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Z1 16 87 • BZG VS Z1 16 87 Généré par l'IA

Municipality Liability for Street-Sweeper Damage and Damage Valuation

Numéro de cause Z1 16 87
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Partiellement admis (Partially Allowed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The plaintiffs sued the municipality after its maintenance workers allegedly damaged the stone facade of their building with a street-sweeping machine, resulting in long, horizontal scratches on the lower portion of the stone cladding. The court reasoned that a municipality is liable for unlawful damage caused by its employees during official duties, and that liability requires proof based on the standard of preponderant probability, which was met here as the scratch pattern corresponded to the brush assembly's range of motion over years of use. Furthermore, while the repair costs constituted a total loss, the final damage award was significantly reduced by offsetting the initial depreciation of the old limestone facade (estimated at 50%) and a further 25% for the advantage gained by replacing it with a more durable granite, resulting in an award of CHF 7,500 plus interest.

Regeste Legislator

Officiel

278 RVJ / ZWR 2019 Obligationenrecht - Haftung - Urteil Bezirksgericht Brig, Östlich- Raron und Goms vom 31. Januar 2018, X. und weitere c. Gemeinde Y. - BRG Z1 16 87 Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter - Die Gemeinde haftet für Schäden, welche ihre Angestellten im Dienst Dritten wider- rechtlich zufügen (E. 3 und 3.5). - Für den Beweis der Haftungsvoraussetzungen gilt regelmässig das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3, 3.1 und 3.2). - Bei der Schadensbemessung sind die Lebensdauer der beschädigten und die Lebens- dauer sowie die Mehrwerte der neuen Materialien zu berücksichtigen (E. 3.4 und 3.6). Responsabilité des fonctionnaires et des employés - La commune est responsable du dommage causé illégalement à des tiers par ses employés dans l’exercice de leurs fonctions (consid. 3 et 3.5). - La règle de la vraisemblance prépondérante régit en principe la preuve des conditions de responsabilité (consid. 3, 3.1 et 3.2). - Lors du calcul du dommage, il convient de tenir compte de la longévité des biens

Mots-clés

Généré par l'IA
responsabilité de la commune frais de réparation action en indemnité amortissement valeur officielle responsabilité du bailleur

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 3 Abs. 1 GVGA
Amtsträger [GVGA; SR/VS 170.1]; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 GVGA,
Art. 61 Abs. 1 OR
Art. 61 Abs. 1 OR). Um die Schadenstragung im Sinne des GVGA auf
Art. 9 GVGA
Cited to confirm the application of Swiss Code of Obligations provisions as supplementary cantonal law where the GVGA is silent.
Art. 8 ZGB
(Art. 8 ZGB). Dabei ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbrin-
Art. 4 Abs. 1 GVGA
Cited as the legal basis for the municipality's liability for the damage caused.
Art. 11 GVGA
Art. 11 GVGA dar, womit sie für einen allfälligen Schaden nur hafte,
Art. 102 Abs. 1 i.V.m
obliegt (vgl. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 des Strassengesetzes
Art. 6 Abs. 1 lit. d GemG
auch Art. 6 Abs. 1 lit. d GemG).

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
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Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 4 Abs. 1 GVGA

Cited as the legal basis for the municipality's liability for the damage caused.

Art. 9 GVGA

Cited to confirm the application of Swiss Code of Obligations provisions as supplementary cantonal law where the GVGA is silent.

Art. 641 ZGB

Cited to qualify the scratches as property damage constituting an illicit act, thus establishing unlawfulness for liability.

Art. 73 Abs. 1 OR

Cited in conjunction with Art. 9 GVGA to award default interest on the damages.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically related to costs, but since the final orders are not explicitly provided in a numbered section citing procedural or cost rules, only the substantive and procedural rules used to establish liability are prioritized based on the text's final paragraph mentioning payment obligations.

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Texte complet

278 RVJ / ZWR 2019

Obligationenrecht - Haftung - Urteil Bezirksgericht Brig, Östlich-

Raron und Goms vom 31. Januar 2018, X. und weitere c.

Gemeinde Y. - BRG Z1 16 87

Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter

- Die Gemeinde haftet für Schäden, welche ihre Angestellten im Dienst Dritten wider-

rechtlich zufügen (E. 3 und 3.5).

- Für den Beweis der Haftungsvoraussetzungen gilt regelmässig das Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3, 3.1 und 3.2).

- Bei der Schadensbemessung sind die Lebensdauer der beschädigten und die Lebens-

dauer sowie die Mehrwerte der neuen Materialien zu berücksichtigen (E. 3.4 und 3.6).

Responsabilité des fonctionnaires et des employés

- La commune est responsable du dommage causé illégalement à des tiers par ses

employés dans l’exercice de leurs fonctions (consid. 3 et 3.5).

- La règle de la vraisemblance prépondérante régit en principe la preuve des conditions

de responsabilité (consid. 3, 3.1 et 3.2).

- Lors du calcul du dommage, il convient de tenir compte de la longévité des biens

endommagés ainsi que de la durée de vie et de la valeur ajoutée des nouveaux

matériaux (consid. 3.4 et 3.6).

Sachverhalt (gekürzt)

Die Kläger sind Gesamteigentümer eines im Zentrum der Gemeinde Y.

gelegenen Wohn- und Geschäftshauses. Dessen Fassade ist im

Sockelbereich mit schwarzen Steinplatten ausgebildet. Entlang der

Liegenschaft verläuft ein öffentlicher Gehweg (Trottoir), der von Werk-

hofmitarbeitern der Beklagten mittels einer Strassenwischmaschine

gereinigt wird. Nachdem die Kläger im Herbst 2014 an den Steinplatten

aus Belgisch Granit lange, horizontal verlaufende Kratzer festgestellt

hatten, die ihrer Ansicht durch die kommunale Wischmaschine verur-

sacht worden waren, wandten sie sich an die Gemeinde. Der Gemein-

derat lehnte in der Folge eine Beteiligung an den Kosten des Ersatzes

der alten durch neue Steinplatten aus Granit ab.

RVJ / ZWR 2019 279

Aus den Erwägungen

3. Die Gemeinde haftet für den Schaden, die eine in ihrem Dienst

stehende Person in Ausübung einer öffentlichen kommunalen Tätigkeit

einem Dritten widerrechtlich zufügt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer

Amtsträger [GVGA; SR/VS 170.1]; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 GVGA,

Art. 89 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GemG; SR/VS 175.1] und

Art. 61 Abs. 1 OR). Um die Schadenstragung im Sinne des GVGA auf

die Gemeinde überwälzen zu können, müssen demnach die allge-

meinen Voraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhangs

und der Widerrechtlichkeit kumulativ erfüllt sein. Soweit das GVGA

keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des schweizerischen

Obligationenrechts als ergänzendes kantonales Recht Anwendung

(vgl. Art. 9 GVGA).

Der Beweis eines Schadens infolge einer Handlung bzw. der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhanges obliegt dem Geschädigten

(Art. 8 ZGB). Dabei ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbrin-

gen. Wenn nur Vermutungen über die Kausalität möglich sind, muss

mit Indizien und mit Hypothesen gearbeitet werden, die nach den

Umständen vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 5C.174/2003

vom 4. Dezember 2003, E. 4.1). Die Rechtsprechung begnügt sich in

solchen Fällen meistens mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis. Wird die

Schilderung des klagenden Geschädigten durch die beklagte Partei

ernsthaft in Frage gestellt bzw. macht diese Hypothesen zu ihren

Gunsten geltend, so ist in der Regel auf überwiegende Wahrscheinlich-

keit abzustellen (BGE 132 III 715; 4A_744/2011 vom 12. Mai 2012,

E. 10.1).

3.1 Im zu beurteilenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie

strittig, ob die [ersetzten] Steinplatten durch den Einsatz der kommu-

nalen Wischmaschine beschädigt wurden. Die Kläger halten dafür,

dass durch zu nahes Heranfahren an die Fassade der metallene

Bürstenhaltering der Wischmaschine die Kratzer verursacht habe, da

diese horizontal und parallel zum Strassenniveau verliefen. Die Beklag-

ten bestreiten dies und machen in diesem Zusammenhang geltend,

dass die Steinplatten auch vertikale Schäden aufgewiesen haben,

welche nicht von der Wischmaschine stammten.

280 RVJ / ZWR 2019

3.1.1 Zum Schadensbild wurden von beiden Parteien einmal verschie-

dene Fotografien ins Recht gelegt. Diese zeigen, dass die Steinplatten

im untersten, rund 10 cm hohen Bereich über dem Gehweg grössten-

teils durchgehende, gräulich matt erscheinende Wischspuren (Ausblei-

chungen) aufweisen. Darüber und namentlich auf einer Höhe von rund

10 bis 15 cm, vereinzelt auch höher (21 cm), sind weisse, horizontal

und parallel zum Gehweg verlaufende lange Kratzer ersichtlich. Diese

befinden sich in einem Bereich, der dem Aktionsbereich der Bürsten-

halterung des Seitenbesens der Wischmaschine entspricht.

3.1.2 Die von der Gemeinde gemachten Videoaufnahmen, die die

Wischmaschine beim Arbeitseinsatz an Ort und Stelle zeigen, lassen in

erster Linie wiederum erkennen, dass der Verlauf der horizontalen

Kratzer dem Aktionsbereich der kreisenden Bürstenhalterung entspricht,

wenn mit dem Seitenbesen entlang der Steinplatten gewischt wird und

diese dabei berührt werden. Nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass der

(ebenfalls rotierende) weisse [Hart-]Gummiring der Halterung, an dem

die Borsten befestigt sind und der zudem vor dem metallenen Haltering

schützen soll, auf den Steinplatten Kratzspuren hinterlässt. (…)

3.2 Das Gericht geht davon aus, dass die grosse Mehrheit der hori-

zontal verlaufenden weissen Kratzer mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit auf einen Kontakt der beim Wischeinsatz kreisenden Seiten-

bürstenhalterung zurückzuführen ist. Das Schadenbild und der

Umstand, dass sich die Kratzer auf der Höhe des Aktionsbereichs der

Bürstenhalterung befinden und parallel zum Gehweg verlaufen, spre-

chen objektiv in einer Weise dafür, dass daran keine ernsthaften

Zweifel bestehen bzw. eine andere theoretische Möglichkeit vernünf-

tigerweise nicht entscheidend in Betracht fällt. Für diese Sichtweise

spricht zudem, dass sich die fraglichen Kratzer bezüglich Verlauf und

Länge auch eindeutig von den ebenfalls sichtbaren Kratzern im Trep-

penbereich unterscheiden, welcher Bereich nicht mehr zum Aktions-

bereich der Wischmaschine gehört. (…)

3.2.1 Aus den vorstehend genannten Gründen erachtet das Gericht

auch als nicht massgeblich, dass in dem Sinne ein strikter Beweis fehlt,

als dass der Gummiring der Halterung anlässlich des gefilmten Arbeits-

einsatzes keine Kratzspuren hinterlassen hat. Dieser Umstand ist inso-

weit erheblich zu relativieren, als dass es sich dabei um einen einma-

ligen und simulierten Arbeitseinsatz unter spezieller Beobachtung han-

RVJ / ZWR 2019 281

delt, dem für einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren - die ausgewech-

selten Steinplatten waren anfangs 1994 angebracht worden; die Schä-

den wurden im Herbst 2014 festgestellt - unzählige Arbeitseinsätze

unter realen Bedingungen und ohne entsprechende Überwachung

gegenüberstehen (stellt man auf die Aussage des Gemeindemitarbei-

ters ab, wonach die fragliche Stelle fast täglich mit der Wischmaschine

gereinigt wird, käme man wohl auf über 4500 entsprechende Einsätze

[20 Jahre x 240 Arbeitstage = 4800]; und selbst bei einem nur wöchent-

lichen Wischeinsatz resultierten immerhin noch über 1000 Einsätze an

der Zahl). Hinzu kommt, dass selbst die - im Vergleich zum Gummiring

- weicheren Borsten der Seitenbürste im Verlaufe der Zeit auf den

Steinplatten offensichtlich Wischspuren (Ausbleichungen) hinterlassen

haben, welcher Effekt bei einem einmaligen Arbeitseinsatz mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls ausgeschlossen

werden kann. Wirkten aber im Zeitverlauf bereits die (weicheren)

Borsten der Seitenbürste auf die Oberfläche der Steinplatten ein, indem

sie Wischspuren hinterliessen - was im Übrigen von der Beklagten aner-

kannt wird -, ist erst recht nicht auszuschliessen, dass der (härtere)

Gummiring der Bürstenhalterung Kratzer verursachen kann.

