Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 2023 11 • VG ZG A 2023 11 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Untimely Tax Objection

Geschäftsnummer A 2023 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zug (CH-ZG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal against a tax authority's decision not to proceed with an objection concerning 2019 cantonal, municipal, and federal direct taxes, as the objection was filed after the statutory 30-day deadline following the December 1, 2022 assessment notices. The court determined that the objection, filed on March 8, 2023, was untimely because the appellant failed to act diligently upon receiving the assessment notice directly, despite having a representative, and did not file the appeal within a reasonable timeframe after realizing the missed deadline, thus upholding the tax authority's decision to dismiss the objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten auf Einsprache / Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer

Schlagwörter

KI-generiert
Veranlagungsverfügung Steuerbehörde direkte Steuer Gemeindesteuern gesetzliche Frist verspätete Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 136 Abs. 1 StG

Cited as the general rule for appealing against cantonal tax administration decisions, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.

Art. 140 Abs. 1 DBG

Cited as the rule for appealing against cantonal tax administration decisions concerning direct federal tax.

§ 136 Abs. 3 StG

Cited regarding the formal requirements for appeals/complaints.

Art. 140 Abs. 2 DBG

Cited regarding the formal requirements for appeals/complaints.

§ 75 Abs. 2 VRG

Cited for the procedural treatment of federal tax complaints analogous to cantonal tax disputes.

§ 29 der Geschäftsordnung

Basis for the decision to rule via circulation procedure.

§ 132 Abs. 1 StG

Cited regarding the deadline for filing an objection (Einsprache) in cantonal tax matters.

Art. 132 Abs. 1 DBG

Cited regarding the deadline for filing an objection (Einsprache) in direct federal tax matters.

§ 117 Abs. 1 und 2 StG

Cited regarding the start date of deadlines following the notification of a decision in cantonal tax matters.

Art. 133 Abs. 1 DBG

Cited regarding the start date of deadlines following the notification of a decision in direct federal tax matters.

§ 115 Abs. 1 StG

Cited regarding the right of the taxpayer to be represented before tax authorities in cantonal matters.

Art. 117 Abs. 1 DBG

Cited regarding the right of the taxpayer to be represented before tax authorities in direct federal tax matters.

§ 120 Abs. 1 StG

Legal basis cited for imposing procedural costs on the losing party (Rekurrentin) in cantonal matters.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Legal basis cited for imposing procedural costs on the losing party (Rekurrentin) in direct federal tax matters.

§ 120 Abs. 3 StG

Legal basis cited for denying legal costs compensation (Parteientschädigung) to the losing party.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Cited in conjunction with Art. 64 VwVG regarding the denial of legal costs compensation (Parteientschädigung).

Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)

Cited in conjunction with Art. 144 Abs. 4 DBG in the inverse sense to deny legal costs compensation to the losing party.

§ 28 Abs. 2a VRG

Cited as a reason for denying compensation to the respondent (Rekursgegnerin) because it succeeded in its official capacity.

Art. 133 Abs. 3 DBG

Cited when discussing the possibility of restoring deadlines, although not ultimately applied for restoration.

Art. 130 Abs. 1 DBG

Cited regarding the finding of facts by the court (ex officio).

Art. 137 Abs. 1 StG

Cited regarding the finding of facts by the court (ex officio) in cantonal matters.

Art. 142 Abs. 4 DBG

Cited regarding the finding of facts by the court (ex officio) in direct federal tax matters.

§ 137 Abs. 2 StG

Cited regarding the application of law by the court (ex officio) in cantonal matters.

Art. 143 Abs. 1 DBG

Cited regarding the application of law by the court (ex officio) in direct federal tax matters.

§ 63 Abs. 3 VRG

Cited regarding the court's scope of review of objection decisions in cantonal matters.

§ 74 Abs. 2 VRG

Cited regarding the court's scope of review and finding of facts ex officio in cantonal matters.

§ 121 StG

Cited regarding the court's scope of review and finding of facts ex officio in cantonal matters.

§ 136 Abs. 2 StG

Cited regarding the court's scope of review of objection decisions in cantonal matters.

Art. 140 Abs. 3 DBG

Cited regarding the court's scope of review of objection decisions in direct federal tax matters.

