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Z1 16 8 • BZG VS Z1 16 8 Généré par l'IA

Jurisdictional Dismissal in Electricity Supply Dispute

Numéro de cause Z1 16 8
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The court dismissed the claim because it lacked jurisdiction over the subject matter, as the dispute concerning electricity supply fell under public administrative law, not civil law, due to the regulated nature of basic supply tariffs under federal energy legislation, which subjects these relationships to administrative review by the relevant commission, and the claimant failed to prove the existence of a private contractual relationship based on free choice of supplier. Consequently, the court ruled that it could not enter into the merits of the claim for payment and related requests, holding the claimant liable for the procedural costs.

Regeste Legislator

Officiel

Z1 16 8 ENTSCHEID VOM 4. MAI 2016 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Marie-Luise Williner, Einzelrichterin in Sachen X _________ AG, Klägerin und Y _________ AG, Beklagte Rechtswegzuständigkeit

Mots-clés

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compétences juridictionnelles distribution de l'électricité litige en matière de tarif législation de l'énergie licenciement administratif élection de droit

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the costs against the party that lost because the court did not enter into the merits of the case.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Cited in the reasoning regarding the court's power to deviate from cost distribution rules when a case is discontinued, which influenced the cost decision.

Art. 60 ZPO

Cited as the procedural basis for the court to examine admissibility requirements, which led to the non-entry into the case.

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Texte complet

Z1 16 8

ENTSCHEID VOM 4. MAI 2016

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Einzelrichterin

in Sachen

X _________ AG, Klägerin

und

Y _________ AG, Beklagte

Rechtswegzuständigkeit

eingesehen

die Klage der X _________ AG, vom 19. Januar / 4. Februar 2016 gegen die Y _________ AG mit nachfolgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Grundforderung von Fr. 6‘722.05 nebst Zins zu

5 % ab 20. Dezember 2014 auf Fr. 6‘722.05, die Betreibungskosten von Fr. 73.30 und die Gerichtskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer xxx des Betreibungsamtes A _________ aufzuheben.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ die Verfügungen des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 8. Februar und

14. März 2016, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, mittels Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handle;

das Schreiben der X _________ AG vom 2. Mai 2016, mit dem sie unter Verweis auf ein nicht korrekt angegebenes Bundesgerichtsurteil sowie Lehrmeinungen geltend macht, es handle sich um ein privatrechtliches Verhältnis;

die Verfügung des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 3. Mai 2016, mit der die 1. Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt worden ist;

die weiteren Akten des Verfahrens Z1 16 8;

erwägend,

dass das Gericht auf eine Klage eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Prozessvoraussetzung ist u.a. die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 ZPO). Bevor diese geprüft werden kann, muss die Zulässigkeit des Rechtswegs feststehen. Diese umfasst einerseits, dass die Sache justiziabel ist, und andererseits, dass der Zivilrechtsweg gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Angelegenheit aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Natur den Verwaltungsund Verwaltungsjustizbehörden zum Entscheid überlassen ist (Zingg in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 53 mit Hinweisen);

dass das Gericht einen Zwischenentscheid treffen kann, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt sich, ein Zwischenentscheid über die Rechtswegzuständigkeit vor Eingang der Klageantwort auszufällen, da inzwischen bei einer Schlichtungsbehörde des Bezirks B _________ ein weiteres gleiches Zivilverfahren eingeleitet worden ist;

dass eine Zivilprozesssache vorliegt, wenn das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um einen Prozess zwischen zwei Trägern privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das

Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt, bzw. wenn vor dem Richter ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige und dauerhafte Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Massgebend bei der Beurteilung ist der Streitgegenstand resp. der Inhalt des Rechtsverhältnisses, wobei verschiedene Methoden zur Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht heranzuziehen sind. Nach der Subordinationsoder Subjektionstheorie wird zuerst untersucht, ob sich die beiden Parteien gleichgestellt oder untergeordnet gegenüberstehen. Nach der Interessentheorie handelt es sich um öffentliches Recht, wenn die umstrittene Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend dem öffentlichen Interesse dient. Nach der Funktionstheorie ist eine Norm oder ein Rechtsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar die Besorgung einer öffentlichen Aufgabe bezweckt, während Privatrecht vorliegt, sofern und solange das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivilrecht unterstellt (BGE

138 II 134 E. 4.1). Bei Verträgen zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen und Privaten entscheidet der Gegenstand des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses über die Rechtsnatur (Berger in Hausheer/Walter, a.a.O., Art. 1 N 8 ff. mit Hinweisen);

dass die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes sowohl das Netznutzungsentgelt als auch den Energiepreis abschliessend regelt. Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regelung durch die ElCom (Eidg. Elektrizitätskommission) unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Diese richten sich nach den einschlägigen Gesetzen von Bund und Kantonen. Immerhin bleiben die Preise für die Energielieferung im Netzzugangsmodell vorbehalten. Können die Endverbraucher den Lieferanten frei wählen, werden die Preise insoweit zivilrechtlich bzw. vertraglich festgelegt und sind einer staatlichen Kontrolle entzogen. Vom stromversorgungsrechtlichen Status des Energiebezügers hängt ab, ob er die Energie aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses bezieht, das im Streitfall zivilprozessual von den dafür zuständigen Zivilgerichten zu regeln ist, oder ob er der Grundversorgung unterliegt, d.h. von seinem Recht auf Netzzugang nicht Gebrauch gemacht hat. Soweit es um Stromlieferungen geht, die vom Stromversorgungsgesetz geregelt sind und deren Entgelt von der ElCom überprüft wird, sind die entsprechenden Rechtsverhältnisse dem öffentlichen Recht zuzuordnen (Bundesgerichtsurteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen);

dass die Klägerin eine Dienstleistung erbringt, die im öffentlichen Interesse liegt und vom öffentlichen Recht geregelt ist. Im Bereich der Grundversorgung werden die Stromlieferungsbedingungen überprüft. Die X _________ AG hat es unterlassen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Reglementsbestimmungen einzureichen. Ein individueller Stromlieferungsvertrag wurde mit der Beklagten offensichtlich nicht abgeschlossen, ansonsten dieser bereits mit der Klage oder spätestens nach der klaren Aufforderung durch das Gericht von der Klägerin eingereicht worden wäre. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte vom Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 1 StromVG, dem freien Netzzugang, Gebrauch gemacht hätte. Sie bezieht ihre Elektrizität vielmehr entsprechend den Bestimmungen der Grundversorgung. Damit ist eine zivilprozessuale Klage gegen die Beklagte aber nicht möglich;

dass das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron folglich mangels Zulässigkeit des Rechtswegs auf die Klage nicht eintreten kann;

dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO);

dass die Gerichtsgebühr (Art. 3 Abs. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar]) vorliegend im Rahmen von Fr. 650.00 bis Fr. 1‘800.00 festzusetzen ist (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei sich diese verhältnismässig reduziert, da das Verfahren nur kurz nach Klageeinleitung endete (Art. 14 Abs. 1 GTar). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls erscheint eine Gebühr von Fr. 250.00 angemessen. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 250.00 werden der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss von Fr. 1‘300.00 verrechnet. Der Saldo von Fr. 1‘050.00 wird ihr zurückerstattet.

erkennt

1. Auf die Klage der X _________ AG vom 19. Januar / 4. Februar 2016 wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten.

2. Die Verfügung vom 3. Mai 2016 wird widerrufen, und die der Beklagten angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort damit hinfällig.

3. Die Kosten von Fr. 250.00 werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von Fr. 1‘050.00 wird der Klägerin zurückerstattet.

Leuk Stadt, 4. Mai 2016