Supervisory Authority Upholds Bankruptcy Proceedings Despite Debtor's Unrelated Legal Actions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority dismissed a company's appeal against a notice of bankruptcy proceedings, which followed a payment order that the company had unsuccessfully challenged as having been filed too late. The court reasoned that since the appeal against the prior finding that the objection to the payment order was late had been rejected simultaneously, the payment order had become legally final; consequently, the creditor was entitled to request continuation of the proceedings, justifying the subsequent issuance of the bankruptcy notice, and that unrelated legal actions by the debtor, such as criminal complaints or an improperly filed action to annul the judgment, did not suspend the debt enforcement process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 88 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Supervisory Authority Upholds Bankruptcy Proceedings Despite Debtor's Unrelated Legal Actions: The court reasoned that since the appeal against the prior finding that the objection to the payment order was late had been rejected simultaneously, the payment order had become legally final; consequently, the creditor was entitled to request continuation of the proceedings, justifying the subsequent issuance of the bankruptcy notice, and that unrelated legal actions by the debtor, such as criminal complaints or an improperly filed action to annul the judgment, did not suspend the debt enforcement process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section regarding the general cost structure of the supervisory authority's proceedings, which informs the cost order in the dispositive.
Cited in the reasoning section regarding the rule that party compensation cannot be awarded in appeal proceedings, which informs the cost order in the dispositive.
Cited in the dispositive to specify the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the general rule that an appeal usually has no suspensive effect.
Cited in the dispositive to indicate the admissibility of the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive as a procedural requirement for submitting an appeal to the Federal Supreme Court (written statement of reasons and submission of documents).
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2023 19 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 14. April 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Konkursandrohung Seite 2/4
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 20. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren von B.________, Aesch BL, der A.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Dieser wurde von C.________, einem Angestellten der D.________ GmbH, Zug, (nachfolgend: Bevollmächtigte) entgegengenommen (act. 3, 3/2, 4 und 4/1).
2. Am 6. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/3). Mit Verfügung vom 8. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Frist hierfür am 2. März 2023 abgelaufen sei (act. 3/4).
3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (Verfahren BA 2023 17).
4. Am 17. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Die Zustellung erfolgte wiederum an C.________, Angestellten der D.________ GmbH (Bevollmächtigte).
5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.
6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
7. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung vom 17. März 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
8. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die vom Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung gültig ist.
8.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs erfolgt nur auf Gesuch des Gläubigers. Sie kann verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1).
8.2 Mit heutigem Datum wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug, worin festgestellt wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ verspätet sei, abgewiesen (Verfahren BA 2023 17). Somit steht fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug verspätet erhoben wurde und der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung in Rechtskraft erwachsen Seite 3/4
ist. Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Konkursandrohung auszustellen. Die angefochtene Konkursandrohung ist daher nicht zu beanstanden.
8.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der Konkursandrohung vorbringt, geht an der Sache vorbei. Eine Strafanzeige gegen den Gläubiger und dessen Rechtsvertreter vermag eine Betreibung und entsprechend auch eine Konkursandrohung nicht zu stoppen, ebenso wenig eine Strafanzeige gegen "die Richter in Basel". Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe "Klage auf Aberkennung des Urteils" eingereicht, hilft ihr dies nicht weiter. Eine Aberkennungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn dem Gläubiger zuvor in der fraglichen Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, was hier nicht der Fall ist. Einzig mit einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG könnte bei verpasstem Rechtsvorschlag die Betreibung grundsätzlich noch gestoppt werden. Dass eine solche Klage eingereicht und zudem das Gericht die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig eingestellt hat, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
versandt am: