Free Legal Aid Granted for Social Insurance Appeal Due to Neediness
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe applicant, who is a recipient of supplementary benefits and receives financial assistance for social and cultural integration, applied for free legal aid regarding a challenge to a decision from the cantonal social insurance office. The court granted the application, finding that the applicant met the requirement of neediness due to having no significant earned income, unemployment benefits, assets, or legal insurance, and further determined that the appeal was not clearly unfounded, necessitating legal counsel for equality of arms given the complexity of the matter. Consequently, the court exempted the applicant from providing security for costs and appointed the nominated legal counsel as official counsel for the appeal proceedings, reserving the right to seek reimbursement should the applicant's financial situation improve.
Regeste Legislator
OfficielS3 24 53 ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Vorinstanz (unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThe provision reserves the right to reclaim state-provided legal aid if the applicant's financial situation improves.
Cited in the decision not to levy costs for the application for free legal aid, unless in cases of bad faith or willful conduct.
Determines that the decision regarding the amount of any compensation (for the assigned lawyer) is made together with the main case.
These provisions were mentioned in the reasoning section as the basis for granting legal aid, but they do not appear in the final operative orders (dispositive) 1, 2, or 3.
Cited in the reasoning section regarding the prerequisites for free legal aid, but not explicitly in the operative orders.
Cited in the reasoning section regarding the scope of free legal aid, but not explicitly in the operative orders.
Cited in the reasoning section regarding the scope of free legal aid, but not explicitly in the operative orders.
Texte complet
S3 24 53
ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Vorinstanz
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2024
eingesehen
die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom
22. Juli 2024 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018; BGE 142 III 138 mit Hinweisen);
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommensund Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1,
135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);
dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen);
dass die Gesuchstellerin Ergänzungsleistungsbezügerin ist und durch die Eltern sowie sozialhilferechtlich mit einen finanziellen Hilfeleistungsbeitrag für die soziale und kulturelle Integration unterstützt wird;
dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Gesuchstellerin kein massgebliches Erwerbseinkommen erzielt, keine Arbeitslosenentschädigung bezieht und weder über Vermögen noch über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sodass die Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben ist (Bundesgerichtsurteil 2P.195/2000 vom 9. April 2001
E. 4b);
dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;
dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, die Gesuchstellerin von der Kostenvorschusspflicht zu befreien und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuchs für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 8);
dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);
dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt:
1. Der Gesuchstellerin wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren S1 24 145 erteilt, als sie von der Kostenvorschusspflicht befreit und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuches zum Offizialanwalt ernannt wird.
2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kantonalen IV-Stelle wird die Beschwerde samt Beilagen zugestellt und es wird ihr zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 19. November 2024 angesetzt.
Sitten, 14. Oktober 2024