Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WEKO · Cross Border Interch KI-generiert

Competition Commission Inquiry into Cross-Border Credit Interchange Fees

Geschäftsnummer WEKO · Cross Border Interch
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Wettbewerbskommission (WEKO) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Competition Commission initiated a preliminary inquiry into cross-border credit interchange fees charged by payment networks due to a complaint that these fees were excessively high compared to domestic fees. The commission found that while there were indications of price fixing and resale price maintenance concerning intra-regional interchange fees (payments in Switzerland with cards from EU/EEA states), these fees could be justified by economic efficiency. Consequently, the commission proposed that the payment network align its intra-regional interchange fees for card-present and card-not-present transactions with its domestic interchange fees and publish these rates, thus resolving this part of the inquiry.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 2 KG, Art. 26 KG, Art. 27 KG, Art. 29 KG, Art. 5 Abs. 3 Bst, Art. 5 Abs. 4 i.V.m; Competition Commission Inquiry into Cross-Border Credit Interchange Fees: The commission found that while there were indications of price fixing and resale price maintenance concerning intra-regional interchange fees (payments in Switzerland with cards from EU/EEA states), these fees could be justified by economic efficiency. Consequently, the commission proposed that the payment network align its intra-regional interchange fees for card-present and card-not-present transactions with its domestic interchange fees and publish these rates, thus resolving this part of the inquiry.

Schlagwörter

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Grenzüberschreitende Zahlungen Auferlegung von Verfahrenskosten Preisabsprache Preisbekanntgabe Haushaltabklärung wirtschaftlicher Wettbewerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential secondary price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 2 KG

Justifies intra-regional interchange fees based on economic efficiency.

Art. 26 Abs. 2 KG

Basis for the Secretariat's suggestions regarding interchange fees.

Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential secondary price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 2 KG

Justifies intra-regional interchange fees based on economic efficiency.

Art. 26 Abs. 2 KG

Basis for the Secretariat's suggestions regarding interchange fees.

Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential secondary price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 2 KG

Justifies intra-regional interchange fees based on economic efficiency.

Art. 26 Abs. 2 KG

Basis for the Secretariat's suggestions regarding interchange fees.

Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG

Identifies potential secondary price fixing through intra-regional interchange fees.

Art. 5 Abs. 2 KG

Justifies intra-regional interchange fees based on economic efficiency.

Art. 26 Abs. 2 KG

Basis for the Secretariat's suggestions regarding interchange fees.

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Volltext

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

22-0500: Credit-Interchange Fees im Cross-Border-Bereich – Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 24. Juli 2025 zu den Interchange Fees von Visa

Diese Anregungen ergänzen die mit Genehmigungsverfügung der WEKO vom 24. Juli 2025 beschlossene Regelung betreffend domestische CP-Transaktionen mit Debitkarten von Visa.

1. Am 25. April 2019 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sekretariat») die Vorabklärung «22-0500: Credit-Interchange Fees im Cross-Border-Bereich» gemäss Art. 26 KG 1 gegen Visa Europe Services LLC und konzernmässig mit dieser verbundene Unternehmen sowie gegen Mastercard Europe SA und konzernmässig mit dieser verbundene Unternehmen («Mastercard»). Auslöser der Vorabklärung war eine Anzeige des Verbands Elektronischer Zahlungsverkehr («VEZ») vom 29. März 2019, wonach die Interchange Fees im Cross-Border-Bereich aufgrund ihrer Höhe unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 und 7 KG darstellten. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, warum die grenzüberschreitenden Gebühren ein Vielfaches der domestischen Gebühren betragen.

2. In den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschafsraums (EWR) dürfen für grenzüberschreitende Transaktionen höchstens folgende Interchange Fees angewendet werden:

• Grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in einem EWR-Mitgliedsstaat mit Karten aus einem anderen EWR-Mitgliedsstaat (sog. «Intra-EEA Interchange Fees»): 2 o 0,2 % für Debitkartentransaktionen o 0,3 % für Kreditkartentransaktionen

• Grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in einem EWR-Mitgliedsstaat mit einer Karte aus einem Staat ausserhalb des EWR (sog. «Interregionale Interchange Fees»), beispielsweise bei Zahlungen mit einer Schweizer Bezahlkarte im EWR: 3 o 0,2 % für Card-Present-Debitkartentransaktionen o 1,15 % für Card-not-Present-Debitkartentransaktionen o 0,3 % für Card-Present-Kreditkartentransaktionen o 1,5 % für Card-not-Present-Kreditkartentransaktionen

3. Als Card-Present-Transaktionen im Sinne der Verpflichtungszusage gelten Zahlungen des Karteninhabers in einem Geschäft, als Card-not-Present-Transaktion Online-Zahlungen.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1 ff. (Interchange Fee Regulation, IFR).

