bestand der Forderung erhobenen Rechtsvorschlags zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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