Abgesehen davon ist weiter davon auszugehen, dass der Gummiring

gerade bei wiederholtem Kontakt mit rauen Oberflächen (Hausfassa-

den, Mauern, Randsteinen etc.) mit der Zeit abgenützt wird (vgl. auch

die entsprechenden Streifspuren auf dem Foto), wodurch er seine

Schutzfunktion verlieren bzw. die metallene Halterung unter Umstän-

den ungeschützt auf die jeweilige Oberfläche treffen kann. (…)

3.2.2 (…) An der Schlussfolgerung des Gerichts vermag schliesslich

auch nichts zu ändern, dass die horizontalen Kratzer auf unterschied-

licher Höhe liegen, da einerseits der Aktionsbereich des Seitenbesens

beim Einsatz maschinell bedient bzw. verändert werden kann, was als

gerichtsnotorisch gilt, und andererseits die Bürste des Seitenbesens im

Laufe der Zeit abgenützt wird. Dies alles führt zwangsläufig zu einem

unterschiedlich hohen Aktionsbereich des Seitenbesens bzw. des

Bürstenhalterings.

3.2.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die grosse Mehr-

heit der sichtbaren weissen, horizontal verlaufenden Kratzer mit über-

wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Einsatz der Wischmaschine

zurückzuführen ist. Da diese von Werkhofmitarbeitern der Beklagten

gelenkt wird, ist als erstellt anzusehen, dass die Kratzer durch eine im

282 RVJ / ZWR 2019

Dienst der Gemeinde stehende Person in Ausübung einer öffentlichen

kommunalen Tätigkeit (vgl. dazu E. 3.5) verursacht wurden. Selbst

wenn es sich dabei gemäss den übereinstimmenden Angaben der Par-

teien (nur) um Beschädigungen ästhetischer Natur handelt, beeinträch-

tigen die fraglichen Kratzer die Substanz der Steinplatten und stellen

dementsprechend eine Sachbeschädigung bzw. einen Schaden im

Sinne von Art. 4 Abs. 1 GVGA dar (vgl. BGE 118 II 176 E. 4a). (…).

3.4 Die Kläger machen sinngemäss einen Totalschaden geltend, da

die beschädigten Steinplatten nicht hätten repariert werden können und

als einzig realisierbare Sanierungsvariante deren Austausch habe

veranlasst werden müssen. Dies wird von der Beklagten an sich nicht

in Frage gestellt. Jedenfalls hat sie bis zum Aktenschluss zu keinem

Zeitpunkt behauptet, es hätte eine andere oder eine kostengünstigere

Sanierungsvariante gegeben. Mithin kann grundsätzlich von einem

Totalschaden ausgegangen werden.

Da die fraglichen Steinplatten als nicht wertbeständige Sachen, d.h. als

Sachen, die durch den Gebrauch und die Alterung an Wert verlieren,

anzusehen sind, ist grundsätzlich der Gebrauchswert (sog. „Zeitwert“)

zu entschädigen (BGE 36 II 55 E. 6). Dieser entspricht dem Anschaf-

fungspreis einer gleichen Sache im Neuzustand, abzüglich der durch

Gebrauch und Abnützung bereits vor der Schädigung erlittenen Wert-

einbusse. Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, dass gar

kein ersatzfähiger Schaden bestehe, da die ersetzten Sockelplatten

mindestens 25-jährig und sämtliche in einem schlechten Zustand

gewesen seien, womit deren Lebensdauer offensichtlich erreicht sei.

3.4.1 Die ersetzten Steinplatten waren spätestens anfangs 1994 ange-

bracht worden und bestanden aus sog. Belgisch Granit. Anders als der

Name vermuten liesse, handelt es sich dabei nicht um einen Granit,

sondern um einen Kalkstein. Die im November 2015 angebrachten

neuen Steinplatten bestehen demgegenüber aus richtigem Granit. Da

es sich in beiden Fällen um Natursteine handelt, rechtfertigt es sich,

von einer gleichen Sache auszugehen. Dafür spricht auch der Umstand,

dass der Anschaffungspreis der neuen (Granit-)Steinplatten mit

Fr. 18 900.- (exklusive MWST) sogar unter dem damaligen Anschaf-

fungspreis für die ersetzen (Kalk-)Steinplatten von Fr. 23 275.- (exklu-

sive [der damaligen] WUST) liegt.

