Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BA 2022 30 • OG ZG BA 2022 30 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Service Validity on LLC Utilizing Domiciliary Agent

Geschäftsnummer BA 2022 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed the collection office's service of a payment order in enforcement proceedings against a limited liability company, claiming the service was void because it was delivered to an individual who was not directly affiliated with the debtor company but was a board member of the registered c/o domiciliary agent, arguing service should have occurred at the official domicile holder. The court dismissed the appeal, reasoning that because the debtor company had registered a domiciliary agent in lieu of its own premises at its statutory seat, service must exclusively be made upon the registered domiciliary agent, and since the recipient was a board member of that registered agent, the service was deemed valid according to legal provisions concerning service on legal entities utilizing a domiciliary service.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 2 lit. c HRegV, Art. 117 Abs. 3 HRegV, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG; Creditor Appeal Regarding Service Validity on LLC Utilizing Domiciliary Agent: The court dismissed the appeal, reasoning that because the debtor company had registered a domiciliary agent in lieu of its own premises at its statutory seat, service must exclusively be made upon the registered domiciliary agent, and since the recipient was a board member of that registered agent, the service was deemed valid according to legal provisions concerning service on legal entities utilizing a domiciliary service.

Schlagwörter

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Entschädigungsberechtigung Gültigkeit der Zustellung Domizilgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Zustellung des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 III 73
Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the supervisory proceedings, which justifies the dispositive order not to levy costs.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the lack of entitlement to party compensation, which supports the dispositive order.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive section to specify the requirements for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court regarding the submission of required documents.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive section to indicate the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the dispositive section to specify the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section to state that the appeal generally has no suspensive effect.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2022 30 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 14. September 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug,

betreffend

Zustellung des Zahlungsbefehls Seite 2/4

Sachverhalt und Erwägungen

1. Auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 4. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ gegen die B.________ GmbH (nachfolgend: Betriebene) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 18.80 aus. Am 11. August 2022 wurde der Zahlungsbefehl der Betriebenen zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

2. Am 12. August 2022 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für den Zahlungsbefehl die Betreibungskosten von CHF 20.30 in Rechnung. Diese Rechnung nahm die Beschwerdeführerin gemäss den Sendungsinformationen der Post am 22. August 2022 in Empfang.

3. Mit Eingabe vom 1. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der II.

Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden, sinngemäss wiedergegebenen Anträgen:

1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ sei aufzuheben und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, den Zahlungsbefehl der Betriebenen unverzüglich zuzustellen.

2. Die Kostenrechnung und Verfügung vom 12. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, der Zahlungsbefehl sei an einen C.________ zugestellt worden, der in keinem Verhältnis zur Betriebenen stehe.

Letztere empfange die Post an der ________ in Zürich, wo auch deren Inhaber wohne.

4. In einer gegen eine juristische Person gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73). Hat die Gesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. Urteil des Obergerichts Zug JA 2010 20 vom 16. Juni 2010 E. 1.1, in: GVP 2010, S. 271, m.w.H.). Seite 3/4

5. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Betriebene an ihrem statutarischen Sitz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten hat. Vielmehr ist eine Domizilhalterin als c/o-Adresse eingetragen, nämlich die D.________ AG, ________ Zug. Dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gehört u.a. C.________ an, der am 11. August 2022 den Zahlungsbefehl entgegengenommen hat. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an C.________ war somit offensichtlich korrekt.

6. Demzufolge ist auch die Gebührenrechnung des Betreibungsamts vom 12. August 2022 nicht zu beanstanden. Nebst der – unbegründeten – Rüge der unrichtigen Zustellung führt die Beschwerdeführerin nicht aus und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Rechnung mangelhaft sein soll.

7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes wegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.

95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- B.________ GmbH (Betriebene)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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