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BA 2022 40 • OG ZG BA 2022 40 KI-generiert

Appeal Against Debt Enforcement Dismissed Due to Valid Service on Board Member

Geschäftsnummer BA 2022 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a debt enforcement proceeding, claiming it was never properly served with the payment order, thus precluding its right to object, and requested the procedure be restarted after the enforcement office attempted service twice and then required pickup, which was eventually done by its sole board member who received three different payment orders on August 17, 2022. The court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement office's certificate of service on the sole board member, who is a recognized representative under the relevant statute, carries full evidentiary weight unless proven untrue, and the appellant failed to provide any evidence to rebut this presumption, confirming the service was validly executed according to law.

Legislator-Regeste

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Art. 72 SchKG, Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 65 SchKG, Art. 9 ZGB, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG; Appeal Against Debt Enforcement Dismissed Due to Valid Service on Board Member: The court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement office's certificate of service on the sole board member, who is a recognized representative under the relevant statute, carries full evidentiary weight unless proven untrue, and the appellant failed to provide any evidence to rebut this presumption, confirming the service was validly executed according to law.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Zahlungsauftrag Beweisverfügungen Ertrag Konkursbegehren Zustellung des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited to indicate the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 95 ff. BGG

Cited as the grounds for appeal applicable to a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court regarding submission and content.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited to specify the general rule regarding the suspensive effect of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Mentioned in the reasoning (point 7) as the general rule that proceedings before the cantonal supervisory authority are cost-free, which supports the dispositive order on costs.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2022 40 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 10. Januar 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug,

betreffend

Zustellung des Zahlungsbefehls Seite 2/4

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 1. Juli 2022 reichte die B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug per eSchKG ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 17'919.35 nebst 5 % Zins seit 11. Juni 2022 sowie für Administrationskosten von CHF 500.00 ein (act. 4/1 und 4/5). Gleichentags stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ aus (act. 4/2). Nach zwei vergeblichen Zustellversuchen vor Ort forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2022 auf, den Zahlungsbefehl innerhalb von zwei Tagen im Amtslokal in Empfang zu nehmen oder abholen zu lassen. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte das Beschreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2022 erneut auf, den Zahlungsbefehl unverzüglich im Amtslokal in Empfang zu nehmen oder abholen zu lassen (act. 4/3). Am

17. August 2022 erschien D.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, persönlich auf dem Amt. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes Zug, E.________, konnte D.________ insgesamt drei Zahlungsbefehle (Betreibungen Nrn. F.________, G.________ und C.________) zuhanden der Beschwerdeführerin zustellen. In der Betreibung Nr. G.________ erhob D.________ Rechtsvorschlag, während sie die beiden anderen Betreibungen nicht bestritt (vgl. act. 4 S. 1 f. und act. 4/5).

2. Am 15. September 2022 reichte die Gläubigerin per eSchKG das Fortsetzungsbegehren ein (act. 4/6). Gleichentags stellte das Betreibungsamt Zug die Konkursandrohung aus. Nach einem vergeblichen Zustellversuch vor Ort forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2022 auf, die Konkursandrohung innerhalb von fünf Tagen in Empfang zu nehmen oder auf dem Amt abholen zu lassen. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, sandte das Amt der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 erneut eine Abholungsaufforderung. Am 6. Oktober 2022 erschien D.________ auf dem Amt und das Betreibungsamt konnte ihr die Konkursandrohung zuhanden der Beschwerdeführerin zustellen (act. 1 S. 2 und act. 4/7).

3. Mit Schreiben vom 14. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug mit, ihr sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ nicht zugestellt worden, was ihr keine Gelegenheit gegeben habe, Rechtsvorschlag zu erheben. Sie habe erst am 6. Oktober 2022 eine Kopie des Dokuments erhalten. Aus diesen Gründen ersuche sie das Amt, "das Verfahren aus technischen Gründen zu stornieren" und "von vorne zu beginnen", damit sie Rechtsvorschlag erheben könne (act. 1). Das Betreibungsamt Zug leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

4. Gemäss Art. 72 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Abs. 1). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Abs. 2). Seite 3/4

4.1 Ist die Betreibung – wie vorliegend – gegen eine juristische Person gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (vgl. Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Empfangsberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Verwaltung, also des Verwaltungsrates, gemäss Handelsregistereintrag (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 6).

4.2 Die Beweislast für die ordnungsgemäss Zustellung von Betreibungsurkunden trägt in erster Linie das Betreibungsamt. Als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB kommt der Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Das Gesetz statuiert insofern eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Der Gegenbeweis ist an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erweckt werden können (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 72 SchKG N 13 m.H.).

5. Im vorliegenden Fall findet sich auf dem Zahlungsbefehl Nr. C.________ unbestrittenermassen die Bescheinigung einer Angestellten des Betreibungsamtes Zug, wonach der Zahlungsbefehl am 17. August 2022 an D.________ zugestellt wurde. Damit liegt eine Zustellbescheinigung vor, welcher volle Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin nennt keine Gründe und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig sein soll. Dazu liegen auch keine Belege vor.

Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Zustellbescheinigung erwecken. Folglich ist auf die Zustellbescheinigung abzustellen. Der Zahlungsbefehl wurde, wie erwähnt, an D.________ zustellt. Gemäss Handelsregistereintrag ist D.________ einzige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift. Somit erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls korrekt an ein Mitglied der Verwaltung der Beschwerdeführerin und ist nicht zu beanstanden.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Seite 4/4

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.

95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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