RVJ / ZWR 2019 283

3.4.2 Gemäss der paritätischen Lebensdauertabelle, die gemeinsam

vom Hauseigentümerverband und dem Mieterinnen- und Mieterver-

band erarbeitet wurde und von den meisten Verbänden der Immobilien-

und Versicherungsbranche zur Anwendung empfohlen wird, gehört

Kalkstein zur Kategorie der weichen Natursteine. Demgegenüber ent-

hält die Lebensdauertabelle keinen Richtwert für Fassadenelemente

aus Naturstein. Für mineralische Fassadenputze, die sich aus einer

Kombination aus Sand und den [mineralischen] Bindemitteln Kalk, Gips

oder Zement zusammensetzen, sieht die Tabelle eine grundsätzliche

Lebensdauer von 40 Jahren vor. Vorliegend rechtfertigt es sich, die

Lebensdauer der ersetzten (Kalk-)Steinplatten analog dem Richtwert

für mineralische Fassadenputze auf mindestens 40 Jahre festzulegen.

Dementsprechend war die Lebensdauer der anfangs 1994 montierten

Steinplatten im Zeitpunkt der festgestellten Schädigung (Herbst 2014)

mit mehr als 20 Jahren rund zur Hälfte abgelaufen. Mit anderen Worten

hatten die ersetzten Steinplatten bereits vor der Schädigung durch die

Wischmaschine die Hälfte ihres Wertes eingebüsst.

3.4.3 Keine Rolle vermag demgegenüber zu spielen, dass die (ersetz-

ten) Fassadenelemente aus belgischem Granit gemäss Angaben der

Beklagten dem maschinellen Strassenunterhalt nicht standzuhalten

vermögen würden und leicht zu beschädigen seien. Allein die Tatsache,

dass diese aus einem weichen Kalkstein bestanden, stellt keinen

vorbestehenden Mangel dar. Ein Mangel trat erst mit der Beschädigung

der Steinplatten auf. Abgesehen davon lassen weder das Bild- noch

das Videomaterial erkennen, dass die Steinplatten - mit Ausnahme der

ausgewiesenen Wischspuren und der Kratzer - erhebliche Beschädi-

gungen aufgewiesen hätten. Insoweit ist auch der Einwand der Beklag-

ten, die Steinplatten seien sämtliche in einem schlechten Zustand

gewesen, nicht dargetan.

3.5 Die Beklagte wendet schliesslich ein, es fehle vorliegend an der

Widerrechtlichkeit. Zur Begründung führt sie an, die Reinigung der

öffentlichen Gehwege stelle eine rechtmässige Tätigkeit im Sinne von

Art. 11 GVGA dar, womit sie für einen allfälligen Schaden nur hafte,

sofern dies in einem Gesetz ausdrücklich so vorgesehen sei. Eine ent-

sprechende Haftungsnorm bestehe nicht und werde von den Klägern

auch nicht genannt.

Richtig ist zwar, dass die Reinigung der öffentlichen kommunalen

Gehwege als eine öffentliche Aufgabe grundsätzlich der Gemeinde

284 RVJ / ZWR 2019

obliegt (vgl. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 des Strassengesetzes

[StrG; SR/VS 725.1]; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 lit. d GemG). Die Beklagte

verkennt aber, dass von einer rechtmässigen Tätigkeit im Sinne von

Art. 11 GVGA nur gesprochen werden kann, wenn die fragliche

Handlung ordnungsgemäss erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nur

insoweit zu bejahen, als dass das maschinelle Wischen des Trottoirs

auf den Steinplatten Wischspuren (Ausbleichungen) hinterlassen hat,

die Steinplatten in dem Sinne durch das maschinelle Wischen in nor-

malem Umfang abgenutzt wurden, was von den Liegenschaftseigentü-

mern auch in Kauf zu nehmen ist. Die durch die Wischmaschine

verursachten Kratzer sind demgegenüber als Sachbeschädigung bzw.

als Handlung wider Art. 641 ZGB zu qualifizieren, die über eine normale

Abnutzung hinausgeht und in jedem Fall eine unzulässige Beeinträch-

tigung des Eigentums der Kläger darstellt und nicht als ordnungsge-

mässe Handlung bzw. nicht als rechtmässige Tätigkeit im Sinne des

Verantwortlichkeitsgesetzes anzusehen ist. Mithin ist der Einwand der

fehlenden Widerrechtlichkeit abzulehnen.

3.6 Die Kläger machen geltend, zur Bemessung des Schadenersatzes

bestünden keine Reduktionsgründe, weshalb dieser mit der Schadens-

berechnung identisch sei. Sie begründen dies damit, dass die Beklagte

eine einvernehmliche Tatbestandsaufnahme als unnötig erachtet habe,

weshalb sie die schadhaften Fassadenteile im vollen Wissen und Ein-

verständnis der Beklagten für Fr. 30 000.- hätten reparieren lassen.

