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S3 25 46 • BZG VS S3 25 46 Généré par l'IA

Free Legal Aid Granted in Complex Appeal Due to Indigence and Non-Frivolous Grounds

Numéro de cause S3 25 46
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court considered a request for full free legal aid in an appeal proceeding, where the applicant claimed financial inability by demonstrating current social assistance support and lack of readily liquid assets, thereby establishing the prerequisite of need. The court reasoned that since the appeal itself was not manifestly unfounded, and given the complexity of the subject matter necessitating legal representation for equality of arms, the requirements for granting free legal aid—namely indigence and a non-frivolous case—were met, thus granting the request and appointing the current representative as official counsel.

Regeste Legislator

Officiel

S3 25 46 ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2025

Mots-clés

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assistance judiciaire gratuite assistance d'un avocat d'office assistance publique dénuement gratuité de la procédure coopération judiciaire en matière civile

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 10 Abs. 1 lit. c GUR

This provision is cited in the final order regarding the reservation of the obligation to reimburse costs granted under free legal aid.

Art. 8 Abs. 1 VGR

Applied to confirm that no costs are levied for the decision on free legal aid, unless there is bad faith.

Art. 8 Abs. 2 VGR

Applied as the basis for stating that the decision regarding the compensation of the appointed counsel follows the main decision.

Art. 3 Abs. 2 GUR

While discussed in the reasoning regarding the extent of free legal aid, the actual grant in order 1 implies the application of provisions governing the scope/extent of aid, though Art. 3 Abs. 2 GUR itself is not explicitly in the dispositive, unlike Art. 10 Abs. 1 lit. c GUR.

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Texte complet

S3 25 46

ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(unentgeltliche Rechtspflege)

Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2025

Eingesehen:

die Beschwerde vom 7. Juli 2025 mit dem (Subsidiär-)Antrag auf Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege mit Ernennung seiner Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin;

die übrigen Akten des Beschwerdeverfahrens;

erwägend,

dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht, wobei im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;

dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018);

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR der unentgeltliche Rechtsbeistand die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands (lit. c) umfasst und gemäss Art. 3 Abs. 2 GUR vollständig oder teilweise gewährt werden kann;

dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommensund Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1,

135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);

dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom

6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen);

dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller seit dem 1. März 2025 von der Sozialhilfe unterstützt wird;

dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich die Erwirtschaftung eines positiven Saldos, mit dem der Empfänger allfällige Gerichtsverfahren finanzieren könnte, ausschliesst (Bundesgerichtsurteil I 915/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.3 mit Hinweis);

dass der Gesuchsteller abgesehen von den Sozialhilfebeträgen auch keine Aktiven besitzt, die sofort in liquide Mittel umgesetzt werden könnten, und damit seine Bedürftigkeit erstellt ist;

dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;

dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie (mit in der Verfügung angepasstem Vergleichseinkommen usw.) und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;

dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschusspflicht zu befreien und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab Einreichung des Gesuchs für das vorliegende Verfahren zur Offizialanwältin mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014);

dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);

dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);

wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren S1 25 119 der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand erteilt mit Ernennung von Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zur Offizialanwältin ab dem 7. Juli 2025.

2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c GUR bleibt vorbehalten.

und verfügt:

Der IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 7. Oktober 2025 angesetzt.

Sitten, 5. September 2025