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BA 2022 11 • OG ZG BA 2022 11 KI-generiert

Bankruptcy Threat Appeal Dismissed Over Inadmissible Offset Claim

Geschäftsnummer BA 2022 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a bankruptcy threat initiated after a debt collection proceeding where the debtor, having filed an objection claiming an incorrect debt amount, subsequently sought to offset the claim with a significantly larger pension fund payout allegedly owed to its sole shareholder by the creditor entity. The court dismissed the appeal because the debtor's claim for offset constituted a substantive legal issue that cannot be raised against the bankruptcy threat in this supervisory proceeding, further noting that offsetting the pension payout was legally excluded due to outstanding contributions and lack of necessary documentation regarding the shareholder's self-employment; moreover, the creditor entity, recognized as an authority under relevant law, possessed the competence to issue enforceable payment orders and rule on the lifting of legal objections concerning outstanding contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 56a BVG, Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG, Art. 54 Abs. 4 BVG, Art. 12 Abs. 2 BVG, Art. 80 SchKG; Bankruptcy Threat Appeal Dismissed Over Inadmissible Offset Claim: The court dismissed the appeal because the debtor's claim for offset constituted a substantive legal issue that cannot be raised against the bankruptcy threat in this supervisory proceeding, further noting that offsetting the pension payout was legally excluded due to outstanding contributions and lack of necessary documentation regarding the shareholder's self-employment; moreover, the creditor entity, recognized as an authority under relevant law, possessed the competence to issue enforceable payment orders and rule on the lifting of legal objections concerning outstanding contributions.

Schlagwörter

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Konkursforderung Inkasso Beitragsaufrechnung juristische Person Drohung gegen Behörden und Beamte Zahlungsauftrag Konkursandrohung | Betreibungsamt Baar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision that the proceedings before the supervisory authority are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

II. Beschwerdeabteilung BA 2022 11 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar,

betreffend

Konkursandrohung Seite 2/4

Sachverhalt

1. Am 2. Oktober 2020 stellte das Betreibungsamt Baar der A.________ GmbH auf Begehren der B.________ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 9'837.85 zuzüglich Verzugszins und Kosten zu. Die A.________ GmbH erhob am 5. Oktober 2020 Rechtsvorschlag mit der Begründung "Völlig falscher Forderungsbetrag".

2. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hob die B.________ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar auf.

3. Am 10. Dezember 2021 ging beim Betreibungsamt Baar das Fortsetzungsbegehren ein. Das Amt wies das Fortsetzungsbegehren zurück mit der Begründung, die Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls sei nicht eingehalten. Daraufhin reichte die B.________ am

13. Januar 2022 erneut das Fortsetzungsbegehren ein und erklärte, die Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen. Nach Prüfung der Unterlagen stellte das Betreibungsamt Baar am 6. April 2022 der Beschwerdeführerin rechtshilfeweise über das Betreibungsamt Bern-Mittelland die Konkursandrohung zu.

4. Gegen diese Konkursandrohung erhob die A.________ GmbH (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. April 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung. Zudem beantragte sie eine Umtriebsentschädigung für die letzten 15 Monate in Höhe von CHF 5'000.00 sowie die unverzügliche Löschung sämtlicher Betreibungsregistereinträge beim Betreibungsamt Baar.

5. In seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

6. Die B.________ reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, die B.________ zahle das Vorsorge-Guthaben ihres einzigen Gesellschafters, C.________, in Höhe von CHF 43'410.62 nicht aus, obwohl die Stiftung am 20. November 2020 den Empfang der Austrittsmeldung und den Antrag zur Barauszahlung schriftlich bestätigt habe. Das Vorsorge-Guthaben von C.________ übersteige die Forderung der B.________ von CHF 9'837.65 um ein Mehrfaches. Trotz Aufforderung und Möglichkeit der Verrechnung weigere sich die B.________, den Austritt von C.________ "sauber" abzuschliessen. Stattdessen schicke sie weiterhin Vierteljahresrechnungen. Das Treiben der B.________ sei unerhört und hochproblematisch. Dass die B.________ Rechtsvorschläge aufheben und mutwillige Konkurse erwirken könne, sei unbegreiflich. Sie (die Beschwerdeführerin) bestehe auf der Auszahlung des seit 15 Monaten überfälligen Altersguthabens von C.________ (vgl. act. 1).

1.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungsund Konkursamtes angefochten werden. Dabei sind materiellrechtliche Fragen und Seite 3/4

Vollstreckungsfragen auseinanderzuhalten. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen; ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen. Alle übrigen Vollstreckungsfragen sind der Entscheidung der Zwangsvollstreckungsorgane und der Aufsichtsbehörde überlassen (vgl.

Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 9 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin fordert von der B.________ die Auszahlung des Vorsorge- Guthabens ihres einzigen Gesellschafters. Dieses Guthaben will sie mit der in Betreibung gesetzten Beitragsforderung der B.________ verrechnen. Das ist eine materiellrechtliche Frage, welche die Beschwerdeführerin der Konkursandrohung nicht entgegenhalten kann.

Abgesehen davon ist der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt, weshalb eine Verrechnung der Austrittsleistung mit Beitragsausständen ausgeschlossen ist. Zum einen wies die B.________ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2020 darauf hin, dass das Beitragskonto noch Ausstände aus der Zeit vor dem Austritt von C.________ aus dem Unternehmen aufweise. Da C.________ dort in leitender Stellung tätig gewesen sei, werde gestützt auf Art. 56a BVG seine Freizügigkeitsleistung zurückbehalten, bis der offene Saldo beglichen sei (vgl. act. 1/3). Zum andern führte die B.________ in Erwägung 9 der "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags" vom 17. September 2021 aus, dass eine Verrechnung der Austrittsleistung mit Beitragsausständen grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn diese in bar ausbezahlt werden könne. Im vorliegenden Fall seien die nötigen Belege zum Nachweis der Selbständigkeit im Haupterwerb durch den Gesellschafter und einzigen Versicherten nicht eingereicht worden (vgl. act. 3/2).

1.3 Unbegründet ist auch der Einwand, es sei unbegreiflich, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung Rechtsvorschläge aufheben könne. Die B.________ legte in Erwägung 2 der "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags" vom 17. September 2021 dar, dass sie als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG gelte (Art. 54 Abs. 4 BVG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG könne sie Verfügungen erlassen. Diese seien vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die B.________ habe demnach die Kompetenz, im Rahmen einer Beitragsverfügung einen materiellen Sachentscheid betreffend den Bestand und den Umfang ihrer Forderung gegenüber dem Arbeitgeber zu fällen. Ferner könne sie im Zusammenhang mit ausstehenden Beiträgen und damit verbundenen Verwaltungskosten als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung eines allfälligen Rechtsvorschlages befinden (Art. 60 Abs. 2bis BVG; vgl. act. 3/2). Dem ist nichts beizufügen.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Löschung sämtlicher Betreibungsregistereinträge von vornherein die Grundlage entzogen. Seite 4/4

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes wegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.

95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien

- B.________

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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