Corporation v. Enforcement Office (Invalid Summons Due to Void Prior Service)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA corporation appealed the decision of an enforcement office that summoned a member of its board for an attachment procedure following debt enforcement initiated by a creditor. The court reasoned that since a lower supervisory authority had already declared the preceding service of the payment order to be void because it was executed through an improperly mandated enforcement office, the subsequent summons for attachment based on that void service was also invalid, leading the court to uphold the appeal and declare the summons void.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 95 ff. BGG; Corporation v. Enforcement Office (Invalid Summons Due to Void Prior Service): The court reasoned that since a lower supervisory authority had already declared the preceding service of the payment order to be void because it was executed through an improperly mandated enforcement office, the subsequent summons for attachment based on that void service was also invalid, leading the court to uphold the appeal and declare the summons void.
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KI-generiertCited as the basis for the administrative procedure before the supervisory authority being free of charge.
Cited as the basis for not awarding party compensation.
Cited to define the grounds for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited regarding the suspensive effect of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Volltext
II. Beschwerdeabteilung BA 2022 27 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher
Urteil vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,
betreffend
Vorladung zur Pfändung Seite 2/3
Gestützt darauf, dass
die D.________ AG beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die A.________ AG, Baar, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete;
das Betreibungsamt Baar am 1. Juni 2022 in der betreffenden Betreibung Nr. E.________ das Betreibungsamt Mägenwil rechtshilfeweise beauftragte, den Zahlungsbefehl dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C.________, zuzustellen (vgl. act. 3);
das Betreibungsamt Baar in der Folge C.________ mit Vorladung vom 3. August 2022 aufforderte, unverzüglich, jedoch bis spätestens 8. August 2022, im Betreibungsamt zur Pfändung zu erscheinen;
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Betreibungsämter Zug und Mägenwil einreichte und folgende Anträge stellte:
1. Das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Vorladung vom 03.08.2022) sei einzustellen.
2. Die Einstellungsverfügung sei superprovisorisch zu erlassen.
3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei für ungültig zu erklären.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
der Präsident der II. Beschwerdeabteilung mit Verfügung vom 26. August 2022 auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen die rechtshilfeweise vorgenommenen Handlungen des Betreibungsamtes Mägenwil richtet, nicht eintrat und ein Exemplar der Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, weiterleitete;
das Bezirksgericht Baden mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.22);
somit über die Beschwerde noch insoweit zu befinden ist, als Handlungen des Betreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. E.________ betroffen sind;
die Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragt, "das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Vorladung vom 03.08.2022) sei einzustellen";
dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein "Konkursverfahren" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage beim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen; Seite 3/3
der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Vorladung zur Pfändung vom 3. August 2022 als nichtig zu erklären sei;
nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Vorladung zur Pfändung nichtig ist, was im vorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;
das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
ergeht folgendes
Urteil
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar am 3. August 2022 erlassene Vorladung zur Pfändung nichtig ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.
95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Baar
- D.________ AG, G.________ (Gläubigerin)
- Bezirksgericht Baden zur Kenntnisnahme
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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