Art. 8 ZGB

Cited analogously concerning the burden of proof when authorization is uncertain.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

ABGABERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 19. Februar 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ AG Rekurrentin vertreten durch B.________ AG

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin

betreffend

Kantonsund Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten auf Einsprache / Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch)

A 2023 11

A. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2022 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________ AG für die Kantonsund Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 (Rek-act. 6). Am 6. Februar 2023 mahnte die Steuerverwaltung die steuerpflichtige Gesellschaft für die ausstehenden Zahlungen betreffend die Steuerrechnungen 2019 (StV-act. 3).

Am 8. März 2023 erhob die B.________ AG im Namen der A.________ AG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2022 (StV-act. 4; Rek-act. 1). Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2023 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein, da diese nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt sei. Die Anträge um Fristwiederherstellung und Sistierung des Verfahrens wies sie ab (Rek-act. 2).

B. Dagegen liess die A.________ AG (nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe vom

22. Mai 2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug führen. Sie beantragte sinngemäss, die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 8. März 2023 einzutreten; eventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen; subeventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Rekurrentin sei mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.– zu veranlagen; unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Des Weiteren beantragte die Rekurrentin, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Buchprüfung Verrechnungssteuer und Stempelabgaben der Geschäftsjahre 2018/2019–2021 (allenfalls 2022) rechtskräftig oder "ohne Beanstandungen" abgeschlossen sei (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 verlangte der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug von der Rekurrentin die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'000.– und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (act. 2). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt (act. 3).

D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde (act. 6).

E. Mit Replik vom 19. September 2023 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest (act. 10).

Urteil A 2023 11

F. Die Rekursgegnerin hielt mit Duplik vom 26. September 2023 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. 12).

G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert

30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG).

Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel umfasst.

1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2023 wurde am 19. Mai 2023 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig erhoben. Den übrigen formellen Anforderungen wurde ebenfalls Genüge getan, womit auf den Re-

Urteil A 2023 11

kurs einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. April 2023, mit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist (Rek-act. 2). Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügungen für die Kantonsund Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 ist demnach nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht folglich nicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2021 14 vom 29. November 2021 E. 1.4; A 2021 2 vom 18. August 2021 E. 1.1). Entsprechend ist auf den Subeventualantrag nicht einzutreten.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.

2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten

Urteil A 2023 11

desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3; 130 III 321

E. 3.2, je mit Hinweisen).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. März 2023 eingetreten ist.

4.

4.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert

30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die aber wiederhergestellt werden kann. Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft ist, darf die Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohrer, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 133 N 18). Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnen die im Gesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

4.2 Die Veranlagungsverfügungen für die Kantonsund Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 datieren vom 1. Dezember 2022 und wurden uneingeschrieben mittels B-Post an die Rekurrentin direkt versandt (Rek-act. 6; StV-act. 5 f.).

4.3 Die Zustellung einer Verfügung ist eine empfangs-, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Entscheidung ist folglich nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung bzw. Eröffnung der Verfügung. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohrer, a.a.O., Art. 116 N 23; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 116 N 20 f.). Der Beweis der Tatsache und des Zustelldatums von Verfügungen obliegt der verfügenden Behörde, welche damit die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a; BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.2). Bei gewöhnlichen A- oder B-Post-Sendungen ist ein zweifelsfreier Nachweis regelmässig nicht möglich. Dies schliesst nicht aus, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass die Sendung zugestellt worden sein muss oder wenigstens der

Urteil A 2023 11

Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger bzw. dessen Machtbereich erreicht haben muss. Ob darüber hinreichend Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohrer, a.a.O., Art. 116 N 29 mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung solcher Sendungen allerdings plausibel und nachvollziehbar bestritten, muss entsprechend im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E. 2a; 114 III 51 E. 3; 103 V 63 E. 2a). Gemäss dem Factsheet der Schweizerischen Post "B-Post- Einzelsendungen, bewährter Briefversand mit attraktivem Preis-Leistungs-Verhältnis" werden B-Post-Sendungen am dritten Werktag nach Postaufgabe (ausser am Samstag) zugestellt (https://www.post.ch/-/media/portal-opp/pm/dokumente/b-post-einzelsendungenfactsheet.pdf, besucht am 4. Dezember 2023).

