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BA 2022 26 • OG ZG BA 2022 26 KI-generiert

Supervisory Appeal Regarding Void Payment Order and Subsequent Bankruptcy Notice

Geschäftsnummer BA 2022 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a supervisory appeal against the initiation of debt collection proceedings, specifically challenging the official notification of a payment order and the subsequent notice of intended bankruptcy, both handled by different enforcement offices following an initial request. The court reasoned that since the preparatory service of the payment order by the subordinate enforcement office was deemed void due to improper delivery to the director, the subsequent declaration of intended bankruptcy, which depended on the validity of the payment order, must also be declared void, thus upholding the appeal regarding the nullity of the bankruptcy notice.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 42 BGG, Art. 103 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 72 ff. BGG; Supervisory Appeal Regarding Void Payment Order and Subsequent Bankruptcy Notice: The court reasoned that since the preparatory service of the payment order by the subordinate enforcement office was deemed void due to improper delivery to the director, the subsequent declaration of intended bankruptcy, which depended on the validity of the payment order, must also be declared void, thus upholding the appeal regarding the nullity of the bankruptcy notice.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungsbegehren Zahlungsauftrag Entschädigung für Dienstleistungen Nichtigerklärung Gültigkeit der Zustellung Konkursandrohung | Betreibungsamt Baar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the proceedings before the cantonal supervisory authority are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that no party compensation is awarded.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the dispositive to specify the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for filing an appeal (submission of specified claims and evidence).

Art. 103 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive stating that an appeal generally has no suspensive effect.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Applied in order 2 as it confirms no compensation is awarded.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2022 26 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Urteil vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,

betreffend

Konkursandrohung Seite 2/4

Gestützt darauf, dass

 die D.________ GmbH, C.________, beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die A.________ AG, Baar, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete;

 das Betreibungsamt Baar am 25. März 2022 in der betreffenden Betreibung Nr. E.________ den Zahlungsbefehl ausstellte und am 28. März 2022 das Betreibungsamt Mägenwil rechtshilfeweise beauftragte, diesen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, G.________, zuzustellen;

 das Betreibungsamt Baar sodann am 18. Mai 2022 die Konkursandrohung ausstellte und auch diese rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Mägenwil dem Verwaltungsrat G.________ zustellen liess;

 die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 beim Kantonsgericht Zug Beschwerde gegen die Betreibungsämter Zug und Mägenwil einreichte und folgende Anträge stellte:

1. Das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Konkursandrohung vom 18.05.2022) sei einzustellen.

2. Die Einstellungsverfügung sei superprovisorisch zu erlassen.

3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei für ungültig zu erklären.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

 das Kantonsgericht Zug die Beschwerde am 5. August 2022 zuständigkeitshalber an die

II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies;

 der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung am 8. August 2022 die Beschwerde an das für das Betreibungsamt Mägenwil zuständige Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete;

 das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, mit Verfügung vom 11. August 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sich diese gegen Handlungen des Betreibungsamtes Baar richtete (Verfahren BE.2022.19);

 das Bezirksgericht Baden sodann mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.20);

 somit über die Beschwerde noch insoweit zu befinden ist, als Handlungen des Betreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. E.________ betroffen sind; Seite 3/4

 die Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragt, "das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Konkursandrohung vom 18.05.2022) sei einzustellen";

 dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein "Konkursverfahren" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage beim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen;

 der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Ausstellung der Konkursandrohung vom 18. Mai 2022 als nichtig zu erklären sei;

 nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Konkursandrohung nichtig ist, was im vorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;

 das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

ergeht folgendes

Urteil

1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar am 18. Mai 2022 ausgestellte Konkursandrohung nichtig ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.

95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Baar

- F.________ AG, als Vertreterin der D.________ GmbH

- Bezirksgericht Baden zur Kenntnisnahme

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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