Company Appeal Against VAT Debt Seizure Notices Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed against seizure notices issued by the debt collection office following the removal of its objections to multiple VAT debt collections by the federal tax administration, arguing that the underlying claims were disputed and that service was invalid due to non-authorized signatories. The court dismissed the appeal, reasoning that the objections were definitively removed by administrative decision, thus fulfilling the requirement for continuation of proceedings, and that the seizure notices themselves are not the proper venue for challenging the substantive validity of the underlying tax debt, while further finding that service was lawful as it was made to the officially registered domicile holder of the company, who acted as its authorized representative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 86 Abs. 7 MWSTG, Art. 85a SchKG; Company Appeal Against VAT Debt Seizure Notices Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the objections were definitively removed by administrative decision, thus fulfilling the requirement for continuation of proceedings, and that the seizure notices themselves are not the proper venue for challenging the substantive validity of the underlying tax debt, while further finding that service was lawful as it was made to the officially registered domicile holder of the company, who acted as its authorized representative.
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KI-generiertThis provision was cited to establish that the procedure before the cantonal supervisory authority is generally free of charge.
Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court (regarding the required content and attached documents).
Cited to specify the grounds for appeal applicable to a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the general lack of suspensive effect for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2023 33 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Pfändungsankündigung Seite 2/5
Sachverhalt
1. Am 26. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, Mehrwertsteuer, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ für Mehrwertsteuerforderungen der Jahre 2018-2020 zu. Die A.________ GmbH erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Mit (separaten) Verfügungen vom 7. Februar 2023 beseitigte die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 86 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) die Rechtsvorschläge (act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34).
2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte am 4. April 2023 für die genannten Betreibungen das Fortsetzungsbegehren ein (act. 4/3, 4/13, 4/18, 4/23, 4/28 und 4/33).
3. Mit Schreiben vom 17. April 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 zu (act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35).
4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, die genannten Betreibungen und Pfändungsankündigungen zu löschen und das "Ergebnis der laufenden Untersuchungen abzuwarten" (act. 1).
5. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
6. Am 4. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde (act. 5).
7. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein.
Erwägungen
1. Angefochten sind die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug.
1.1 Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- Seite 3/5
gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2 Die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 unbestrittenermassen zugestellt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35). Am 27. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin offenbar "Einsprache gegen die Pfändungsankündigungen" beim Betreibungsamt Zug. Das Amt nahm dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2023 Stellung (vgl. act. 4/6). Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen beim Obergericht Zug.
Ob die Beschwerde damit rechtzeitig erhoben wurde, kann hier offenbleiben, weil sie – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befinde sich in einem Rechtsstreit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Es existiere kein Urteil über diese Forderungen (vgl. act. 1 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug wurden mit Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Inkasso, vom 7. Februar 2023 beseitigt. Diese Verfügungen haben keinen Einfluss auf die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung (Art. 86 Abs. 7 MWSTG) und sind gemäss Rechtskraftbescheinigung der Abteilung Inkasso vom 21. März 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). Folglich waren die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigungen erfüllt. Bei dieser Sachlage war das Betreibungsamt verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen zuzustellen, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte.
2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Rückzahlung von CHF 7'672.91 betrieben, welche ihr aus den vergangenen Jahren zustünden. Sodann habe sie sich ab dem Jahr 2020 wegen tiefer Umsätze von der Mehrwertsteuer abgemeldet. Im Übrigen habe das Betreibungsamt die Betreibungen bewilligt, ohne die Forderungen zu kontrollieren (vgl. act. 1 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nur die Zulässigkeit der Pfändungsankündigung oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden können (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 9 und 15 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen.
Das ist in diesem Stadium der Betreibung – abgesehen von der Klage gemäss Art. 85a SchKG – nicht mehr möglich. Im Übrigen handelt es sich ohnehin um Fragen des materiellen Rechts, über welche nicht die Betreibungsbehörden – und damit auch nicht die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – zu befinden haben, sondern der Sachrichter.
2.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sämtliche Zustellungen des Betreibungsamtes seien an H.________ erfolgt. Dieser habe "eigenwillig" unterzeichnet, d.h. ohne Vollmacht von I.________, der alleinigen Inhaberin der Beschwerdeführerin. Ohne ihre Vollmacht seien alle bisherigen Handlungen des Betreibungsamtes ungültig. Entsprechend seien alle Betreibungen zu löschen (vgl. act. 5). Seite 4/5
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat eine Domiziladresse (vgl.
www.zefix.ch). Die Zustellung an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig. Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen. Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Peron ist. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der Gesellschaft ab der Bezeichnung des Domizilhalters nicht mehr zulässig. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend erfolgte die Zustellung der Zahlungsbefehle an H.________, Inhaber des Einzelunternehmens J.________ (vgl. act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Die J.________ ist Domizilhalterin der Beschwerdeführerin (vgl. www.zefix.ch). Auch die Pfändungsankündigungen wurden an die Adresse der Domizilhalterin versandt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25 und 4/35). Die Zustellungen erfolgten somit korrekt an einen berechtigten Vertreter der Domizilhalterin. Eine zusätzliche Vollmacht oder Genehmigung durch die Inhaberin der Beschwerdeführerin war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Rechtsvorschläge durch H.________.
2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ sowie die entsprechenden Pfändungsankündigungen nicht zu löschen sind und kein "Ergebnis der laufenden Untersuchungen abzuwarten" ist.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
versandt am: