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S3 24 10 • BZG VS S3 24 10 Généré par l'IA

Legal Aid Granted in Social Security Appeal Due to Financial Need and Meritorious Claim

Numéro de cause S3 24 10
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton du Valais (CH-VS)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The applicant sought free legal aid for a social security appeal against a decision by the insurer. The court granted the request for free legal representation because the applicant's documented monthly expenses (CHF 3,148.85, including rent and mandatory health insurance contributions) significantly exceeded their average monthly income (approximately CHF 1,875.00), indicating financial need, and because the appeal itself was not clearly without merit, thus satisfying both legal requirements for granting such aid.

Regeste Legislator

Officiel

S3 24 10 ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Gesuchsgegnerin (unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerdesache gegen den Entscheid vom 9. Januar 2024

Mots-clés

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assistance judiciaire gratuite assurance de protection juridique sécurité sociale créance de cotisation désintéressement du créancier procédure d'action en matière d'assurances sociales

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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BGE 127 I 205
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommensund Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 I 205 E.
8C_470/2016
Denial of Pro Bono Legal Counsel in Accident Insurance Appeal
9C_659/2016
Claimant Denied Free Legal Aid in Invalidity Pension Appeal Due to Life Insurance Value
9C_50/2009
Claimant v. Swiss Federal Social Insurance Office: Reduction of Invalidity Pension Based on Pre-existing Health Improvement Documentation
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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR

Cited in the dispositive to reserve the right to reimburse the legal aid if the applicant's financial situation improves.

Art. 8 Abs. 1 VGR

Cited in the dispositive to state that no costs are levied for the legal aid procedure, unless in case of bad faith or wilfulness.

Art. 8 Abs. 2 VGR

Cited as the basis for deciding that the decision on the amount of any compensation will follow the main decision.

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Texte complet

S3 24 10

ENTSCHEID VOM 15. MÄRZ 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Gesuchsgegnerin

(unentgeltliche Rechtspflege)

Gesuch in der Beschwerdesache gegen den Entscheid vom 9. Januar 2024

eingesehen:

die Beschwerde vom 6. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom

9. Januar 2024 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;

die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;

erwägend:

dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;

dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);

dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommensund Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 I 205 E. 3b, 125 IV 164 E. 4a, 124 I 98 E. 3b);

dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c);

dass sie dazu ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen hat;

dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Prämien für Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom

einschliesst und für eine alleinstehende Person ein Monatsbetrag von Fr. 1'500.00 (Fr. 1‘200.00 + Fr. 300.00 [prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 25%]) zu berücksichtigen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2001, S. 14);

dass dem monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen und fällige Steuerschulden zuzuschlagen sind (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 E. 2; RKUV 1996 Nr. U 254 S.

208 E. 2);

dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt werden (BlSchK 2001 S. 20; PERRIN, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438);

dass Telefon-, Radiound Fernsehkosten durch den Grundbetrag (Kulturelles) vollumfänglich abgedeckt sind;

dass der monatliche Mietzins gemäss Mietvertrag vom 8. März 2023 Fr. 2’300.00 beträgt, wobei sich daran eine Zweitperson mit Fr. 1'150.00 beteiligt, weshalb vom Gesuchsteller effektiv Fr. 1'150.00 zu leisten sind, und die Krankenkassenprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Fr. 232.25 monatlich zu Buche schlägt, wozu ein Zwölftel des jährlichen Selbstbehaltes (Fr. 700.00 : 12 = Fr. 58.33) und der Franchise (Fr. 2'500.00 : 12 = Fr. 208.30) zu rechnen sind, womit sich insgesamt Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'148.85 ergeben;

dass den Angaben des Gesuchstellers zufolge keine Steuerschulden fällig sind, da sie direkt vom Lohn erhoben werden;

dass er gemäss den eingereichten Taggeldund Lohnabrechnungen von August 2023 bis Februar 2024 über durchschnittliche monatliche Einnahmen im Umfang von ca. Fr. 1'875.00 (Fr. 1’494.55 + Fr. 962.45 [Abrechnung Februar], Fr. 718.95 + Fr. 76.00 + Fr. 741.15 [Abrechnung Januar], Fr. 4'282.20 + Fr. 835.60 [Abrechnung Dezember], Fr. 2'188.90 + Fr. 1'830.65 [Abrechnung Oktober] / 7 Monate) verfügt;

dass aus den PostFinance-Auszügen der letzten Monate ein positiver Saldo von Fr. 1'781.90 hervorgeht, das vorhandene Vermögen jedoch aufgrund des Negativsaldos im Abnehmen begriffen ist;

dass es der gesuchstellenden Person zumutbar ist, das Vermögen, soweit es einen angemessenen „Notgroschen“ übersteigt, unbesehen von der Art seiner Anlage zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind

(Bundesgerichtsurteil 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2) und bei dessen Festsetzung nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden darf, sondern vielmehr die Verhältnisse des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsurteil I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3 mit Beispielen);

dass der Gesuchsteller momentan bei Einnahmen von rund Fr. 1'875.00 und Ausgaben von Fr. 3'148.85 über keinen Überschuss verfügt, womit in Berücksichtigung dieser angespannten finanziellen Lage nicht von einem den Notgroschen übersteigenden Vermögen auszugehen ist, das ihm erlaubt, die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens selber zu übernehmen;

dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;

dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;

dass deshalb das Gesuch gutzuheissen und Rechtsanwalt Jonas Steiner ab Einreichung der Beschwerde vom 6. Februar 2024 für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (vgl. Bundesgerichtesurteil 9C_50/2009 vom

10. Juli 2009 E. 4);

dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);

dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);

dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren S2 24 14 der unentgeltliche Rechtsbeistand erteilt und Rechtsanwalt Jonas Steiner ab dem 6. Februar 2024 zum Offizialanwalt ernannt.

2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 15. März 2024