Separate Verpflichtungszusagen von Visa und Mastercard gegenüber der EU-Kommission vom

29. April 2019 (vgl. «Kartellrecht: Kommission akzeptiert Verpflichtungsangebote von Mastercard und Visa zur Senkung der interregionalen Interbankenentgelte»; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_19_2311), verlängert am 5.7.2024, so dass sie bis November 2029 weitergelten (vgl. «Commission takes note of the voluntary continuation by Visa and Mastercard of their antitrust commitments on inter-regional interchange fees beyond November 2024»;

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_24_3663).

Wettbewerbskommission Sekretariat Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch

4. Noch vor Abschluss der Vorabklärung haben sich die Wettbewerbsbehörden in einem anderen Bereich mit der Frage der Zulässigkeit von Interchange Fees auseinandergesetzt, nämlich in Bezug auf domestische Interchange Fees («DMIF») für Debitkartentransaktionen.

5. Am 29. September 2022 eröffnete das Sekretariat die Vorabklärung «22-0514: Debitkarten Interchange Fees» gegen Mastercard und Visa Europe Ltd. (konzernmässig mit der unter Rz 1 genannten Gesellschaft Visa Europe Services LLC verbunden, nachfolgend gemeinsam als «Visa» bezeichnet), mit dem Ziel, in kurzer Zeit eine einvernehmliche Nachfolgelösung für die Festsetzung der DMIF für Debitkarten zu finden. Diese Vorabklärung wurde mit der Eröffnung der beiden folgenden Untersuchungen gemäss Art. 27 KG am 27. Juni 2023 abgeschlossen, weshalb praxisgemäss kein Schlussbericht erstellt wurde:

• 22-0522: Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard;

• 22-0523: Interchange Fees für Debitkarten von Visa.

6. Gegenstand der beiden Untersuchungen sind die Interchange Fees, die bei Transaktionen im Präsenzgeschäft, d.h. bei Transaktionen mit physischen Debitkarten am physischen Point of Sale, zur Anwendung gelangen (Card-Present [«CP»]-Interchange Fees; «CP IF»).

7. Die Untersuchung 22-0522 gegen Mastercard konnte mit einer einvernehmlichen Regelung («EVR») gemäss Art. 29 KG abgeschlossen werden, welche von der WEKO mit Verfügung vom 6. Mai 2024 genehmigt wurde. 4 Für das von dieser Verfügung nicht erfasste Distanzgeschäft (Card-not-Present [«CnP»]-Geschäft), d.h. für Transaktionen im Internet (E- Commerce) oder mit mobilen Endgeräten (M-Commerce), wurde mit Mastercard vorgängig eine aktualisierte einvernehmliche Lösung gefunden, die auf den Schlussfolgerungen der Vorabklärung betreffend Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF) 5 basiert. 6 Mastercard hat für die Interchange Fees im CnP-Bereich («CnP IF») Zusagen abgegeben, welche die Grundlage für Anregungen des Sekretariats nach Art. 26 Abs. 2 KG bildeten. 7

8. Im Rahmen der in der Untersuchung 22-0523 geführten Gespräche zwischen Visa und dem Sekretariat über eine mögliche EVR für die CP IF für Debitkarten wurde die Thematik der Interchange Fees breiter diskutiert, um allenfalls weitere Verfahren abschliessen zu können. Neben der Frage, ob analog zur Mastercard-Lösung auch Anregungen für die CnP-IF getroffen werden sollten 8, wurden insbesondere die Cross-Border Interchange Fees thematisiert. Das Sekretariat hat unter anderem dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb für grenzüberschreitende Transaktionen mit einer Bezahlkarte ausaus einem EWR-Mitgliedsstaat in die Schweiz ein höherer Satz gerechtfertigt sein sollte als für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb des EWR, mit Ausnahme des für Kreditkarten festgelegten domestischen Satzes von durchschnittlich 0,44 %.

