Appeal Against Denial of Deadline Extension Due to Illness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant requested the restoration of the deadline for filing an objection to a payment order after missing the due date, arguing that his inability to act stemmed from illness and subsequent quarantine due to suspected COVID-19, supported by a doctor's certificate confirming 100% incapacity for November 2022. The court denied the request, reasoning that the obstacle must be absolutely unexcused, and while illness can qualify, the appellant failed to demonstrate why his condition prevented him from filing the objection timely, especially considering that objection could have been made by telephone or email, and that no mandatory quarantine was in effect, thus finding no absolutely unexcused impediment under the relevant statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 33 SchKG, Art. 74 SchKG, Art. 1 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Deadline Extension Due to Illness: The court denied the request, reasoning that the obstacle must be absolutely unexcused, and while illness can qualify, the appellant failed to demonstrate why his condition prevented him from filing the objection timely, especially considering that objection could have been made by telephone or email, and that no mandatory quarantine was in effect, thus finding no absolutely unexcused impediment under the relevant statute.
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KI-generiertThis provision was cited as the legal basis for the request for reinstatement of the objection deadline, which the court ultimately rejected.
This provision dictates that costs are applicable to the supervisory authority's proceedings regarding the reinstatement request.
This provision is referenced in the context of explaining why cost rules, rather than the principle of free appeal proceedings, apply here.
This provision establishes the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.
These provisions define the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.
This provision specifies the formal requirements (justification and specific requests) for filing an appeal.
This provision states that the appeal generally does not have suspensive effect.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2022 46 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 10. Januar 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,
betreffend
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Seite 2/4
Sachverhalt und Erwägungen
1. Auf Betreibungsbegehren der B.________, vertreten durch das C.________, stellte das Betreibungsamt Cham am 7. November 2022 in der Betreibung Nr. D.________ gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 550.00 sowie CHF 71.20 aufgelaufenen Zins und CHF 53.30 Betreibungskosten aus.
Der Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsteller am 14. November 2022 zugestellt. Am 5.
Dezember 2022 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen Tag teilte ihm das Betreibungsamt Cham mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen.
2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 beantragte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Rechtsvorschlagsfrist sei ihm wiederherzustellen.
3. Am 13. Dezember 2022 gab der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit, näher auszuführen, was genau ihn daran gehindert habe, Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende ergänzende Erklärung ab.
4. Die Akten des Betreibungsamtes Cham wurden beigezogen. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
5. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
5.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen). Seite 3/4
5.2 Der Gesuchsteller begründete sein Gesuch zunächst damit, er sei krank gewesen und habe daher den Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig erheben können. Als Beweis reichte er ein Arztzeugnis von Dr.med. E.________, F.________, ein, wonach er vom 1.-30. November 2022 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war. Auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten hin präzisierte der Beschwerdeführer in der Folge, er habe aufgrund der Quarantäne wegen des Verdachts auf Covid 19 das Haus nicht verlassen können.
5.3 Damit hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er im Sinne von Art. 33 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Bescheinigung des Arztes, wonach der Gesuchsteller während des ganzen Monats November arbeitsunfähig war, genügt für diesen Nachweis nicht. Es wäre am Gesuchsteller gewesen darzulegen, weshalb seine Krankheit dazu führte, dass er nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Seine ergänzende Begründung, er habe aufgrund der Quarantäne wegen des Verdachts auf Covid 19 das Haus nicht verlassen können, überzeugt nicht. So unterlässt es der Gesuchsteller zu erklären, weshalb er nicht bereits bei der Entgegennahme des Zahlungsbefehls umgehend Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem hätte es ihm offengestanden, den Rechtsvorschlag gegenüber dem Betreibungsamt telefonisch zu erklären (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15) oder beispielsweise mittels E-Mail (vgl.
Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 SchKG N 16a). Im Übrigen bestand während der laufenden Rechtsvorschlagsfrist längst keine Quaratänepflicht mehr wegen Covid-19, weshalb es dem Gesuchsteller durchaus erlaubt gewesen wäre, das rund 100 Meter Luftlinie von seinem Wohnort entfernt liegende Betreibungsamt aufzusuchen, um Rechtsvorschlag zu erheben.
Dass die Schwere seiner Krankheit ihm dies verunmöglichte, macht der Gesuchsteller nicht geltend und kann auch dem Arztzeugnis nicht entnommen werden.
Nach dem Gesagten liegt kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher abzuweisen.
5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4
E. 6 c). Dem Gesuchsteller sind für das vorliegende Verfahren daher Kosten aufzuerlegen, wobei diese angesichts der offenbar ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tief anzusetzen sind.
Urteilsspruch
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Seite 4/4
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.
95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Betreibungsamt Cham
- C.________, als Vertreter der B.________ (Gläubigerin)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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