4.4 Nach § 115 Abs. 1 StG und Art. 117 Abs. 1 DBG kann sich der Steuerpflichtige vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 115 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG). Ob sie eine solche Vollmacht verlangen will, liegt in ihrem Ermessen. Sie darf sich dabei auch auf eine nach den Umständen genügend konkrete Ermächtigung verlassen. Aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG) ist insoweit aber vorauszusetzen, dass sich aus den Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergibt. Praxisgemäss darf die Steuerbehörde insbesondere dann auf eine Ermächtigung schliessen, wenn die steuerpflichtige Person das Vertretungsverhältnis auf dem Steuererklärungsformular deklariert (BGE 145 II 201

E. 5.1), zumal darin eine Kundgabe der Vollmacht gegenüber einer Drittperson nach Art. 33 Abs. 3 OR analog liegt (BGer 9C_711/2022 vom 17. November 2023 E. 3.7.1). Demgegenüber ist noch nicht von einem Vertretungsverhältnis auszugehen, wenn die steuerpflichtige Person die Steuerbehörde für zusätzliche Auskünfte an eine Drittperson verweist. Ebenso wenig ist der vertragliche Vertreter in einem Parallelverfahren (z.B. Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer) automatisch vertraglicher Vertreter bezüglich der direkten Bundessteuer (Locher, a.a.O. Art. 117 DBG N 17; BGer 2C_883/2010 vom

7. April 2011 E. 2.1 ff.). Auch ist etwa aus der Stellung eines Fristverlängerungsgesuches für die Einreichung der Steuererklärung noch nicht auf ein Vertretungsverhältnis oder eine Duldungsvollmacht zu schliessen (vgl. BGer 9C_711/2022 vom 17. November 2023

E. 3.7.2). Kann nicht festgestellt werden, ob der vermeintliche Stellvertreter gültig ermächtigt worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast, die daraus einen Vorteil ableiten will (Art. 8 ZGB analog; BGer 9C_711/2022 vom 17. November 2023 E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen.).

Urteil A 2023 11

4.5 Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht und ist auch aufgrund der Umstände keine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten anzunehmen, gilt die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt wurde. Diesfalls sind Verfügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen selber zu eröffnen (vgl. BGer 2C_709/2014, 2C_710/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2; 2A.451/1996 vom 21. Mai 1997 E. 2a; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

III. Teil, 2015, Art. 117 DBG N 16 f.). Hat der Steuerpflichtige hingegen einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, muss die Steuerbehörde ihre Mitteilungen und Verfügungen durch Zustellung an diesen eröffnen. Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft; daraus darf dem Steuerpflichtigen kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ib 296 E. 2; BGer 2C_883/2010 vom 7. April 2011 E. 2.1).

4.6 Zwar verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben, dass der steuerpflichtigen Person aus dem Fehler der Steuerbehörde kein Nachteil erwachsen darf. Er gibt ihr aber keinen Anspruch, aus solchen Fehlern sachlich nicht begründbare Vorteile zu ziehen, und er entbindet sie insbesondere nicht von Sorgfalt und Mitwirkung im Verfahren. Ist der steuerpflichtigen Person ein Entscheid direkt zugestellt worden, ist sie gestützt auf Treu und Glauben verpflichtet, innerhalb der ihr zumutbaren Frist Abklärungen zu treffen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Steuerbehörde ihr den Entscheid lediglich orientierungshalber direkt zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet hat (BGer 2C_709/2014, 2C_710/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.3.5). Tut sie dies binnen der ihr aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Zeitspanne seit Kenntnisnahme der Verfügung, so läuft die Rechtsmittelfrist zwar von der fehlerhaften Zustellung an, doch ist die allenfalls versäumte Frist ohne Weiteres wiederherzustellen, d.h. ohne dass Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 133 Abs. 3 DBG gegeben sein müssen (BGer 2C_709/2014, 2C_710/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.1). Eine erneute Zustellung der Verfügung an den Vertreter ist daher nicht notwendig (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 N 32). Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. In der Regel ist die steuerpflichtige Person aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Einsprache gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche (spätestens) ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (vgl. VGer ZG S 2019 168 vom 30. März 2020 E. 2.4 mit Hinweis auf EVG I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.1). Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Verfügungszu-

Urteil A 2023 11

stellung an den Vertreter, vermag dies keine neue Beschwerdefrist auszulösen (BGE 118 V 190 E. 3a).