3.6.1 Wie bereits dargelegt, müssen sich die Kläger vorab anrechnen

lassen, dass die ersetzten Steinplatten bereits vor der Schädigung die

Hälfte ihres Wertes eingebüsst hatten. Sodann trifft nicht zu, dass die

Fassadenteile im Wissen und Einverständnis der Beklagten repariert

wurden. Eine allfällige Zustimmung lag, wenn überhaupt, einzig sei-

tens des Gemeindeingenieurs und allenfalls des Gemeindearchitekten

vor, wobei das Beweisverfahren hier keine hinreichende Klarheit

ergeben hat (…). Letzten Endes kann diese Frage aber offen bleiben,

da weder der eine noch der andere die Beklagte in diesem Sinne recht-

lich verbindlich verpflichten konnten und eine diesbezügliche Kompe-

tenz gemäss der geltenden Gemeindeordnung grundsätzlich dem

Gemeinderat zukommt (vgl. Art. 15 ff. Gemeindeordnung). Mithin

können die Kläger daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der

Schadensberechnung ist dementsprechend von den ausgewiesenen

Sanierungskosten von Fr. 30 000.- auszugehen und sind davon 50 %

infolge Werteinbusse der Steinplatten in Abzug zu bringen.

RVJ / ZWR 2019 285

3.6.2 Weiter haben sich die Kläger als Vorteil anrechnen zu lassen,

dass die alten Steinplatten aus einem Kalkstein (Belgisch Granit) durch

neue aus Granit ersetzt und sie dadurch in verschiedener Hinsicht

bessergestellt wurden. Im Schweizerischen Schadenersatzrecht gilt

nämlich der Grundsatz, dass gegebenenfalls eine Vorteilsanrechnung

stattzufinden hat, wenn sonst eine Bereicherung des Geschädigten ent-

stehen würde, was nicht Zweck des Haftpflichtrechts ist (BGE 131 III

12; 134 III 489). Die Schadensberechnung muss deshalb sowohl nega-

tive und positive Komponenten berücksichtigen, die aus dem Schaden-

ereignis entstanden sind. Zu den Letzteren zählt neben einer gewissen

Wertsteigerung des Gebäudes durch das Anbringen neuer Steinplatten

namentlich der Umstand, dass deren Lebensdauer länger als jene der

alten Steinplatten sein dürfte, da es sich dabei um Granit bzw. um ein

Hartgestein handelt. Weiter wendet die Beklagte in Bezug auf den

geltend gemachten Schaden zu Recht ein, dass in den Sanierungs-

kosten auch jene der ersetzten Steinplatten im Eingangs- und Treppen-

bereich enthalten sind, welche nicht von ihr hätten beschädigt werden

können. Dies räumte denn auch der Klägervertreter anlässlich seiner

Befragung ein („Die Spuren im Bereich des Eingangs gemäss den Foto-

grafien befinden sich ausserhalb des Bereichs der Wischmaschine“).

Diese vorgenannten Vorteile (Mehrwerte) rechtfertigen eine Beteiligung

der Kläger an den Sanierungskosten, welche aufgrund der gesamten

Umstände auf 25 % festgesetzt wird.

3.6.3 Zusammenfassend müssen sich die Kläger deshalb einen Abzug

von insgesamt 75 % (50 % Werteinbusse; 25 % Mehrwertabzug) gefal-

len lassen. Ihre Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten ist

demnach auf Fr. 7500.- (Fr. 30 000.- / Fr. 15 000.- [Werteinbusse] ./.

Fr. 7500.- [Mehrwertabzug]) festzusetzen.

3.6.4 Die Kläger verlangen Schadenszins von 5 % seit dem

22. Dezember 2015, d.h. dem Tag der Bankbelastung der Zahlungen

an die mit der Sanierung beauftragten Baufirmen. Da der Schadenszins

grundsätzlich am Tag der Entstehung des Schadens eintritt, gleich-

gültig, ob dieser sofort behoben oder ob zugewartet wird und sogar

unabhängig davon, ob er er überhaupt einmal durch Reparatur beho-

ben wird, und vorliegend der gesetzliche Schadenzins erst ab einem

späteren Zeitpunkt verlangt wird, kann er im beantragten Umfang zuge-

sprochen werden (Art. 73 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 9 GVGA). Die Beklagte

hat demnach den Klägern gestützt auf Art. 4 Abs. 1 GVGA Fr. 7500.-

nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2015 zu bezahlen.