9. Als Folge dieser Gespräche wird die vorliegende Vorabklärung bezüglich der intraregionalen Interchange Fees (grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) mit den nachfolgenden Anregungen abgeschlossen. Hingegen wird die Vorabklärung in Bezug auf die interregionalen Interchange Fees

RPW 2024/4, 1285 ff., Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard.

5 RPW 2017/4, 542 ff. insbesondere 557 f.

6 Mit Visa wurde keine Aktualisierung vereinbart, so dass die Anregungen gemäss den Schlussfolgerungen der Vorabklärung betreffend einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY, Ergänzung vom 16. August 2017, in: RPW 2017/4, 559 ff. insbesondere 563 f., nach wie vor Bestand haben.

RPW 2024/4, 1085 ff., Debitkarten Interchange Fees – Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. Juni 2023 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Mastercard.

Vgl. die diesbezüglichen separaten Anregungen des Sekretariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 24.07.2025 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Visa.

(grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem Staat ausserhalb des EWR) fortgeführt. 9 Ebenso wird das Verfahren gegenüber Mastercard fortgeführt.

10. Vorliegend hat Visa das Verfahren durch ihr Verhalten ausgelöst und wird auf Anregung des Sekretariats ihr mutmasslich unzulässiges und vom Sekretariat beanstandetes Verhalten anpassen. Damit ist eine Gebührenpflicht von Visa zu bejahen. Die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dieser Vorabklärung entfallen je zur Hälfte auf Visa und auf Mastercard. Da die Vorabklärung nur in Bezug auf die intraregionalen Interchange Fees abgeschlossen wird, nicht aber auf die ebenfalls Gegenstand der Vorabklärung bildenden interregionalen Interchange Fees, hat Visa nur die Hälfte der auf sie anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte verbleibt in der Vorabklärung und ist je nach Ausgang derselben entweder in eine nachfolgende Untersuchung zu übernehmen oder durch die Staatskasse zu tragen.

11. Die von Visa zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF […].–.

12. Die Anregungen des Sekretariates lauten wie folgt:

Anregungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf die bisherige Praxis und die Abklärungen in der aktuellen Vorabklärung,

1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die intraregionalen Interchange Fees (grenzüberschreitende Zahlungen bei Händlern in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat) von Visa für Kreditund Debitkarten erhebliche Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG sowie erhebliche Preisbindungen zweiter Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG darstellen;

2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die intraregionalen Interchange Fees von Visa für Kreditund Debitkarten aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden können;

3. verzichtet darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung zu eröffnen, solange Visa:

a. ab dem 1. April 2026 für grenzüberschreitende Zahlungen mit Debitkarten an Händler in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben Interchange Fee-Sätze anwendet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz herausgegebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat (konkret 0,2 % für CP- und 1,15 % für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

b. ab dem 1. April 2026 für grenzüberschreitende Zahlungen mit Kreditkarten an Händler in der Schweiz mit Karten aus einem EWR-Mitgliedsstaat dieselben Sätze anwendet wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit in der Schweiz herausgegebenen Karten in einem EWR-Mitgliedstaat, wobei für CP- Transaktionen der domestische Satz von 0,44 % zur Anwendung gelangt (konkret 0,44 % für CP- und 1,5 % für CnP-Transaktionen mit Consumer Cards);

c. die jeweils aktuellen intraregionalen Interchange Fees gemäss vorstehender Ziffer 3a und 3b auf ihrer Webseite veröffentlicht;

4. dass die obigen Anregungen unbefristet gelten,

Mit Schreiben vom 28.01.2020 wurde die Vorabklärung 22-0500 gegenüber Visa in Bezug auf die Erhöhung bzw. Einführung diverser Card Scheme Fees in den Bereichen Debit und Kredit erweitert. Dieser Gegenstand bleibt ebenfalls offen.

5. setzt fest, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […].– durch Visa zu tragen sind;

6. beabsichtigt, diese Anregungen in geeigneter Form zu publizieren.