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S3 24 46 • BZG VS S3 24 46 Généré par l'IA

Appeal Against Cantonal Social Insurance Office: Grant of Free Legal Aid

Numéro de cause S3 24 46
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The court granted the applicant's request for free legal aid concerning an appeal against the cantonal social insurance office, finding that the applicant met the dual requirements of indigence and a non-frivolous claim. Reasoning that the applicant is dependent on social assistance, possesses negligible bank balances (CHF 86.00 and CHF 19.98 at the relevant dates), and has no other assets, the court confirmed indigence; furthermore, the appeal was deemed not obviously unfounded, necessitating legal representation for procedural equality due to the matter's complexity, thus appointing the current counsel as official lawyer and ordering the refund of a previously paid security deposit.

Regeste Legislator

Officiel

S3 24 46 ENTSCHEID VOM 26. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters gegen KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Vorinstanz (Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2024

Mots-clés

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assistance judiciaire gratuite assistance d'un avocat d'office assistance publique procédure en assurances sociales dénuement assurance de protection juridique

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR

This provision reserves the right to recover the costs of legal aid if the applicant's financial situation improves.

Art. 8 Abs. 1 VGR

This provision establishes that no costs are levied for the decision concerning legal aid, unless there is bad faith or malicious conduct.

Art. 8 Abs. 2 VGR

This provision states that the decision on the amount of any compensation will be made with the main decision.

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Texte complet

S3 24 46

ENTSCHEID VOM 26. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Vorinstanz

(Rechtsbeistand)

Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2024

eingesehen

die Beschwerde vom 12. Juli 2024 gegen die Verfügungen der IV-Stelle Wallis vom

11. Juni 2024 und das am 11. September 2024 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;

die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;

erwägend,

dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;

dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint:

dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018);

dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);

dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommensund Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 141 III 369 E. 4.1,

135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);

dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft

sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom

6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen);

dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller von der Sozialhilfe lebt;

dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich die Erwirtschaftung eines positiven Saldos, mit dem der Empfänger allfällige Gerichtsverfahren finanzieren könnte, ausschliesst (Bundesgerichtsurteil I 915/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.3 mit Hinweis);

dass aus den Bankund PostFinance-Auszügen des Gesuchstellers positive Saldi von lediglich CHF 86.00 (per 31. Juli 2024) und CHF 19.98 (per 31. August 2024) hervorgehen und dass der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung per

4. Mai 2024 endete;

dass der Gesuchsteller auch über keine Vermögenswerte verfügt und damit seine Bedürftigkeit erstellt ist;

dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;

dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;

dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschusspflicht zu befreien und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab Einreichung des Gesuchs vom 11. September 2024 für das vorliegende Verfahren zur Offizialanwältin mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_416/2014 vom

14. Juli 2014);

dass der im Verfahren S1 24 111 von der Rechtsvertreterin bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückerstattet wird;

dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);

dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);

dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren S1 24 111 erteilt, als er von der Kostenvorschusspflicht befreit und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab dem 11. September 2024 zur Offizialanwältin ernannt wird. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird zurückerstattet.

2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 26. September 2024