5. Die Zustellung der Verfügung vom 1. Dezember 2022 an sich wird von der Rekurrentin nicht bestritten und es werden auch keine Unregelmässigkeiten im Rahmen der postalischen Zustellung geltend gemacht (vgl. insb. act. 1 Rz. 19 und 41 ff.; sowie die dahingehenden Ausführungen der Steuerverwaltung in act. 1 S. 2). Demgegenüber hat die Steuerverwaltung den Versand der streitbetroffenen Verfügung am 1. Dezember 2022 anhand von Screenshots aus den IT-Programmen "Post-Tracker" und ihrem Dokumentenmanagementsystem "enaio" plausibilisiert dargetan (vgl. act. 7 sowie StV-act. 5, 6). Es kann demnach von einer tatsächlichen Zustellung der Sendung spätestens am dritten Werktag nach Sendungsaufgabe, mithin am Dienstag, 6. Dezember 2022, ausgegangen werden (vgl. vorne E. 4.3). Eine spätere Zustellung wird im vorliegenden Verfahren – und wurde auch im Einspracheverfahren trotz mehrmaliger Nachfrage der Steuerverwaltung nach dem tatsächlichen Zustellungszeitpunkt (vgl. act. 1 S. 2 mit Verweis auf Rek-act. 14– 17) – im Übrigen nicht behauptet.

6.

6.1 Die Rekurrentin beanstandet im Wesentlichen, dass die Verfügung ihr selbst anstelle ihrer Vertreterin, der B.________ AG, zugestellt worden war.

Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Steuerverwaltung im Dezember 2022 keine ausdrückliche Vertretungsvollmacht vorlag (vgl. die Vollmacht vom 22. Dezember 2021, welche sich auf die Vertretung "in Sachen sämtlicher Sozialversicherungen" bezieht [StV- act. 1]; die Vollmacht vom 15. Februar 2023 "zur Vertretung in Sachen sämtlicher Schweizerischen Steuerangelegenheiten" ging der Steuerverwaltung zusammen mit der Einsprache im März 2023 zu [StV-act. 4]) und sich in der Steuererklärung 2019 kein Hinweis auf eine Vertretung durch die B.________ AG findet (Rek-act. 9). Es wäre demnach zu klären, ob die Korrespondenz der Rekursgegnerin mit der Vertreterin der Rekurrentin betreffend die Steuerperiode 2020 (wobei diese auch Auskünfte in Bezug auf das Jahr 2019 beinhaltete; vgl. Rek-act. 11–13) mit Blick auf die einleitend dargelegte Rechtsprechung, die diesbezügliche Zurückhaltung bei der Annahme eines bloss aus den Umständen abgeleiteten Vertretungsverhältnisses und die Beweislastverteilung (vorne E. 4.4 f.) bereits für die Annahme eines umfassenden Vertretungsverhältnisses genügt. Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.

Urteil A 2023 11

6.2 Es ist nämlich – wie die Rekursgegnerin zu Recht festhält – so oder anders von einer verspäteten Einspracheerhebung auszugehen. Spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist – am 5. Januar 2023 – hätte sich die Rekurrentin nach Treu und Glauben bei ihrer Vertreterin melden und sich vergewissern müssen, dass ihrerseits nichts zu unternehmen ist bzw. der Vertreterin die Notwendigkeit der Einspracheerhebung nicht entgangen war. Tatsächlich hat sie aber zugewartet und sich – gemäss der Darstellung in der Einspracheschrift (Rek-act. 1 S. 5) – erst am 13. Februar 2023 nach Erhalt einer Mahnung datierend vom 6. Februar 2023 (StV-act. 3; vgl. auch Rek-act. 8, sowie zur Postverarbeitung der Rekurrentin: Rek-act. 15 S. 2) bei der B.________ AG gemeldet, woraufhin die B.________ AG am 8. März 2023 Einsprache erhoben hat (Rek-act. 1). Selbst unter Annahme einer Fristwiederherstellung und infolgedessen einer faktischen Verlängerung der Einsprachefrist um weitere 30 Tage ab dem 5. Januar 2023 (Ende der Einsprachefrist gemäss Verfügung) bis Freitag, 3. Februar 2023 (vgl. vorstehende E. 4.6), erfolgte die Einsprache am 8. März 2023 somit deutlich zu spät (Umstände für die ausnahmsweise Annahme einer längeren "zumutbaren Frist" sind ferner weder ersichtlich noch geltend gemacht).

7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. März 2023 eingetreten ist. Der Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG mit dem Hinweis auf den Basiswert für die Kosten in Steuerstreitigkeiten von Fr. 2'000.–). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeitund Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Re-

Urteil A 2023 11

kursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

Urteil A 2023 11

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 19. Februar 2024

Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil A 2023 11